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   BFH, 10.11.1999 - VI B 388/98   

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https://dejure.org/1999,4771
BFH, 10.11.1999 - VI B 388/98 (https://dejure.org/1999,4771)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1999 - VI B 388/98 (https://dejure.org/1999,4771)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1999 - VI B 388/98 (https://dejure.org/1999,4771)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 6/88

    Hauptsacheerledigung in Revisionsverfahren, wenn Änderungsbescheid inhaltsgleich

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - VI B 388/98
    Danach war bezüglich des Kindergeldes ab Oktober 1996 die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.2006 - III B 14/06

    Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung; Verfahren der

    Im Übrigen handelt es sich bei den vom Kläger angeführten, die Existenz von W angeblich gefährdenden Umstände um neue Tatsachen, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können (BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    In diesem Zusammenhang von vornherein unbeachtlich ist das neue tatsächliche Vorbringen der Kläger zur Kostenkalkulation hinsichtlich der in Versteigerungen erworbenen und verkauften Objekte; denn auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 25.06.2008 - VIII B 40/08

    Verfahrensmängel - Prozessurteil statt Sachurteil - Ausschlussfrist nach § 65

    Soweit die Klägerin nunmehr erstmals vom Gericht bislang nicht festgestellte, gegen eine ordnungsgemäße Zustellung sprechende Umstände vorträgt, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2006 III S 7/06, juris; vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 54 und § 132 Rz 6).
  • BFH, 15.06.2004 - VI B 220/00

    Rüge unvollständiger Sachaufklärung

    Im Übrigen ist auch im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuer Tatsachen ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz. 6 und § 116 Rz. 54).
  • BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02

    Rüge von Verfahrensmängeln

    Im Übrigen kann neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden, weil der BFH auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 02.02.2010 - VIII B 210/09

    Grundsätzliche Bedeutung - neues Vorbringen

    Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz 6; § 116 Rz 54, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2006 - IX B 47/05

    Nebeneinander von Nichtzulassungsbeschwerde und nachträglicher Urteilsergänzung

    Bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Kosten den Beteiligten zur Last fallen, soweit sie im Ergebnis unterlegen sind (Beschluss des BFH vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 15.03.2001 - X B 101/00

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinreichende

    Schließlich ist der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragene Sachverhalt über das Abhandenkommen von Postsendungen aufgrund Fehlverhaltens von Postbeamten schon deshalb unbeachtlich, weil neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 17.01.2002 - IX B 124/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernisse - Fortbildung des Rechts -

    Von vornherein unbeachtlich sind die neuen Tatsachenangaben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter 2. der Beschwerdebegründung), denn auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 10. November 2000 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 01.04.2003 - VI B 23/03

    Sachaufklärungsrüge bei fehlendem Beweisantrag

    Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren die Berücksichtigung neuer Tatsachen ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz. 6 und § 116 Rz. 54).
  • BFH, 22.01.2002 - IX B 149/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis - Grundsätzliche Bedeutung -

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