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   BFH, 12.06.2012 - VI B 73/12   

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https://dejure.org/2012,22145
BFH, 12.06.2012 - VI B 73/12 (https://dejure.org/2012,22145)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2012 - VI B 73/12 (https://dejure.org/2012,22145)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - VI B 73/12 (https://dejure.org/2012,22145)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

  • openjur.de

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

  • Bundesfinanzhof

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002
    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

  • IWW
  • rewis.io

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Haushaltsführung bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09

    Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - VI B 73/12
    Das angefochtene Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09 (BFHE 230, 5) ab.

    Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen (BFH-Urteil in BFHE 230, 5; s. auch BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE ..., ..., BFH/NV 2012, 1231).

    Das Finanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das BFH-Urteil in BFHE 230, 5 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Grundsätze dieses Urteils jedoch beachtet.

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - VI B 73/12
    Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen (BFH-Urteil in BFHE 230, 5; s. auch BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE ..., ..., BFH/NV 2012, 1231).
  • FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen unterhalten junge Arbeitnehmer in

    Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2017 - VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430; BFH-Beschluss vom 12.06.2012 - VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593).
  • BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.

    Die Anerkennung von Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung setzt jedoch voraus, dass tatsächlich zwei eigenständige Haushalte geführt werden (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593, jeweils m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 18.07.2016 - 4 K 323/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei der Erzielung von Einkünften

    Hatte der Steuerpflichtige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe - andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800; BFH-Beschluss vom 12.06.2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593).
  • FG Düsseldorf, 28.05.2020 - 9 K 719/17

    Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: Eigener Hausstand im Wohnhaus der

    Ungeachtet der Frage, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wurde, war der Umstand, ob der Arbeitnehmer finanzielle Verantwortung für die Kosten des Haushalts im Übrigen trägt, ein gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Hausstands i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG in der Fassung bis zum 01.01.2014, jedoch keine zwingende Voraussetzung (BFH, Urteil vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl. II 2012, 800; Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507; Beschluss vom 12.06.2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593).
  • FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

    fff) Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430 ; vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593 ; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Oktober 2020 13 K 1756/18 E, juris).

    Hatte der Steuerpflichtige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe - andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553 , BStBl II 2012, 800 ; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593 ; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2016 4 K 323/16, juris; nachgehend: BFH-Beschluss vom 1. März 2017 VI B 74/16, BFH/NV 2017, 903 ).

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