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   BFH, 22.04.2003 - VI B 275/00   

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https://dejure.org/2003,12300
BFH, 22.04.2003 - VI B 275/00 (https://dejure.org/2003,12300)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2003 - VI B 275/00 (https://dejure.org/2003,12300)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2003 - VI B 275/00 (https://dejure.org/2003,12300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12
    Anschaffung eines Hörgeräts keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Beschaffung eines Hörgeräts keine WK; Darlegung mangelnder Sachaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 31/92

    Anschaffung von Brille für Bildschirmtätigkeit nicht als Werbungskosten absetzbar

    Auszug aus BFH, 22.04.2003 - VI B 275/00
    Weder weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92 (BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193) ab, noch liegt der in der Begründung der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung des vorinstanzlichen Gerichts vor.

    Dieser Rechtssatz deckt sich im Ergebnis mit der Aussage im BFH-Urteil in BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193, dass Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit dann beruflich oder betrieblich veranlasst sind, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

    Der erkennende Senat hat in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird; er hat hierzu ausgeführt, dass die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck habe und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden müsse (dazu z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Februar 2000 IV C 2 -S 2144- 10/00, Deutsches Steuerrecht 2000, 777), die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels auch dann noch habe, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird (BFH-Urteil in BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193).

  • BFH, 08.04.1954 - IV 345/53 U

    Aufwendungen für Beschaffung eines Hörapparates als Werbungskosten - Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 22.04.2003 - VI B 275/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie zur Behebung körperlicher Mängel dienen, wie Aufwendungen für die Beschaffung eines Hörgerätes, der privaten Lebenssphäre zuzurechnen und deshalb grundsätzlich zu den nach § 12 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt (so schon BFH-Urteil vom 8. April 1954 IV 345/53 U, BFHE 58, 689, BStBl III 1954, 174).
  • BFH, 10.09.2002 - X B 42/02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 22.04.2003 - VI B 275/00
    Diese allgemein gehaltene Vermutung vermag nicht substantiiert zu belegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne einen erforderlichen Antrag hätte aufdrängen müssen (s. dazu BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70), zumal die behauptete Arbeitsbelastung keine typische Berufskrankheit zu belegen vermag.
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