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   BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74   

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BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74 (https://dejure.org/1976,664)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1976 - VI C 46.74 (https://dejure.org/1976,664)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 (https://dejure.org/1976,664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einbuße des Ansehens der Polizei durch Nebentätigkeit eines Polizeibeamten - Nebentätigkeit eines Polizeibeamten in der Privatwirtschaft - Störung der Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch Spannungen - Verpflichtung zur Nutzung der Freizeit zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Genehmigung einer Nebentätigkeit - Voraussetzungen der Versagung - Beurteilungsermächtigung - Besorgnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1977, 972
  • DÖV 1977, 134
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74
    Zum Begriff der "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (im Anschluß an BVerwGE 31, 241 und BVerwG II C 2.69).

    Dieser Fürsorge des Dienstherrn für die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beamten durch Arbeitszeitverkürzung entspreche die Pflicht des Beamten, in seiner Freizeit grundsätzlich Tätigkeiten zu unterlassen, die seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit und den dienstlichen Interessen schadeten (BVerwGE 31, 241 [253]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden, sondern dabei müssen auch die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 31, 241 [248] und Urteil vom 17. September 1970).

    Danach reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]).

    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Besorgnis der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers gerechtfertigt ist, läßt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Anschluß an die Entscheidung in BVerwGE 31, 241 (251) [BVerwG 13.02.1969 - II C 119/65] ohne weiteres verneinen.

    Der Umfang und die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit lassen unter Berücksichtigung der verbleibenden Freizeit und insbesondere des Umstandes, daß der Kläger im Rahmen der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht ebenfalls als Fahrlehrer tätig ist (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BVerwGE 31, 241 entschiedenen), die Besorgnis einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen und Leistungsfähigkeit des Klägers nicht als gerechtfertigt erscheinen.

  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 2.69

    Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit - Entscheidung über den Antrag

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74
    Zum Begriff der "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (im Anschluß an BVerwGE 31, 241 und BVerwG II C 2.69).

    Anders als die den Entscheidungen in BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] und 31, 241 sowie dem Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG II C 2.69 - (ZBR 1971, 57) zugrundeliegenden landesrechtlichen Regelungen ist der hier anzuwendende § 81 LBG als "gebundene Erlaubnis" konstruiert.

    Eine solche Nebentätigkeit darf ihm der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinn - beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG II C 2.69 - [ZBR 1971, 57] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74
    Für die Vollzugspolizei gelte in ganz besonderem Maße, daß "eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten" sei (BVerwGE 26, 65 [67]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beurteilungsermächtigung, die stets eine Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bedeutet, nur in bestimmten Bereichen anerkannt, bei denen es sich im wesentlichen um wertende Urteile der Behörde handelt, und es ist einer Ausweitung wiederholt entgegengetreten (vgl. BVerwGE 26, 65 [75] mit weiteren Nachweisen).

    Auch hier ist der Dienstherr in der Lage, die tatsächlichen Umstände darzutun, aus denen er die Besorgnis im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG ableitet, und das Gericht ist in der Lage, die Würdigung dieser Umstände nachzuvollziehen (vgl. dazu BVerwGE 26, 65 [75]).

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74
    Anders als die den Entscheidungen in BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] und 31, 241 sowie dem Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG II C 2.69 - (ZBR 1971, 57) zugrundeliegenden landesrechtlichen Regelungen ist der hier anzuwendende § 81 LBG als "gebundene Erlaubnis" konstruiert.
  • BVerwG, 26.01.1961 - II C 108.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Beklagten geäußerte Befürchtung, die Fahrschule, bei, der der Kläger tätig werden mochte, könnte gegenüber anderen Fahrschulen Wettbewerbsvorteile erlangen, die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht rechtfertigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 12, 34 [36 f.] sowie das wiederholt erwähnte Urteil vom 17. September 1970).
  • BVerwG, 16.03.1972 - II C 12.71

    Vereinbarkeit der Tätigkeit im Aufsichtsrat einer örtlichen Bank bzw. Sparkasse

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74
    Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. dazu auch BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - II C 12/71]).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Bei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Leistungen, der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder öffentlicher Interessen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar sind (Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [Buchholz 237.90 § 81 LBG Schleswig-Holstein Nr. 1]).

    Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 [244, 248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 [248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter nur berechtigt, "wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird" (Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Für die Beurteilung dienstlicher Interessen können auch der dem jeweiligen Beamten übertragene Dienstposten oder die einer bestimmten Beamtengruppe übertragenen Aufgaben von Bedeutung sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Sie sind - allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen - im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 [306]; 35, 201 [205]; Urteile vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Der vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - (a. a. O.) hervorgehobene Gesichtspunkt, daß eine aus unsachlichen, mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Erwägungen herrührende "Einbuße" an Vertrauen und Ansehen im Rahmen des § 29 LBG unbeachtlich ist, kann deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen.

    Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit steht entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch zu dem bereits wiederholt angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - (a. a. O.) zu einem besonders gelagerten Einzelfall, sondern vielmehr damit im Einklang.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - 2 LB 18/15

    Nebentätigkeitsgenehmigung für Beamte; Regelarbeitszeit von 48 Stunden

    Das schließt allerdings nicht aus, dass für die Beurteilung der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auch die dienstlichen Anforderungen an das jeweilige konkrete Amt Bedeutung gewinnen und die Gestaltung und Festlegung dieser Anforderungen weitgehend im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren organisatorischen und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. zum Ganzen bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - ZBR 1977, 27 f., juris LS 1 und Rn. 22; sowie Urteile vom 26. Juni 1980- 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 ff., juris Rn. 21, vom 13. Juni 1983 - 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287 ff., juris Rn. 26 und vom 25. Januar 1990- 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299 ff., juris Rn. 12, ).

    Eine solche Nebentätigkeit darf ihnen der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinn - beeinträchtigen kann (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. September 1970- 2 C 2.69 - <ZBR 1971, 57> m.w.N. und Urteile vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - ZBR 1977, 27 f., juris Rn. 24, vom 26. Juni 1980- 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 ff., juris Rn. 22, vom 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287 ff., juris Rn. 28 m.w.N. und vom 25. Januar 1990- 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299 ff., juris Rn. 14).

    Für eine abweichende engere Auslegung des § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG besteht kein Bedürfnis, weil bei unerwarteter nachteiliger Entwicklung die Widerrufsregelung des § 99 Abs. 4 Satz 3 BBG gilt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 a.a.O., juris Rn. 27).

    Die Erwägung, dass dem Dienstherrn die Bescheidung durch eine generalisierende und schematisierende Betrachtung erleichtert wird, vermag nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine andere Auffassung nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Juni 1976 a.a.O., juris Rn 30) hebt hervor, dass in Anwendung dieser Grundsätze für ein und dieselbe Nebentätigkeit deshalb in dem einen Fall die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt sein kann, in dem anderen nicht.

    Darüber hinaus können für die Beurteilung dienstlicher Interessen auch die dem jeweiligen Beamten übertragenen Aufgaben bedeutsam sein (zum Ganzen vgl. auch BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 -, juris Rn. 25 , vom 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 ff., juris Rn. 24 ).

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - 5 SaGa 5/16

    Einstweilige Verfügung, Nebentätigkeit, Öffentlicher Dienst, Universitätsklinik,

    Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (BVerfwG, Urt. v. 30.06.1976 - VI C 46.74 -, juris).
  • VG Minden, 21.02.2013 - 4 K 1627/12

    Justizvollzugsbeamter erhält keine Nebentätigkeitsgenehmigung für Waffenhandel

    Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 (244, 248); Urteil vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 (248); Urteil vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (aaO) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter nur berechtigt, "wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird" (Urteil vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)).

    Für die Beurteilung dienstlicher Interessen können auch der dem jeweiligen Beamten übertragene Dienstposten oder die einer bestimmten Beamtengruppe übertragenen Aufgaben von Bedeutung sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)).

    Sie sind - allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen - im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 (306); 35, 201 (205); Urteile vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (aaO) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)).".

  • VG Neustadt, 24.07.2018 - 1 K 225/18

    Nebentätigkeit eines Polizeibeamten

    Lediglich soweit die Prognose die Anforderungen des konkreten Amts betrifft, kann der Dienstherr diese nach verwaltungspolitischem Ermessen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 -, ZBR 1977, 27, hier zitiert aus juris; GKöD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, L § 99 BBG, Rdnr. 46).

    Bei der geforderten Prognose, ob die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist schließlich von einem normalen Verlauf der Dinge auszugehen, wobei persönliche Besonderheiten des Beamten, wie seine individuelle Belastbarkeit, und/oder seines konkreten Dienstpostens, z. B. die Verwendung im Innen- oder Außendienst, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.).

    Es besteht dafür auch kein Bedürfnis, weil bei unerwarteter nachteiliger Entwicklung u. a. die Widerrufsregelungen des § 83 Abs. 3 LBG bestehen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.; GKöD, a.a.O., L § 99 BBG, Rn. 55, m.w.N.).

    Möglicherweise entstehende, unsachliche "Neiddebatten" müssen für die rechtliche Betrachtung außer Acht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 24.07.2018 - 1 K 241/18

    Der Verwaltung abträgliche Nebentätigkeit eines Polizeibeamten

    Lediglich soweit die Prognose die Anforderungen des konkreten Amts betrifft, kann der Dienstherr diese nach verwaltungspolitischem Ermessen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 -, ZBR 1977, 27, hier zitiert aus juris; GKöD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, L § 99 BBG, Rdnr. 46).

