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   BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99   

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https://dejure.org/2001,10325
BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99 (https://dejure.org/2001,10325)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2001 - VI B 63/99 (https://dejure.org/2001,10325)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - VI B 63/99 (https://dejure.org/2001,10325)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Dem hat sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteilen vom 24. Januar 2001 I R 100/98 (BStBl II 2001, 509 , Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 931 ) und I R 119/98 (BStBl II 2001, 512 , DStR 2001, 934 ) angeschlossen.

    Im Übrigen hat der I. Senat des BFH in der Entscheidung in BStBl II 2001, 512 ohne weitere Begründung angenommen, bei der Gewährung von Optionsrechten handele es sich nicht um üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlten Arbeitslohn (vgl. dazu Deutschmann, DStR 2001, 938, 939).

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Leistungen verbundener Unternehmen werden bisher jedenfalls dann von einer Konzerngesellschaft als Drittem und nicht vom Arbeitgeber erbracht, wenn sich nur die Konzerngesellschaft dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet hat und wenn sie Leistung wirtschaftlich auch selbst trägt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74 , BStBl II 1993, 687 , unter 2. b aa).
  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Dem hat sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteilen vom 24. Januar 2001 I R 100/98 (BStBl II 2001, 509 , Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 931 ) und I R 119/98 (BStBl II 2001, 512 , DStR 2001, 934 ) angeschlossen.
  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    In diesem Sinne hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99 (BFHE 189, 403 , BStBl II 1999, 684 , m.w.N.) entschieden.
  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

    Zwar ist für Aktienoptionen anerkannt, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung solcher Optionen, der sich seinerseits nach dem Unterschied zwischen Übernahmepreis und aktuellem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses bemisst, steuerrechtlich unabhängig davon Arbeitslohn darstellt, ob die Optionen durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurden (vgl. BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b aa der Gründe; 24. Januar 2001 - I R 119/98 - zu II 4 b der Gründe, BFHE 195, 110; jeweils mwN) .

    Ob die Beklagte - wie jedenfalls für das Jahr 2019 geschehen - verpflichtet war, Lohnsteuer auf die vom Kläger aus RSU-Gewährungen erzielten Aktienerlöse nach Maßgabe der §§ 38, 41a EStG anzumelden, einzubehalten und abzuführen (zur Problematik vgl. BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b bb der Gründe) , bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

    Zwar stellt sich der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption steuerrechtlich unabhängig davon als Arbeitslohn dar, ob die Option durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - DStRE 2001, 1213).
  • BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei

    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).

    Die S-AG und die R-AG erfüllten auch nicht die Funktion einer bloßen Zahlstelle, da die Beitragsermäßigungen wirtschaftlich nicht von der Klägerin getragen wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1557; Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, unter 2. b aa der Gründe).

  • LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21

    Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung;

    Auch die Abführung der auf die Aktien entfallenden Steuern begründet keinen schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (BAG, 12.02.2003, 10 AZR 299/02, Rn. 59; Häferer/Burger, NZA 2020, 143, 145), da eine steuerrechtliche Pflicht der Beklagten nicht zwangsläufig mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund der Beklagten einhergeht (BFH, 23.07.2001, VI B 63/99), sodass ein Erst-Recht-Schluss nicht möglich ist.
  • BFH, 04.04.2006 - VI R 11/03

    Einräumung von Aktien-Optionsrechten durch die Konzernmutter beinhaltet nicht

    Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Gewährung von Aktienoptionen bzw. auf Zuschüsse zu dem SSIP richtete sich nicht gegen die Klägerin, sondern ausschließlich gegen Y (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).
  • FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05

    Bestimmung des Zugangstags nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum beim Nachweis

    Der im Empfangsbekenntnis angegebene Zustelltag ist nicht maßgebend, wenn er nachgewiesenermaßen unrichtig ist (Beschluss des BFH vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10

    Dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn von dritter Seite bei Bezug von

    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BStBl II 2003, 496 [BFH 21.02.2003 - VI R 74/00] und vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230 [BFH 30.05.2001 - VI R 123/00] ; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).
  • LAG München, 12.02.2009 - 3 Sa 833/08

    Aktienbezugsrechte im Konzern

    Denn diese Verfahrensweise ist den steuerrechtlichen Vorschriften geschuldet, wonach der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption oder des Bezugsrechts steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt, unabhängig davon, ob die Option oder das Bezugsrecht durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 - im Anschluss an BFH 23.07.2001 - VI B 63/99).
  • ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20

    Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen

    Auch die Abführung der auf die Aktien entfallenden Steuern begründet keinen schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 59 nach juris), da eine steuerrechtliche Pflicht der Beklagten nicht zwangsläufig mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund der Beklagten einhergeht (vgl. BFH, Urt. v. 23.07.2001, Az. VI B 63/99), sodass ein erst Recht Schluss nicht möglich ist.
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