Rechtsprechung
VGH Hessen, 13.04.1981 - VI OE 23/80 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4)
- StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
Grundrechtsklage wegen Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Bestimmung der …
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 13. April 1981 (VI OE 23/80) die Berufung der Kläger zurück, änderte das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten und wies die Klage in vollem Umfang ab.Die Versagung der Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter... zum Besuch der ... (privates Gymnasium) in ... die Rechte der antragstellenden Eltern aus Art. 1 und 55 S. 1 der Hessischen Verfassung; hilfsweise: das Urteil des Hess. VGH vom 13.4.81 - VI OE 23/80 -wird für kraftlos erklärt und die Sache zur erneuten Verhandlung an den Hess. VGH zurückverwiesen.
Die Akten des Verwaltungsgerichts... III E 1157/79 (= VGH VI OE 23/80) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
der sich gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1981 (VI OE 23/80) richtet.
Die Antragsteller haben mit der Herbeiführung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1982 über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1981 - VI OE 23/80 - den Rechtsweg erschöpft und auch fristgerecht Grundrechtsklage erhoben.
- VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der …
Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 - VI OE 23/80 -) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 - u. v. 27.07.1984 - 6 OE 16/83 - NVwZ 1984, 811).Deshalb bedurfte es, und zwar auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, beim Inkrafttreten des § 163 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG ebensowenig einer Übergangsregelung für solche Schülerinnen und Schüler, die bereits vorher in die Sekundarstufe I eingetreten waren, wie eine solche beim Inkrafttreten früherer Änderungen des Schülerbeförderungskostenrechts - etwa des rechtsähnlichen § 34 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 SchVG i.d.F. vom 17. Dezember 1980 (GVBl. I S. 506) am 1. Januar 1981, wonach auf die nächstgelegene Schule mit einem zur Verfolgung des gewählten Bildungsgangs geeigneten Unterrichtsangebot auch dann abzustellen war, wenn sie nur einzelne Stufen dieses Bildungsgangs umfaßte - erforderlich war (vgl. Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - StAnz. S. 1585 (1588 f.), u. Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 - VI OE 23/80 -).
- VG Wiesbaden, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 VI OE 23/80 ) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 VI OE 31/80 u. v. 27.07.1984 6 OE 16/83 NVwZ 1984, 811 ).
Deshalb bedurfte es, und zwar auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, beim Inkrafttreten des § 163 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG ebensowenig einer Übergangsregelung für solche Schülerinnen und Schüler, die bereits vorher in die Sekundarstufe I eingetreten waren, wie eine solche beim Inkrafttreten früherer Änderungen des Schülerbeförderungskostenrechts etwa den rechtsähnlichen § 34 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 SchVG i. d. F. vom 17.12.1980 (GVBl. I S. 506) am 01.01.1981, wonach auf die nächstgelegene Schule mit einem zur Verfolgung des gewählten Bildungsgangs geeigneten Unterrichtsangebot auch dann abzustellen war, wenn sie nur einzelne Stufen dieses Bildungsgangs umfaßte erforderlich war (vgl. Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 P.St. 997 StAnz. S. 1585 [1588 f.], u. Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 VI OE 23/80 ).
- VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80 Im übrigen hat der Senat durch Urteil vom 13.04.1981 - VI OE 23/80 - entschieden, daß grundsätzlich nur solche schulorganisatorischen Gründe dem Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule mit dem gewählten Bildungsgang entgegenstehen können, die im Zeitpunkt der beanspruchten Kostenerstattung tatsächlich gegeben sind, und daß schulorganisatorische Gründe, die allein im Zeitpunkt der Wahl des Bildungsganges, üblicherweise also beim Eintritt in die Klasse 5, bestanden, später jedoch weggefallen sind, von ihrem Fortfall an keinen Anspruch auf Beförderungskostenersatz mehr begründen können.