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   BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73   

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BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73 (https://dejure.org/1973,165)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1973 - VI C 104.73 (https://dejure.org/1973,165)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1973 - VI C 104.73 (https://dejure.org/1973,165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters - Vorschriftsmäßige Besetzung eines Schöffengerichts - Verhinderung der Mitwirkung eines berufenen ehrenamtlichen Richters am Urteil - Wahl eines Ersatzrichters aus der Hilfsliste ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 215
  • MDR 1974, 778
  • DVBl 1974, 356
  • DÖV 1974, 428
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.10.1961 - VII C 26.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    "Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147).

    Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgerichtsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen.

    Auch in den sonstigen Fällen der Verhinderung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 147 und die angeführten Beschlüsse vom 10. September 1973) der ehrenamtliche Richter, um mit der Revision zu sprechen, "faktisch die Wahl, ob er als Richter tätig werden will oder nicht" - allerdings mit der Maßgabe, daß diese "Wahl" pflichtgebunden ist.

    - "Unvorhergesehen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGO ist nach dem Sprachgebrauch und der durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der II. Kammer bestätigten Übung des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. auch dazu BVerwGE 13, 147 [149]) nicht nur die Verhinderung, die plötzlich eintritt, ohne daß zeitlich die Möglichkeit besteht, den in der Hauptliste nächstfolgenden Richter zu laden, sondern auch die Verhinderung, die für das Gericht z.Z. der normalen Ladung nicht vorauszusehen war.

  • BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 128.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Der erkennende Senat hat zu einer ähnlichen Rüge u.a. in dem Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 128.73 - (ähnlich Beschluß vom selben Tage - BVerwG VI CB 93.73 -) ausgeführt, und hieran wird festgehalten:.

    Im Beschluß BVerwG VI CB 128.73 heißt es dazu:.

  • BVerwG, 05.02.1962 - VI C 154.60
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den Kläger nochmals als Partei vernehmen und - anders als im ersten Verfahren, in dem die Aussage des Klägers zur Sache weder in der Sitzungsniederschrift noch in einer den Parteien spätestens mit dem Urteil bekanntgegebenen Aufzeichnung eines Richters niedergelegt, noch im Urteil getrennt von der Würdigung ihrem Inhalt nach wiedergegeben ist - die Aussage in einer der in BVerwGE 13, 338 (vgl. auch BGHZ 40, 84 und SAG in NJW 1970, 1812) näher erläuterten Formen festhalten müssen, weil für die Parteien und das Revisionsgericht erkennbar sein muß, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Urteil beruht (BVerwGE 13, 338 [340]).
  • BVerwG, 19.10.1973 - VI CB 104.73

    Verhinderung ehrenamtlicher Richter - Anforderungen an die ordnungsmäßige

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Der Kläger hat neben der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die durch Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI CB 104.73 - zurückgewiesen worden ist, ohne Zulassung Revision eingelegt, Verletzung des § 30 VwGO und des § 54 GVG sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20, 92 GG) gerügt und beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1972 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 19.69

    Richter darf keinem Verwaltungsrat einer Sparkasse angehören

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Der erkennende Senat hat in BVerwGE 41, 195 (198) [BVerwG 19.11.1972 - VI C 19/69] bereits ausgeführt, daß § 4 DRiG eine durch das Grundgesetz nicht unbedingt gebotene Sonderregelung für (Berufs-)Richter ist und daß das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltentrennung Durchbrechungen leidet, soweit nicht durch eine Verschränkung der drei Gewalten der jeweilige Kernbereich berührt wird.
  • BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Der erkennende Senat hat zu einer ähnlichen Rüge u.a. in dem Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 128.73 - (ähnlich Beschluß vom selben Tage - BVerwG VI CB 93.73 -) ausgeführt, und hieran wird festgehalten:.
  • BVerwG, 15.12.1971 - VI C 23.70

    Zusammenhang zwischen einer Vortätigkeit und der Übernahme in ein

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Da die Verwaltung ebenso wie die rechtsprechende Gewalt Verfassungsrang hat (BVerwGE 39, 181 [BVerwG 15.12.1971 - VI C 23/70] [188]), muß der ehrenamtliche Richter sich bei einer Kollision von Sitzungen kommunaler Organe und Sitzungen des Verwaltungsgerichts, an denen er teilzunehmen hat, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob ihm die Sitzung des Kommunalorgans so wichtig erscheint, daß er seine Teilnahme an ihr für dringend geboten hält und sich deswegen für verhindert erklärt, an der Sitrzung des Verwaltungsgerichts mitzuwirken.
  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den Kläger nochmals als Partei vernehmen und - anders als im ersten Verfahren, in dem die Aussage des Klägers zur Sache weder in der Sitzungsniederschrift noch in einer den Parteien spätestens mit dem Urteil bekanntgegebenen Aufzeichnung eines Richters niedergelegt, noch im Urteil getrennt von der Würdigung ihrem Inhalt nach wiedergegeben ist - die Aussage in einer der in BVerwGE 13, 338 (vgl. auch BGHZ 40, 84 und SAG in NJW 1970, 1812) näher erläuterten Formen festhalten müssen, weil für die Parteien und das Revisionsgericht erkennbar sein muß, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Urteil beruht (BVerwGE 13, 338 [340]).
  • BVerwG, 22.06.1973 - VI C 30.73

