Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes - Keine Revisionszulassung wegen behauptetem Verstoß des FG-Urteils gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Darlegung einer geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 32a EStG - Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels - Rüge des nicht wirksamen Zustandekommens des EStG wegen behaupteter nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Parlaments

  • openjur.de

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen; Fortgeltung des Grundgesetzes; Keine Revisionszulassung wegen behauptetem Verstoß des FG-Urteils gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; Darlegung einer geltend ge

  • Bundesfinanzhof

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes - Keine Revisionszulassung wegen behauptetem Verstoß des FG-Urteils gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Darlegung einer geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 32a EStG - Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels - Rüge des nicht wirksamen Zustandekommens des EStG wegen behaupteter nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Parlaments

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Zulassung der Revision aufgrund eines Zweifels an der Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleich eines Erbanspruchs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 228, 272
  • BStBl II 2010, 747



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08  

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www. bundesfinanzhof. de).
  • FG Hessen, 22.09.2010 - 6 K 134/08  

    Erstattung von Steuern wegen nichtiger Steuergesetze aufgrund fehlender Existenz

    Es bestehen keine Zweifel, dass das GG auch nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch fortbesteht und als solches Grundlage für die Verabschiedung von Steuergesetzen sein kann (BFH vom 28.04.2010 - VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).

    Selbst im Falle der Annahme der behaupteten "Legitimationslücke" seitens des Verfassungsgebers bzw. des Fehlens eines plebiszitären Legitimationsaktes könnte dies nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des GG außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen (BFH vom 21.02.2002 - VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; BFH vom 28.04.2010 - VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).

  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 3 K 6/11  

    Geltung des deutschen Verfassungs-, Verfahrens- und Steuerrechts

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes und der Landesverfassung sind die demgemäß bestehenden Gesetze im Prozessrecht, im Steuer-Verfahrensrecht und im materiellen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 28. April 2010 VI B 167/09, BFHE 229, 272, BStBl II 2010, 747; Hessisches FG vom 22. September 2010 6 K 134/08, Juris).

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt, auch nicht wegen der behandelten staatsrechtlichen Gesichtspunkte (vgl. BFH vom 28. April 2010 VI B 167/09, Juris).

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  • BFH, 03.08.2010 - XI B 104/09  

    Weder Nichtigkeit noch Steuererlass bei unionsrechtswidriger Festsetzung der

    Erforderlich ist hierzu ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im Allgemeininteresse liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, BFH/ NV 2010, 1351, m. w. N.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m. w. N.).
  • BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1384/10  

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

    unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2010 - VI B 167/09 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2009 - 2 K 169/08 -, 2. mittelbar gegen § 32 a EStG in der für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1996 geltenden Fassung.
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