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   BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00   

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https://dejure.org/2002,10886
BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00 (https://dejure.org/2002,10886)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2002 - VI B 303/00 (https://dejure.org/2002,10886)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2002 - VI B 303/00 (https://dejure.org/2002,10886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheides - Änderung nach § 129 AO - Überprüfung des Lohnsteuerabzugs während des Einspruchsverfahrens

  • Judicialis

    AO 1977 § 129; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit; Berichtigung einer Anrechnungsverfügung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 40/91

    Berichtigung von sachlich unrichtigen Einkommensteuerbescheiden durch das

    Auszug aus BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00
    Der BFH hat hierzu wiederholt festgestellt, dass eine erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheides eine Änderung nach § 129 AO 1977 nicht ausschließt, solange diese Prüfung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteile vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, 356, BStBl II 1986, 541, 544; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509, 510; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 V B 119/00, BFH/NV 2001, 740, 741).

    Ebenfalls geklärt ist, dass hierbei eine nachlässige oder oberflächliche Behandlung des betreffenden Falls die spätere Anwendung des § 129 AO 1977 nicht hindert (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, 230, BStBl II 1986, 293, 295; vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, 513, BStBl II 1987, 834, 836; in BFH/NV 1993, 509, 510).

    Lediglich für den Fall, dass ein Sachbearbeiter Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe hat und trotz dieser Zweifel eine weitere Prüfung unterlässt, hat der BFH eine spätere Änderung nach § 129 AO 1977 ausgeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509, 510).

  • BFH, 10.09.1987 - V R 69/84

    Änderungsbescheid - Außenprüfung - Unrichtigkeit - Materielles Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00
    Ebenfalls geklärt ist, dass hierbei eine nachlässige oder oberflächliche Behandlung des betreffenden Falls die spätere Anwendung des § 129 AO 1977 nicht hindert (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, 230, BStBl II 1986, 293, 295; vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, 513, BStBl II 1987, 834, 836; in BFH/NV 1993, 509, 510).
  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

    Auszug aus BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00
    Der BFH hat hierzu wiederholt festgestellt, dass eine erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheides eine Änderung nach § 129 AO 1977 nicht ausschließt, solange diese Prüfung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteile vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, 356, BStBl II 1986, 541, 544; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509, 510; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 V B 119/00, BFH/NV 2001, 740, 741).
  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00
    Ebenfalls geklärt ist, dass hierbei eine nachlässige oder oberflächliche Behandlung des betreffenden Falls die spätere Anwendung des § 129 AO 1977 nicht hindert (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, 230, BStBl II 1986, 293, 295; vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, 513, BStBl II 1987, 834, 836; in BFH/NV 1993, 509, 510).
  • BFH, 15.12.2000 - V B 119/00

    Offenbare Unrichtigkeit bei Eingabefehlern

    Auszug aus BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00
    Der BFH hat hierzu wiederholt festgestellt, dass eine erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheides eine Änderung nach § 129 AO 1977 nicht ausschließt, solange diese Prüfung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteile vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, 356, BStBl II 1986, 541, 544; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509, 510; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 V B 119/00, BFH/NV 2001, 740, 741).
  • BFH, 14.01.1992 - VII B 161/91

    Ausschluss genereller Berichtigungsmöglichkeit von Steuerbescheiden wegen

    Auszug aus BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00
    Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn --wie vorliegend-- nicht die Steuerfestsetzung bzw. der Steuerbescheid, sondern die Anrechnungsverfügung (hier: Verfügung über die Anrechnung bereits entrichteter Lohnsteuer) berichtigt wird (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 14. Januar 1992 VII B 161/91, BFH/NV 1993, 1; Koch/Rüsken, Abgabenordnung, § 218 Rz. 26).
  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender

    Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der Bearbeitung eines Prüfhinweises der Fehler unbemerkt bleibt, weil der Prüfhinweis einen anderen als den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich betrifft und die Prüfung daher nicht zu einer neuen Willensbildung des Sachbearbeiters führt (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; BFH-Beschluss vom 02.09.2002 - VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5; vgl. hierzu auch von Wedelstädt in Gosch, AO § 129 Rz 41.3).

    Anders ist dies jedoch, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 5).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

    Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der Bearbeitung eines Prüfhinweises der Fehler unbemerkt bleibt, weil der Prüfhinweis einen anderen als den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich betrifft und die Prüfung daher nicht zu einer neuen Willensbildung des Sachbearbeiters führt (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; BFH-Beschluss vom 02.09.2002 - VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5; vgl. hierzu auch von Wedelstädt in Gosch, AO § 129 Rz 41.3).

    Anders ist dies jedoch, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 5).

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

    Einer Änderung gem. § 129 AO steht nicht entgegen, dass der zu ändernde Bescheid die Unrichtigkeit aus einem vorangegangenen, geänderten Bescheid übernommen hat (BFH Urteil vom 29.03.1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569 Tz.14 juris gegen BFH Urteil vom 24.11.1965 II 123/63 U, BStBl III 1966, 158 - letzteres zu §§ 222 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 3 AO a. F.; von Wedelstädt a. a. O. Rn. 21 und 41); dies gilt allerdings nur dann, wenn die Änderung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH Beschluss vom 02.09.2002 VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5; von Wedelstädt a. a. O. Rn. 41).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO -

    d) Im Übrigen kann es als Indiz gegen die offenbare Unrichtigkeit sprechen, wenn die Finanzbehörde den im Vorbehaltsbescheid enthaltenen Fehler nicht im Zuge der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung beseitigt (Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 48), auch wenn eine erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheids eine Änderung nach § 129 AO nicht ausschließt, solange diese Prüfung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Beschluss vom 02. September 2002 VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5, m.w.N.).
  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 339/01

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines in der Steuererklärung eingetragenen

    Ob dem Finanzamt ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage zu beantworten (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2 ; Beschluss vom 2. September 2002 VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5 , jeweils m.w.N.).
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