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts im Falle des Fehlens eines ehrenamtlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    Dem kann aber nicht zugestimmt werden (vgl. auch Beschluß vom 22. Juni 1973 - BVerwG VI C 30.73 -).
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 198.61
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73
    - An der ... Entscheidung BVerwGE 17, 87 scheitert auch die Rüge, der Geschäftsverteilungsplan enthalte keine eindeutige Regelung hinsichtlich der Hilfsliste.
  • BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht -

    Vielmehr darf das Gericht bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 des Deutschen Richtergesetzes --DRiG--) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (vgl. z.B. BVerwG-Urteil vom 12. Dezember 1973 VI C 104.73, BVerwGE 44, 215; BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840).

    Ebenso wie die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind, wenn ein ehrenamtlicher Richter aufgrund eines vorher geäußerten Wunsches nur dann zu einer Sitzung geladen wird, wenn der Sitzungstermin geraume Zeit vorher feststeht (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 44, 215), sind die Vorschriften über den gesetzlichen Richter auch dann nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich nach den Umständen die Vermutung aufdrängt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die hinreichende Bedeutung zukommen lässt.

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 5.80

    Darlegungsanforderungen an eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung eines Gerichts

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu einer ähnlichen Rüge bereitsim Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - (BVerwGE 44, 215, 216) Stellung genommen und unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt:.

    Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 54 GVG im Verwaltungsstreitverfahren hat der 6. Senat im Urteil vom 12. Dezember 1973 (a.a.O.) bereits ausgeführt:.

  • BVerwG, 12.03.2004 - 6 B 2.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Rüge der nicht ordnungsgemäßen

    Eine "unvorhergesehene Verhinderung" im Sinne von § 30 Abs. 2 VwGO kann nicht nur eine Verhinderung sein, die plötzlich eintritt, ohne dass zeitlich die Möglichkeit besteht, den in der Hauptliste nächstfolgenden Richter zu laden, sondern ebenso die Verhinderung, die für das Gericht zum Zeitpunkt der normalen Ladung nicht vorauszusehen war (Urteil vom 12. Dezember 1973 BVerwG 6 C 104.73 BVerwGE 44, 215 ).
  • BVerwG, 12.07.1985 - 9 CB 104.84

    Protokoll - Genehmigung - Sachverständiger Zeuge - Aussage -

    Lediglich in diesem Falle hätte es eines - hypothetischen - Vertrags nicht bedurft, daß die ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann, wären sie geladen worden, bis zum Tage der Entscheidung nicht verhindert gewesen wären (vgl. BVerwGE 44, 215, 219, 220) [BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73].
  • BVerwG, 09.08.2010 - 2 B 36.10

    Disziplinarsache; Verhinderung des Beamtenbeisitzers; Verzicht auf das

    Eine Nachprüfung der Angaben durch das Gericht ist im Regelfall nicht geboten (Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 = Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 7 S. 9 f.; vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 S. 6 ff. und vom 25. April 1991 - BVerwG 7 C 11.90 - BVerwGE 88, 159 = Buchholz 300 § 21i GVG Nr. 1 S. 5).

    Die Verhinderung ist unvorhergesehen, wenn sie so plötzlich eintritt, dass nicht mehr die Möglichkeit besteht, den in der Hauptliste folgenden Richter zu laden (Urteil vom 12. Dezember 1973 a.a.O. S. 218 f. bzw. S. 10).

  • BVerwG, 22.11.1979 - 6 CB 56.79

    Besetzungsrüge - Rüge - Ehrenamtliche Richter

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der ehrenamtliche Richter auch aus zwingenden Gründen beruflicher Art an der Ausübung seines Richteramtes verhindert sein kann (vgl. Urteil vom 27. März 1968 - BVerwG 5 C 036.65 - [VerwRspr. Bd. 20 Nr. 33 S. 122, 124]; Beschluß vom 22. Juni 1973 - BVerwG 6 C 30.73 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 5]; BVerwGE 44, 215 [217]; ebenso Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 30 RdNr. 7).

    Die Feststellung, ob der nach der Hilfallste als erster zur Mitwirkung heranstehende ehrenamtliche Richter teilnehmen kann oder verhindert ist, kann in eiligen Fällen - wie hier - auch fernmündlich erfolgen (BVerwGE 44, 215 [219]).

