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   BFH, 21.09.2000 - VI B 163/00   

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https://dejure.org/2000,11364
BFH, 21.09.2000 - VI B 163/00 (https://dejure.org/2000,11364)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2000 - VI B 163/00 (https://dejure.org/2000,11364)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2000 - VI B 163/00 (https://dejure.org/2000,11364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens - Verfahrensbeitritt - Steuererstattungen - Wiederaufnahme des Verfahrens - Familienleistungsausgleich

  • Judicialis

    FGO § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entsch; ; EStG § 53 des Einkommensteuergesetzes entfallen. Gründe,; ; Gesetz zur Familienförderung Art. 1 Nr. 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74
    Kinderfreibeträge 1983 bis 1995

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BFH, 21.09.2000 - VI B 163/00
    Das Finanzgericht (FG) setzte das Klageverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Einkommensteuerbescheid 1985, mit dem u.a. ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2 600 DM geltend gemacht worden war, mit Beschluss vom 21. August 1998 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvR 1220/93 aus.

    Mit weiterem Beschluss vom 19. Juli 1999 hob das FG die Aussetzung des Verfahrens auf und führte es unter dem Az. 1 K 3070/99 mit der Begründung fort, dass das BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 1120/93 entschieden habe (gemeint ist wohl der BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93, BStBl II 1999, 193).

    Sofern trotz des BVerfG-Beschlusses in BStBl II 1999, 193 bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers Unsicherheiten über den im Streitfall zu beachtenden Umfang des Familienleistungsausgleichs bestanden haben sollten, sind diese mit dem durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552) eingefügten § 53 des Einkommensteuergesetzes entfallen.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 21.09.2000 - VI B 163/00
    Mit der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 19. Juli 1999 macht die Klägerin geltend, das Verfahren müsse weiterhin ausgesetzt bleiben, bis der Gesetzgeber Folgerungen aus dem BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) gezogen habe, da der Bundesminister der Finanzen in einer Stellungnahme im Rahmen eines Verfahrensbeitritts --vorbehaltlich der Zustimmung der Länder-- Steuererstattungen angekündigt habe, die weit über die Anforderungen des BVerfG hinausgegangen seien.
  • BFH, 10.03.1999 - II B 70/98

    Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

    Auszug aus BFH, 21.09.2000 - VI B 163/00
    Die Beschwerde ist zulässig, obwohl in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein finanzgerichtliches Klageverfahren bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens ausgesetzt wird, die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ihr Ende findet, ohne dass es einer weiteren Entscheidung des FG bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. März 1999 II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

    Nach Aktenlage sind bei der Veranlagung des Klägers jedoch keine Kinder zu berücksichtigen (vgl. im Übrigen auch BFH-Beschluss vom 21. September 2000 VI B 163/00, BFH/NV 2001, 311).
  • BFH, 26.05.2003 - VI R 175/90

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision nach Bestandskraft des

    Nach dessen rechtskräftigem Abschluss endete die (befristete) Aussetzung des Revisionsverfahrens automatisch, ohne dass seine Fortsetzung einer förmlichen Aufnahme durch Beschluss bedurft hätte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2000 VI B 163/00, BFH/NV 2001, 311; vom 10. März 1999 II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225; Urteil vom 8. März 1996 VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776, m.w.N.).
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