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   BVerwG, 19.10.1965 - VI C 119.63   

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https://dejure.org/1965,349
BVerwG, 19.10.1965 - VI C 119.63 (https://dejure.org/1965,349)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1965 - VI C 119.63 (https://dejure.org/1965,349)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1965 - VI C 119.63 (https://dejure.org/1965,349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 142; DBG § 120; G 131 (1961) § 54 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 243
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.11.1960 - II C 6.58

    Rechtliche Grundlage für die Berechnung der Bezüge der Leiter der

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1965 - VI C 119.63
    Mag § 105 BBG auch bestimmen, was unter Versorgung im Abschnitt V. des Bundesbeamtengesetzes verstanden wird, und mag zur Versorgung im Sinne dieses Abschnittes folglich auch der Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG gehören, so gibt § 105 doch keine allgemein gültige Legaldefinition der Versorgungsbezüge; vielmehr muß - ebenso wie für die "Dienstbezüge" (vgl. BVerwGE 11, 263 [267]; 16, 235 [237]) - aus Sinn und Zweck der einzelnen Vorschrift, die sich mit den Versorgungsbezügen befaßt, ermittelt werden, was jeweils darunter verstanden wird (so auch Bayer. VGH, Urteil vom 18. Oktober 1963 - Nr. 34 III 63 - und Plog-Wiedow, BBG, § 105 RdNr. 1).
  • BVerwG, 22.07.1963 - VI C 104.61
    Auszug aus BVerwG, 19.10.1965 - VI C 119.63
    Mag § 105 BBG auch bestimmen, was unter Versorgung im Abschnitt V. des Bundesbeamtengesetzes verstanden wird, und mag zur Versorgung im Sinne dieses Abschnittes folglich auch der Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG gehören, so gibt § 105 doch keine allgemein gültige Legaldefinition der Versorgungsbezüge; vielmehr muß - ebenso wie für die "Dienstbezüge" (vgl. BVerwGE 11, 263 [267]; 16, 235 [237]) - aus Sinn und Zweck der einzelnen Vorschrift, die sich mit den Versorgungsbezügen befaßt, ermittelt werden, was jeweils darunter verstanden wird (so auch Bayer. VGH, Urteil vom 18. Oktober 1963 - Nr. 34 III 63 - und Plog-Wiedow, BBG, § 105 RdNr. 1).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 86/87

    Anrechnung des Unterhaltsbeitrags auf die Arbeitslosenhilfe, Rundung der

    Es handele sich bei ihm nicht um eine lebenslange Dienstzeitversorgung im Rahmen der Alimentierung, sondern um eine Sonderform des Schadensersatzes mit dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstünden (BVerwGE 22, 243, 246 f; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 8 und § 160 BBG Nr. 10).

    Er stellt vielmehr eine "Sonderform des Schadensersatzes" dar und hat die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen (BVerwGE 22, 243, 246 f; Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 8 und § 160 BBG Nr. 10).

  • BFH, 16.01.1998 - VI R 5/96

    Steuerbefreiung des Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG

    Ein Vergleich des materiellen Inhalts des Unterhaltsbeitrages mit dem Ruhegehalt ergebe, daß im Gegensatz zum Ruhegehalt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages sei (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1965 VI C 119.63, BVerwGE 22, 243, 246 f.; vom 18. April 1991 6 C 56.88, Zeitschrift für Beamtenrecht 1991, 305, 306).
  • VG Regensburg, 31.10.2012 - RO 1 K 12.1409

    Keine Berücksichtigung von Minderungen der Erwerbsfähigkeit bei Gewährung eines

    Es verbleiben dennoch weitere strukturelle Unterschiede zwischen der überwiegend beitragsfinanzierten (vgl. §§ 150 ff. SGB VII) gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der allein aus Steuermitteln bestrittenen Dienstunfallfürsorge andererseits, die eine Sonderform des Schadensersatzes darstellt (vgl. BVerwGE v. 19.10.1965, Az. VI C 119.63 ).
  • BVerwG, 02.05.1967 - II C 12.67

    Gewährung eines Ortszuschlages im Rahmen der Besoldung eines Beamten - Auslegung

    Sogar in einem und demselben Gesetz kann ein Ausdruck, der in verschiedenen Vorschriften verschiedener Zweckrichtung verwendet wird, unterschiedliche Bedeutung haben (vgl. BVerwGE 11, 263 [267] und 16, 235 [237] zum Begriff "Dienstbezüge"; BVerwGE 22 243 [244] zum Begriff "Versorgungsbezüge").
  • VGH Bayern, 15.01.2015 - 3 BV 12.2675

    Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte; analoge Anwendung der Stützrentenregelung;

    Nach der Definition durch die Rechtsprechung ist er - auch heute noch zumindest zum Teil - eine Sonderform des Schadenersatzes und hat die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen (BVerwG U.v. 19.10.1965 - VI C 119/63 - BVerwGE 22, 243; U.v. 31.1.1974 Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 10; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG des Bundes und der Länder § 38 Erl. 1 1.2).
  • BVerwG, 17.07.1969 - II C 97.67

    Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bei Beurlaubung vom Beamtendienst -

    Die Auslegung eines solchen Gesetzesbegriffs ist nach dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, sowie nach ihrem Sinn und Zweck vorzunehmen (vgl. BVerwGE 16, 235 [BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61] [237]; 22, 243 [244]).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78

    Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142

    Er soll die Nachteile ausgleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im allgemeinen Erwerbsleben für die Dauer einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung entstehen (BVerwGE 22, 243 [246 f.]).
  • BVerwG, 02.05.1967 - II C 2.67

    Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als "öffentlicher

    Daß die in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften - wie hier in § 145 Abs. 5 LBG und in § 17 Abs. 2 LBesG - enthaltene gleiche Ausdrucksweise verschiedene Bedeutung haben kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BVerwGE 11, 263 [267] und 16, 235 [237] zum Begriff "Dienstbezüge"; BVerwGE 22, 243 [244] zum Begriff "Versorgungsbezüge").
  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 50.72

    Behandlung eines Unterhaltsbeitrags als dienstbezogene Versorgungsleistung -

    In seiner Rechtsprechung zu § 142 BBG hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, der Unterhaltsbeitrag sei keine Unterhaltsrente (im Sinne einer - lebenslänglichen - Dienstzeitversorgung); er stelle nur eine "Sonderform des Schadensersatzes" dar und habe die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen; außerdem sei er möglicherweise - ebenso wie der Unfallausgleich - als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehraufwendungen gedacht (vgl. BVerwGE 22, 243 [246/247] und Urteil vom 15. November 1967 - BVerwG VI C 46.64 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 53.66

    Voraussetzungen des Unterhaltsbeitrages - Unfallfürsorge für "vorhandene" Beamte

    Denn dieser Unterhaltsbeitrag hat nach seiner gesetzlichen Konstruktion Entschädigungscharakter (so schon das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1965 [BVerwGE 22, 243 (247) [BVerwG 19.10.1965 - VI C 119/63]]); und zwar erhält der im Dienst verunglückte Beamte diese Entschädigung gleichsam als Abfindung dafür, daß er entlassen worden ist und deshalb nicht in den Genuß der Vorteile und Chancen der normalen Unfallfürsorge gelangt.
  • BVerwG, 27.01.1972 - II C 71.64

    Anspruch auf Entlassungsgeld für einen berechtigten Personenkreis - Sinn der

  • VG Bayreuth, 18.07.2008 - B 5 K 08.268

    Eine Mindestversorgung für frühere Beamte mit Anspruch auf

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