  • BVerwG, 31.01.1986 - 2 CB 57.84

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des OVG - Befangenheit eines

    Im übrigen ist die Beantwortung der Frage, wann eine Verhinderung als unvorhergesehen zu betrachten sei, der näheren Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan und ergänzend der Übung des Gerichts überlassen (BVerwGE 13, 147 [BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]; 44, 215 ).

    Damit entscheidet sie weder über die Notwendigkeit der Vertretung noch über die Besetzung der Richterbank (BVerwGE 44, 215 [BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73]; Urteile vom 18. März 1976 - BVerwG 2 C 8.74 - sowie vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - ).

  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß Lücken im Geschäftsverteilungsplan durch "gewachsene Übung" ausgefüllt werden können (BVerwGE 44, 215 (218 f.); BVerwG DÖV 1976, 746 f.; BFHE 132, 377 f.; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht (1990) § 21 e GVG Rdn. 2; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 50. Aufl. § 21 e GVG Anm. 2 E).
  • BVerwG, 19.06.1975 - 6 C 9.75

    Unentschuldigtes Ausbleiben eines ehrenamtlichen Richters - Heranziehung eines

    Unabdingbare Voraussetzung für eine den Vertretungsfall auslösende unvorhergesehene Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters (vgl. hierzu BVerwGE 44, 215 [218, 219]) ist aber weder dessen vorherige Erklärung, verhindert zu sein, noch die berechtigte Annahme des Gerichts, der zunächst berufene ehrenamtliche Richter sei nach einer pflichtgemäßen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, verhindert zu sein.

    Eine Manipulierung der Besetzung der Richterbank im Einzelfall, die durch die vorherige Bestimmung der zur Entscheidung berufenen Richter verhindert werden soll (BVerwGE 44, 215 [219]), ist infolge des vom beschließenden Senat für zulässig erachteten Verfahrens bei unentschuldigtem Ausbleiben eines ehrenamtlichen Richters nicht zu besorgen.

  • BVerwG, 17.12.1982 - 8 CB 83.80

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Die Verfahrensweise des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtslage (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 104.73 - BVerwGE 44, 215 [216] und Beschluß vom 13. Mai 1976 - BVerwG VII C 5.76 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 13 S. 9 [10 f.]).
  • BVerwG, 21.12.1987 - 2 CB 20.87

    Anforderungen an eine Divergenzrüge - Umdeutung einer Divergenzrüge in eine

  • BVerwG, 22.01.2014 - 4 B 53.13

    Zu den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines

  • BVerwG, 17.12.1990 - 5 CB 42.90

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung - Altersgrenze für

  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 CB 5.85

    Beschluss - Tatbestandsberichtigungsantrag - Mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 22.10.1985 - 7 C 78.84

    Verwaltungsgericht - Ehrenamtlicher Richter - Verhinderung - Vertretung

  • BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 1.22

    Besetzung des Flurbereinigungsgerichts

  • BFH, 04.07.2001 - VI R 78/94

    Treueprämien - Gießerei - Steuerpflichtiger Lohn - Vorschriftswidrige Besetzung

  • BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22

    Besetzung des Flurbereinigungsgerichts

  • BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 3.22

    Besetzung des Flurbereinigungsgerichts

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/99

    Veräußerungsverlust - Ehrenamtlicher Richter - Hilfsliste von ehrenamtlichen

  • BFH, 06.11.1980 - IV R 181/79

    Revisionsrüge - Ehrenamtlicher Richter - Ladung eines Richters

  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 10.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderung an eine

  • BFH, 18.06.1996 - IV R 66/95

    Verfahrensmangel bei Ladung eines ehrenamtlichen Richters aus einer Hilfsliste

  • BVerwG, 12.01.1981 - 9 CB 749.80

    Einstellung eines Beschwerdeverfahrens - Verwerfung einer Revision - Zurücknahme

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 187/85

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Ordnungsgemäße Durchführung der

  • BVerwG, 24.02.1975 - VI CB 39.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.09.1981 - 9 C 935.80

    Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts -

  • BVerwG, 30.08.1983 - 9 C 281.82

    Teilnahme an einer Beerdigung - Arbeitskollege - Triftiger Hinderungsgrund -

  • BFH, 04.07.2001 - VI R 60/95

    Treueprämien - Gießerei - Steuerpflichtiger Lohn - Vorschriftswidrige Besetzung

  • BVerwG, 18.03.1976 - II C 8.74

    Gewährung von Versorgungsbezügen - Verletzung von gerichtlichen

  • BVerwG, 18.12.1980 - 6 C 83.79

    Anforderungen an eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Anforderungen an

  • BVerwG, 18.12.1980 - 6 C 101.79

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Entziehung des gesetzlichen

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