    Bei der geforderten Prognose, ob die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist schließlich von einem normalen Verlauf der Dinge auszugehen, wobei persönliche Besonderheiten des Beamten, wie seine individuelle Belastbarkeit, und/oder seines konkreten Dienstpostens zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.).

    Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Für die Fallgruppe, bei der es um den Schutz vor den schädlichen Folgen eines Mißbrauchs früheren Amtswissens sowie im Ergebnis vor denen eines unlauteren Wettbewerbs geht, wird dies in Anlehnung an die vom Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten geschehen können (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]; Urteil des Senats vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 -, Buchholz 237.90 § 81 LBG Schl-H Nr. 1 = ZBR 1977, 27; Urteile des 2. Senats vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 57.82 - Buchholz 238.5 § 40 DRiG Nr. 1 und vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 55.80 - Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2014 - 6 B 34/14

    Untersagung jeglicher steuerberatender Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des

    Aus der maßgeblichen Sicht eines sachlich denkenden Bürgers, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 -, juris, und vom 6. Dezember 1989, a.a.O., ist aufgrund dieser Umstände sowohl die Befürchtung begründet, dass ehemalige Mitarbeiter oder andere Bedienstete, zu denen der Antragsteller persönlichen Kontakt hatte, bei einer steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. in Loyalitätskonflikte geraten und in ihrer Unparteilichkeit gefährdet sind, als auch die Annahme gerechtfertigt, das besondere dienstliche Wissen und die Kontakte des Antragstellers könnten sich zu Gunsten der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen auswirken.
  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung

    In den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit fällt auch die Befugnis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, im Rahmen einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit die eigene Arbeitskraft zu verwerten (BVerfGE 55, 207; BVerwG Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 - ZBR 1977, 27).
  • VG Aachen, 27.04.2015 - 1 K 908/14

    Nebentätigkeitsgenehmigung von JVA-Beamten zu Recht widerrufen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 -, ZBR 1977, 27; juris Rn. 25.
  • VG Berlin, 26.06.2008 - 5 A 147.06

    Gerichtsvollzieher dürfen nicht nebenbei Makler sein

  • VG Bayreuth, 24.05.2016 - B 5 K 15.66

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Beamten

  • VG Göttingen, 28.08.2013 - 1 A 82/12

    Beamtenrecht; dienstliche Interessen; Nebentätigkeit; dienstliche Pflichten;

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 241/88

    Nebentätigkeit: Anspruch auf Genehmigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - 1 M 142/10

    Beschwerde der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hinsichtlich der

  • VG Aachen, 19.03.2015 - 1 K 2258/13

    Nebentätigkeitsgenehmigung eines Finanzbeamten zu Recht widerrufen

  • VG Berlin, 27.01.1978 - V A 170.76

    Nebentätigkeit eines Gerichtsvollziehers als freiwilliger Versteigerer;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2016 - 1 M 99/16

    Verbot des Führens einer Gaststätte als Nebentätigkeit bleibt sofort vollziehbar

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 2414/97

    Berufung des Nebenintervenienten; Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung;

  • LAG Hamm, 17.07.1997 - 17 Sa 288/97

    Widerruf einer Nebentätigkeitserlaubnis; Arbeiter und Angestellter des

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1995 - 3 L 735/94

    Ausländische Streitigkeit; Soldat; Ruhestand; Militärattache; Dienstliche

  • VG Halle, 27.09.2010 - 5 B 86/10

    Prof. Dr. Duncker obsiegt vor dem Verwaltungsgericht im Streit mit der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.12.1989 - 2 A 67/89
  • BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80

    Voraussetzungen für das Bestehen der Klagebefugnis eines Unternehmens auf

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1992 - 4 S 2997/91

    Nebentätigkeit eines Polizeibeamten als Omnibusfahrer

  • VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19

    Nebentätigkeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt;

  • VG Kassel, 20.04.2022 - 1 K 1249/20

    Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit

  • VG Düsseldorf, 17.03.2002 - 2 L 417/03

    Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit eines Beamten als Betreuer;

  • OVG Saarland, 08.10.1980 - III R 117/79

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer beantragten

  • BVerwG, 14.04.1994 - 2 B 50.94

    Soll Vorschriften - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Beeinträchtigung -

  • VG München, 21.12.2021 - M 5 K 20.4486

    Nebentätigkeit, Polizist, Waffenhandel, Genehmigung mit Auflage, Beeinträchtigung

  • VG Regensburg, 26.07.1995 - RN 1 K 95.232

    Genehmigung einer Nebentätigkeit bei unentgeltlicher Mithilfe im Betrieb der

  • VG Hannover, 23.06.1987 - 2 VG A 141/86

    Nebentätigkeitsgenehmigung eines Beamten zum Betrieb einer Videothek;

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