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   BFH, 23.01.2007 - VI B 17/06   

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https://dejure.org/2007,5120
BFH, 23.01.2007 - VI B 17/06 (https://dejure.org/2007,5120)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2007 - VI B 17/06 (https://dejure.org/2007,5120)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - VI B 17/06 (https://dejure.org/2007,5120)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.04.1986 - V R 99/83

    Verwendung des Ergebnisses einer Außenprüfung für die Umsatzsteuerfestsetzung -

    Auszug aus BFH, 23.01.2007 - VI B 17/06
    Der Kläger trägt lediglich vor, dass hinsichtlich der Frage, ob das Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeugs eine neue Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sei, insbesondere ein Verstoß gegen die BFH-Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492) und vom 24. April 1986 V R 99/83 (BFH/NV 1986, 589) vorliege.

    Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz wird auch nicht mit dem weiteren Vortrag des Klägers dargelegt, dass die Überlegung des FG, mit der Geltendmachung von Kilometerpauschalen werde zugleich die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs behauptet, von der Aussage des BFH in BFH/NV 1986, 589 abweiche, derartige Angaben in der Steuererklärung enthielten keine Tatsachenäußerung.

  • BFH, 21.08.2006 - X B 154/05

    Zeuge im Ausland

    Auszug aus BFH, 23.01.2007 - VI B 17/06
    Hierzu sind tragende und abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung(en) andererseits so genau zu bezeichnen und gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285, m.w.N.).

    Auf diese Weise wird keine Divergenz bezeichnet, sondern lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2285).

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 23.01.2007 - VI B 17/06
    Der Kläger trägt lediglich vor, dass hinsichtlich der Frage, ob das Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeugs eine neue Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sei, insbesondere ein Verstoß gegen die BFH-Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492) und vom 24. April 1986 V R 99/83 (BFH/NV 1986, 589) vorliege.
  • BFH, 23.06.2010 - II B 32/10

    Schenkungsteuer bei unentgeltlichem Verzicht auf dingliches Wohnungsrecht -

    a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2012 - II B 63/11

    Feststellung einer Steuerhinterziehung durch das FG - Keine Prüfung materiellen

    a) Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48).
  • BFH, 11.05.2007 - V B 152/05

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen Abweichung des Urteils des FG von einer anderen Entscheidung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend darzulegen, muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnen und gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, und vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954, ständige Rechtsprechung).

    Bloße Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung genügen auch insoweit nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2285; in BFH/NV 2007, 950, und in BFH/NV 2007, 954).

  • BFH, 22.09.2008 - I B 69/08

    Darlegung einer Divergenz

    Der Beschwerdeführer muss diese Rechtssätze herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2012 - II B 49/12

    Kein Anspruch auf Prozesszinsen ohne Rechtshängigkeit

    Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48).
  • BFH, 17.06.2009 - II B 33/08

    Wirksame Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtung durch Einlegen in den

    Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2007 - II B 3/07

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Dazu sind tragende und abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung(en) andererseits so genau zu bezeichnen und gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, und vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954).
  • BFH, 26.09.2012 - III B 222/10

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

    aa) Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2007 - V B 197/05

    Privatanteil an der Gesamtfahrleistung für die Umsatzsteuer ist zu schätzen;

    Er hat keine tragenden und abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung(en) andererseits so genau bezeichnet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird (zu den Begründungsanforderungen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, und vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954).
  • BFH, 28.06.2007 - V B 95/06

    Ablehnung eines Beweisantrags begründet keinen Verfahrensmangel; schlüssige

    a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2295; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, und vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954).
  • BFH, 16.10.2009 - II B 37/09

    Anwendung des § 16 GrEStG bei Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge

  • BFH, 30.08.2007 - II B 91/06

    Schlüssige Rüge der Sachverhaltsaufklärung; Darlegung der grundsätzlichen

  • BFH, 19.10.2007 - IV B 163/06

    Sonderbetriebsvermögen II bei der Betriebsaufspaltung

  • BFH, 28.09.2007 - V B 213/06

    Keine Beendigung einer Organschaft bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 44/07

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich

  • BFH, 21.08.2007 - I B 68/06

    Gehörsverletzung; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 11.05.2007 - V B 25/06

    Schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung;

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