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   BFH, 15.06.2005 - VI B 184/04   

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https://dejure.org/2005,13589
BFH, 15.06.2005 - VI B 184/04 (https://dejure.org/2005,13589)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI B 184/04 (https://dejure.org/2005,13589)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - VI B 184/04 (https://dejure.org/2005,13589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 84 Satz 1; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 § 155; ZPO § 84 § 85
    NZB: Versäumung der Begründungsfrist, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Verschuldete Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.01.2005 - III B 34/04

    Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - VI B 184/04
    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720).

    Sollte die Prozessbevollmächtigte der Kläger geglaubt haben, mit dem Einreichen der Beschwerdebegründung bis zu vier Wochen nach Mitteilung des Aktenzeichens warten zu können, würde dieser Irrtum ebenfalls keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 720).

  • BFH, 25.06.2002 - XI R 8/97

    Wiedereinsetzung; Beschwerdeeinlegung durch neuen Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - VI B 184/04
    Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten den Klägern als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468).
  • FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines

    Schuldhaft handelt, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumnis voraussehen konnte und ihm ein anderes Verhalten zuzumuten war (BFH vom 04.03.1998 - XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; BFH vom 15.06.2005 - VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).
  • FG Münster, 09.03.2021 - 6 K 1900/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist

    Schuldhaft handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumung voraussehen konnte und ihm ein anderes Verhalten zuzumuten war (z.B. BFH, Beschluss vom 15.06.2005 -VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).

    Nach Überzeugung des erkennenden Senats hätte der Kläger unter Anwendung der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt die Abweichung des Einkommensteuerbescheids von der Einkommensteuererklärung bei hinreichender Prüfung des Bescheids erkennen können (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).

  • BFH, 27.06.2008 - III B 116/07

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten bei Mandatsübergang

    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
  • BFH, 17.09.2007 - I B 74/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenverschulden des

    Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
  • BFH, 19.06.2006 - XI B 1/06

    Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Begründungsfrist wegen Nichterteilung

    Ein in diesem Zeitraum nicht erteiltes Aktenzeichen ist jedenfalls kein hinreichender Grund, das Fristversäumnis zu entschuldigen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).
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