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   BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06   

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https://dejure.org/2006,9581
BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06 (https://dejure.org/2006,9581)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2006 - VI B 24/06 (https://dejure.org/2006,9581)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - VI B 24/06 (https://dejure.org/2006,9581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 19; ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldwerter Vorteil; verbilligte Überlassung von Aktien

  • datenbank.nwb.de

    Geldwerter Vorteil durch Zuwendung verbilligter Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06
    Die verbilligte Überlassung von Aktien kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, jeweils m.w.N.).

    Der beschließende Senat hat bereits in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Zuwendung verbilligter Aktien die Annahme rechtfertigen können, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist.

    Da die berufliche Veranlassung aber stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, können die in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 genannten Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein.

    Dementsprechend hat der beschließende Senat die Verfallsklausel in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 neben anderen Gesichtspunkten auch nur als weiteres Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug herangezogen.

    Der beschließende Senat hat bereits in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 entschieden, dass die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei einem Wandeldarlehensvertrag eingeräumte Möglichkeit, Rechte oder Ansprüche aus dem Darlehen an Dritte abzutreten, nicht zur Handelbarkeit dieser Rechte bzw. Ansprüche führt.

    Die Wandelteilschuldverschreibungen wurden nach den Maßstäben, die der beschließende Senat in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 zugrunde gelegt hat, auch nicht dadurch handelbar, dass die Arbeitgeberin im Rahmen des sog. "Global Offering Programms" ihre Zustimmung zur Übertragung der Rechtsstellung als Treugeber auf einen bestimmten Dritten erteilte.

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06
    Die verbilligte Überlassung von Aktien kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, jeweils m.w.N.).

    Der beschließende Senat hat bereits in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Zuwendung verbilligter Aktien die Annahme rechtfertigen können, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist.

    Da die berufliche Veranlassung aber stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, können die in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 genannten Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein.

    In dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 zugrunde lag, war ebenfalls keine Verfallsklausel vereinbart.

  • BFH, 30.05.2006 - IV B 168/04

    Keine Mitunternehmerstellung bei Rückübertragungsrecht des Schenkers

    Auszug aus BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06
    Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828, und vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029, sowie Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Liegt indessen eine solche Klausel, nach der die Aktien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft zurückübertragen werden müssen, nicht vor, so scheidet die dienstliche Veranlassung des Aktienbezugs nicht zwangsläufig aus (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).
  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Da die berufliche Veranlassung aber stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, können diese Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

    a) Die verbilligte Überlassung von Aktien begründet nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen geldwerten Vorteil und führt zu Arbeitslohn, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699, jeweils m.w.N.).
  • FG Hessen, 04.10.2007 - 10 K 1471/02

    Steuerbarkeit von Ausgleichzahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, also, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa BFH, Beschluss vom 28.6.2006 VI B 23/07/98, BFH/NV 2007, 1870; ausdrücklich für Fälle der Wandelschuldverschreibung BFH, Urteil vom 23.6.2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Beschluss vom 21.12.2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699; für den Fall eines Wandeldarlehens BFH, Urteil vom 23.6.2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770).

    Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 EStG) zuzurechnen (BFH, BStBl II 2002, 300; BFH/NV 2007, 699, 1870).

    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung steuerrechtlich anders zu behandeln ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH/NV 2007, 699, 1870); so stellt sich für das anhängige Verfahren die Frage, ob die Wandelschuldverschreibung lediglich - wie von der Klägerin behauptet - der Kapitalbeschaffung oder doch der Zuwendung von Lohn dient (vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Rz. 23).

  • FG Hamburg, 08.12.2014 - 1 K 232/11

    Beteiligung des Arbeitnehmers am Veräußerungserlös der Arbeitgeber-Gesellschaft

    Eine Verfallsklausel für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist allerdings auch nicht erforderlich, um eine berufliche Veranlassung zu bejahen; vielmehr stellt das Vorhandensein einer Verfallsklausel lediglich ein mögliches Indiz für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung dar (vergleiche BFH Beschluss vom 21.12.2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).
  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

    a) Die verbilligte Überlassung von Aktien begründet nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen geldwerten Vorteil und führt zu Arbeitslohn, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 706; in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).
  • FG Köln, 27.04.2023 - 11 K 1493/16

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als Arbeitslohn

    Da die berufliche Veranlassung aber stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, können diese Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).
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