Rechtsprechung
BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern
- openjur.de
Doppelte Haushaltsführung; gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG VZ 2008
Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern
- Bundesfinanzhof
Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, EStG VZ 2008
Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern - IWW
- rewis.io
Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG - datenbank.nwb.de
Gemeinsamer Haushalt von älteren, wirtschaftlich selbständigen Kindern und Eltern
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Doppelte Haushaltsführung - der gemeinsame Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
52-jähriger bei den Eltern lebender Diplom-Ingenieur kann für Wohnung am Arbeitsort doppelte Haushaltsführung geltend machen
- cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)
Doppelter Haushalt im Haushalt der Eltern
Sonstiges
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 06.11.2012 - 15 K 767/10
- BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (11)
- FG Münster, 06.11.2012 - 15 K 767/10
Eigener Hausstand: Eingliederung in den Haushalt der Eltern
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 840 veröffentlicht.Er beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 6. November 2012 15 K 767/10 E und die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2010 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 zuletzt vom 4. August 2011 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 6.969 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG Münster zurückzuverweisen.
- BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, …
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, m.w.N.).Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (Senatsurteil in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, m.w.N.).
- BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02
Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen …
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.).Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (Senatsurteil in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).
- BFH, 15.12.2005 - III R 27/05
Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei …
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Der Senat hat es in dieser Entscheidung auch für unerheblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 III R 27/05, BFHE 212, 376, BStBl II 2006, 561, m.w.N.). - BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08
Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes …
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 73). - BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09
Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, m.w.N.). - BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90
Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). - BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208). - BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10
Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die …
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208). - BFH, 28.03.2012 - VI R 25/11
Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13
Dabei hat es auch zu prüfen, in welcher Höhe diese Aufwendungen angesichts der Begrenzung auf einen durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm großen Wohnung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BStBl II 2012, 831, m.w.N). - BFH, 30.07.2009 - VI R 13/08
Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer
- BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16
Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern
Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den Senatsurteilen vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 (BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 (BFH/NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 (…BFH/NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; in BFH/NV 2014, 507, und in BFH/NV 2014, 1884).
- FG Münster, 12.03.2014 - 6 K 3093/11
Alleinstehender Arbeitnehmer, eigener Hausstand
Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618 m.w.N.).Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; BFH-Urteil vom 05.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430; BStBl II 1995, 180).
Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).
Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (…BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015 m.w.N.; BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris m.w.N.).
Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris, BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015; BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618).
- FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen unterhalten junge Arbeitnehmer in …
Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (…vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884, Juris Rn. 10; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, Juris Rn. 13;… BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 9).Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht zwingend entgegen (…vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507).
- BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15
Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort …
Diese Rechtsprechung zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 (z.B. Senatsurteile vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507; vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BStBl II 2012, 831; vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016, und VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 2012, sowie vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820) gilt für angemietete wie für im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wohnungen gleichermaßen (…BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433, und in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820). - BFH, 07.05.2014 - X R 19/11
Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bei über mehrere Jahre gewährten …
In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507). - FG Nürnberg, 18.07.2016 - 4 K 323/16
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei der Erzielung von Einkünften …
In jüngeren Entscheidungen habe der Bundesfinanzhof (unter Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 05.06.2014 VI R 76/13, vom 14.11.2013 VI R 10/13, vom 16.01.2013 VI R 46/12 und vom 26.07.2012 VI R 10/12) ausgeführt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern davon auszugehen sei, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmten, so dass ihnen dieser Haushalt als "eigener" zugerechnet werden könne (Regelvermutung). - FG Düsseldorf, 28.05.2020 - 9 K 719/17
Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: Eigener Hausstand im Wohnhaus der …
Ungeachtet der Frage, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wurde, war der Umstand, ob der Arbeitnehmer finanzielle Verantwortung für die Kosten des Haushalts im Übrigen trägt, ein gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Hausstands i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG in der Fassung bis zum 01.01.2014, jedoch keine zwingende Voraussetzung (BFH, Urteil vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl. II 2012, 800; Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507;… Beschluss vom 12.06.2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593). - BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten …
Den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung müssen diese Räumlichkeiten jedoch nicht genügen (Senatsurteile vom 14.10.2004 - VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, und vom 14.11.2013 - VI R 10/13, Rz 15). - FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 3 K 1255/20
Steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten eines Botschafters im Ausland
Nach der vor der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbeteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285 ), nach welcher - was angesichts der von dem Kläger in Usbekistan und Tadschikistan unterhaltenen Wohnungen im Streitfall unbeachtlich ist - als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft höchstens mit 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ), ergangenen Rechtsprechung des BFH waren Mehraufwendungen als notwendig anzusehen, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 bei einem ortsüblichen Mietzins je m2 für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben (grundlegend BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380 , BStBl II 2007, 820 ; s. auch BFH-Urteile vom 4. April 2019 VI R 18/17, BFHE 264, 6 , BStBl II 2019, 449 ; vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406 , BStBl II 2015, 511 ; vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507 ; vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429 , BStBl II 2012, 831 ; vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420 , BStBl II 2009, 1016 ; VI R 58/06, BFHE 224, 413 , BStBl II 2009, 2012 ; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376 , BStBl II 2009, 722 ). - FG Münster, 06.06.2014 - 4 K 3546/11
Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnung am Beschäftigungsort
Die Zahlung von Miete oder die Übernahme (anteiliger) Hauskosten ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507). - FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20
Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt