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   BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93   

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https://dejure.org/1994,1207
BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93 (https://dejure.org/1994,1207)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1994 - VI R 100/93 (https://dejure.org/1994,1207)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - VI R 100/93 (https://dejure.org/1994,1207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berufliche Nutzung eines PKW - Sonderzahlung bei Leasingbeginn - Werbungskosten - Anschaffungskosten des Nutzungsrechts - Absetzungen für Abnutzung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; ; EStG § 7 Abs. 1; ; EStG § 11 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Abflussvarianten
    Leasingsonderzahlung

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 359
  • NJW 1994, 3312 (Ls.)
  • BB 1994, 1557
  • BB 1994, 2191
  • DB 1994, 1650
  • BStBl II 1994, 643
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 61/81

    Pachtvorauszahlung - Werbungskosten - Einkünfte aus Verpachtung

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 27. Juni 1978 VIII R 12/72, BFHE 125, 528, BStBl II 1979, 38; vom 11. Oktober 1983 VIII R 61/81, BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267) unterliegen auch entgeltlich erworbene Mietrechte und vergleichbare Nutzungsrechte einem durch AfA zu berücksichtigenden Wertverzehr.

    Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts, die in Form von AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden können, kommen nach dem Urteil in BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267, 269 jedoch nur einmalige Aufwendungen in Betracht, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß anfallen oder die als Entgelt für das Zustandekommen des Vertrags geleistet werden; nicht zu den Anschaffungskosten für den Erwerb eines Nutzungsrechts gehören dagegen Pachtvorauszahlungen oder Einmalzahlungen.

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91

    Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Urteil vom 5. November 1991 VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22, 28) liegt die wirtschaftliche Bedeutung des Leasinggeschäfts für den Leasingnehmer darin, daß der Leasinggeber ihm die Nutzung des Leasingobjekts vorfinanziert und der Leasingnehmer ihm dafür den Finanzierungsaufwand einschließlich eines Gewinnes in der Gestalt von Mietsonderzahlungen, Leasingraten und eines am Restwert ausgerichteten Ausgleichs zurückzahlt.
  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 12/72

    AfA - Wertverzehr - Einkünften aus Vermietung - Zeitlich begrenzte Rechte

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 27. Juni 1978 VIII R 12/72, BFHE 125, 528, BStBl II 1979, 38; vom 11. Oktober 1983 VIII R 61/81, BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267) unterliegen auch entgeltlich erworbene Mietrechte und vergleichbare Nutzungsrechte einem durch AfA zu berücksichtigenden Wertverzehr.
  • BFH, 06.12.1965 - GrS 2/64

    Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Denn auch im voraus zu zahlende Zinsen sind bei einem Finanzierungsdarlehen regelmäßig gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt abgeflossen und damit als Werbungskosten abziehbar, in dem das um das Damnum gekürzte Darlehenskapital dem Darlehensnehmer zufließt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 6. Dezember 1965 GrS 2/64, BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144).
  • BFH, 19.05.1988 - V R 102/83

    Verlorene Baukostenzuschüsse als vorausgezahltes Mietentgelt; Mietvorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Ein solcher ist bei Mietverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Mai 1988 V R 102/83, BFHE 154, 166, BStBl 11 1988, 848) regelmäßig als vorausgezahltes Entgelt für die Vermietungsleistung zu beurteilen, obwohl bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine teilweise Rückzahlung des Baukostenzuschusses nicht vorgesehen ist.
  • BFH, 03.02.1987 - IX R 85/85

    Unter wirtschaftlichen Erwägungen vor Auszahlung eines Darlehens zum Erwerb einer

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Das Damnum ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, sogar vor der Auszahlung des Darlehens abziehbar, wenn es tatsächlich vorher bezahlt wird, es sei denn, daß die Vorausleistung des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 85/85, BFH 149, 213, BStBl 11 1987, 492).
  • BFH, 30.11.1989 - IV R 97/86

    Anforderungen an eine Aktivierung beim Leasingnehmer - Missbrauch von Formen und

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Das FG hat seine Auffassung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß der Kläger nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten weder ein Recht auf Verlängerung des Leasingverhältnisses noch ein Kaufoptionsrecht erworben hatte und daß der nach Vertragsende vom Kläger für den PKW gezahlte Kaufpreis von 13 800 DM nicht so niedrig war, daß er als eine Art von "Anerkennungsgebühr" für den zivilrechtlichen Eigentumsübergang gewertet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1989 IV R 97/86, BFH/NV 1991, 432).
  • BFH, 23.05.1984 - I R 38/81
    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93
    Auch der I. Senat des BFH hat mit dem nichtveröffentlichten Urteil I R 38/81 vom 23. Mai 1984 im Falle eines bilanzierenden Unternehmers entschieden, daß eine aufgrund eines Leasingvertrages als Entgelt für die künftige Gebrauchsüberlassung zu erbringende einmalige Sonderzahlung ebenso wie eine Mietvorauszahlung zur Aktivierung der Zahlung als Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1972 führt.
  • FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20

    Einkommensteuer: Bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung sofort abziehbar

    Kosten der Leasingsonderzahlung können sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkunftsarten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

    Grundsätzlich ist zwar ein Ansatz des betrieblichen Anteils der Leasingsonderzahlung unter Berücksichtigung eines kurzen Zeitraums denkbar (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

    Die Vereinbarung einer bei Leasingbeginn zu erbringenden Sonderzahlung ist grundsätzlich nicht unangemessen und damit nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

    Durch die bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung soll erkennbar sowohl das Kreditrisiko des Leasinggebers als auch die Kreditverbindlichkeit des Leasingnehmers reduziert werden (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359, m. w. N.).

    Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn die Sonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 VI R 100/93, BFHE 174, 359).

  • BFH, 15.04.2010 - VI R 20/08

    Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

    b) Unter den in der Senatsentscheidung vom 5. Mai 1994 VI R 100/93 (BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643) genannten Voraussetzungen gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung nur dann zu den abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich nicht um Anschaffungskosten handelt (Senatsentscheidung in BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643; s. auch Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 149 ff.).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 27/14

    Fahrtenbuchmethode; Leasingsonderzahlung - Bloß zeitanteilige Berücksichtigung

    cc) Die Revision kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Senatsurteil vom 5. Mai 1994 VI R 100/93 (BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643) zur Behandlung von Leasingsonderzahlungen als sofort abziehbare Werbungskosten berufen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10

    Haftung für Lohnsteuer Januar 2005 bis Dezember 2008

    Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.05.1994, VI R 100/93 (Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1994, 643) und 15.04.2010, VI R 20/08 (BStBl. II 2010, 805), seien vorliegend nicht anwendbar, weil nicht der Arbeitnehmer als Leasingnehmer wegen der Höhe seiner Werbungskosten klage, für den das Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- gelte, sondern sie, die buchführungspflichtige Gesellschaft.

    Die Beteiligten gehen nach Auffassung des Senats zutreffend davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung nicht um ein als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts zu qualifizierendes Einstandsgeld oder eine Abstandszahlung handelt, um den Leasingvertrag abzuschließen (vgl. Urteil des BFH vom 05.05.1994, VI R 100/93, BStBl. II 1994, 643).

    Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die Sonderzahlung als ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt zu beurteilen (vgl. Urteil des BFH vom 05.05.1994, VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl. II 1994, 643; Tonner in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Lieferung 1/2012, § 5 EStG Rdnr. 1182 m. w. N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18

    Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines

    Zwar ist die Ausgestaltung von Leasingverträgen, bei denen durch Sonderzahlungen ein Großteil der Kosten in das erste Nutzungsjahr bzw. in das letzte Nutzungsjahr vor- bzw. nachverlagert werden, im Grundsatz nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 05.05.1994, VI R 100/93, BStBl. II 1994, 643).
  • FG Münster, 24.03.2022 - 8 K 3880/19

    Leasingsonderzahlungen als steuermindernde Betriebsausgaben

    Dies gilt auch für Leasingsonderzahlungen als vorausgezahlte Nutzungsentgelte (vgl. BFH, Urt. v. 05.05.1994, VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl. II 1994, 643).

    Als vorausgezahlte Nutzungsentgelte sind Leasingsonderzahlungen vielmehr wie Miet- oder Pachtvorauszahlungen zu behandeln (ausführlich dazu BFH, Urt. v. 05.05.1994, VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl. II 1994, 643).

    Auch wurden die Sonderzahlungen gerade nicht in einen Zeitraum mit vorübergehend hoher beruflicher Nutzung verlagert (vgl. dazu BFH, Urt. v. 05.05.1994, VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl. II 1994, 643).

  • FG Köln, 31.03.2008 - 14 K 2865/07

    Zulassung einer Revision

    Der Kläger wies unter anderem darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.05.1994 ( VI R 100/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 643) eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehöre.

    Die Aufwendungen können mit dem auf die berufliche Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wobei bei einem geleasten Fahrzeug eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung im Kalenderjahr der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten gehört (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1994 VI R 100/93, a.a.O.).

  • FG München, 12.10.2021 - 2 K 667/21

    Ermittlung des tatsächlichen Kilometerwerts eines von einem Arbeitnehmer

    Die im Jahr 2018 geleistete Leasingsonderzahlung für den Zeitraum von drei Jahren führe unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 05.05.1994 (VI R 199/93, BStBl II 1994, 643) zu sofort abziehbaren Werbungkosten im Veranlagungszeitraum seiner Verausgabung, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG.

    Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung zu den Gesamtkosten (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.1994 VI R 100/93, BStBl II 1994, 643 und vom 15.04.2010 VI R 20/08, BStBl II 2010, 805).

    Die Leasingsonderzahlung gehört in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1994 VI R 100/93, BStBl II 1994, 643).

  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 660/98

    Tarifermäßigung für Hinzurechnungsbeträge

    Zur Begründung trägt sie unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Vorverfahren und unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05. Mai 1994 - VI R 100/93 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II, HFR 1994, 586 (BStBl II 1994, 643) vor:.

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, kommen als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts, die in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) als WK berücksichtigt werden können, nämlich nur einmalige Aufwendungen in Betracht, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß anfallen oder die als Entgelt für das Zustandekommen des Vertrages geleistet werden (BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 - VI R 100/93 -, BStBl II 1994, 643).

  • FG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - I 331/95

    Arbeitnehmerzuzahlung bei Firmenwagengestellung

    Zur Begründung trägt sie unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Vorverfahren und unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05. Mai 1994 - VI R 100/93 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II, HFR 1994, 586 (BStBl II 1994, 643 ) vor:.

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, kommen als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts, die in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) als WK berücksichtigt werden können, nämlich nur einmalige Aufwendungen in Betracht, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß anfallen oder die als Entgelt für das Zustandekommen des Vertrages geleistet werden (BFH-Urteil vom 05. Mai 1994 - VI R 100/93 -, BStBl II 1994, 643 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.09.1999 - I 331/95

    Leistungen von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für ein Kraftfahrzeug als

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2011 - 2 K 1253/11

    Angemessenheit von Aufwendungen für Kraftfahrzeuge eines angestellten

  • FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 88/00

    Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen bei Ermittlung des Eigenverbrauches:

  • BFH, 27.02.1997 - III R 119/90
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