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   BFH, 26.04.1989 - VI R 104/86   

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https://dejure.org/1989,4009
BFH, 26.04.1989 - VI R 104/86 (https://dejure.org/1989,4009)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1989 - VI R 104/86 (https://dejure.org/1989,4009)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1989 - VI R 104/86 (https://dejure.org/1989,4009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung der Einkünfte eines Kunstmalers mit Gewinnerzielungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Einzelfälle
    Gewerbebetrieb
    Die positiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Rechtsprechung - Übersicht
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 84/82

    Zum Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Schriftsteller ohne Aussicht auf

    Auszug aus BFH, 26.04.1989 - VI R 104/86
    Einkünfte in diesem Sinne können nur vorliegen, wenn die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).

    Die Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden, weshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden muß (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, m. w. N.).

    Ist aber nach einer nicht zu kurz bemessenen Anlaufzeit festzustellen, daß der Bilderverkauf trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führt und daß unter den gegebenen Umständen auch keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, so muß aus der Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit geschlossen werden, daß der Kunstmaler fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur aus persönlichen Gründen tätig ist (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, m. w. N.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 26.04.1989 - VI R 104/86
    Totalgewinn ist das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).
  • BFH, 14.03.1985 - IV R 8/84

    Langjährige Verluste eines Erfinders allein kein Beweisanzeichen für fehlende

    Auszug aus BFH, 26.04.1989 - VI R 104/86
    Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 46/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei einem Künstler

    - berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen: BFH-Urteile vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; vom 7. Mai 1993 VI R 39/90, BFH/NV 1993, 652),.

    - besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier, Urteil in BFH/NV 1989, 696),.

    - Erwähnung in einschlägiger Literatur (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696; ähnlich FG München, Urteil vom 20. Oktober 2000 13 K 2414/95 - juris),.

    - Erzielung gelegentlicher Überschüsse (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. November 1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152),.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, und vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696).
  • FG München, 09.10.2009 - 7 K 1731/07

    Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeit

    berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen: BFH-Urteile vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; vom 7. Mai 1993 VI R 39/90, BFH/NV 1993, 652),.

    besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier, Urteil in BFH/NV 1989, 696),.

    Erwähnung in einschlägiger Literatur (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696; ähnlich FG München, Urteil vom 20. Oktober 2000 13 K 2414/95 - [...]),.

    Erzielung gelegentlicher Überschüsse (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. November 1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152),.

  • FG Thüringen, 21.11.2013 - 2 K 728/11

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht eines Künstlers

    - berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen: BFH-Urteile vom 26.04.1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; vom 07.05.1993 VI R 39/90, BFH/NV 1993, 652),.

    - besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier, BFH-Urteil vom 26.04.1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696),.

    - Erwähnung in einschlägiger Literatur (BFH-Urteil vom 26.04.1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696, 696; ähnlich Finanzgericht München, Urteil vom 20.10.2000, 13 K 2414/95, juris),.

    - Erzielung gelegentlicher Überschüsse (BFH-Urteile vom 26.04.1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; vom 22.11.1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152).

  • FG München, 25.11.2003 - 2 K 4831/99

    Tätigkeit eines Holzbildhauers als Liebhaberei; Totalgewinnprognose

    - berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen: BFH-Urteile vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; vom 7. Mai 1993 VI R 39/90, BFH/NV 1993, 652),.

    - besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier, Urteil in BFH/NV 1989, 696),.

    - Erwähnung in einschlägiger Literatur (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696; ähnlich FG München, Urteil vom 20. Oktober 2000 13 K 2414/95 - juris),.

    - Erzielung gelegentlicher Überschüsse (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. November 1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269 , BStBl II 1980, 152),.

  • FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 3 K 3044/98

    Gewinnerzielungsabsicht; Schriftstellerei; Hochschullehrer; Buchpräsent;

    Auch der Bundesfinanzhof ist in vom Sachverhalt vergleichbaren Entscheidungen, in denen es u.a. um die Frage ging, ob Verluste (Aufwendungsüberschüsse) aus der Nebentätigkeit eines Hochschullehrers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu berücksichtigen sind, unter Verweis auf den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (§ 38 Abgabenordnung - AO -) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus der Nebentätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG zuzuordnen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.4.1989 VI R 104/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1989, 696 und vom 22.7.1993 VI R 122/92, Bundessteuerblatt II 1994, 510).

    Das für die Annahme steuerlich anzuerkennender Einkünfte aus selbständiger Arbeit erforderliche Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht (Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 104/86; Schmidt, a.a.O., § 18 Rdzf. 5) liegt im Streitfall nach dem gegenwärtig feststellbaren Sachstand jedenfalls für die Streitjahre vor.

    Die Gewinnerzielungsabsicht, d.h. die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen (Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 104/86), kann auch bei längeren Verlustperioden nur verneint werden, wenn aufgrund objektiver Umstände anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen ausübt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.6.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in dem vergleichbaren Fall des Hochschullehrers für Malen und Zeichnen mit vier Jahren Gewinnen und dann acht Jahren Verlusten aus nebenberuflicher Tätigkeit als Maler - noch - keine fehlende Gewinnerzielungsabsicht angenommen (Urteil VI R 104/86); die dabei vom Bundesfinanzhof gezeigte Zurückhaltung bei der Annahme von Liebhaberei bei einem Kunstmaler ist ebenso bei einem nebenberuflich publizierenden Philosophieprofessor angebracht, der sich auch erst einen "Widerhall" in der fachwissenschaftlichen Öffentlichkeit erarbeiten muss wie ein nebenberuflich malender Kunsthochschullehrer in der kunstinteressierten Öffentlichkeit.

  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 3067/15

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften

    In die gebotene Gesamtwürdigung ist bei einer künstlerischen Betätigung daher insbesondere die Art der künstlerischen Berufsausbildung und des Ausbildungsabschlusses (vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Januar 1989 VI 344/87 - juris), die berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen: BFH-Urteile vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; vom 7. Mai 1993 VI R 39/90, BFH/NV 1993, 652) sowie die künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrund lage des Steuerpflichtigen, ggf. seiner Familie (vgl. z.B. Blümich/Hutter, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnr. 45, m.w.N.; Steinhauff in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 18 EStG Rdnr. 25, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2) zu berücksichtigen.

    Weitere miteinzubeziehende Gesichtspunkte sind das Vorhandensein besonderer betrieblicher Einrichtungen (z.B. Atelier) und die Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie die Erzielung gelegentlicher Überschüsse (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696) sowie das Schaffen von Werken, die für erwerbswirtschaftliche Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können (FG München in EFG 2004, 802 m.w.N.).

  • BFH, 05.05.2004 - XI B 130/03

    Bezeichnung einer Divergenz und Darlegung eines Verfahrensmangels (hier:

    Zudem unterscheidet sich der Streitfall von denen, über die der BFH in den Urteilen vom 14. März 1985 IV R 8/84 (BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424) und vom 26. April 1989 VI R 104/86 (BFH/NV 1989, 696) zu entscheiden hatte, wesentlich dadurch, dass der Kläger weder als Erfinder noch als Künstler tätig war und die Tätigkeit als Verleger in den Streitjahren nicht hauptberuflich ausübte (vgl. zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 53; vgl. hierzu auch z.B. BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602).
  • FG Hamburg, 19.03.2001 - II 124/99

    Verluste aus selbstständig ausgeübter künstlerischer Tätigkeit nicht als

    Einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit eines Künstlers fehlt es an der steuerlich erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht, wenn nach einer nicht zu kurz bemessenen Anlaufzeit feststeht, dass bisher keine Gewinne erzielt wurden und unter den gegebenen Umständen auch zukünftig nicht zu erzielen sein werden (vgl. BFH, Urteil vom 26.4. 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696); für die Abschätzung der zukünftigen Gewinnentwicklung bleiben dabei nur theoretische, unter außergewöhnlich glücklichen Umständen zu realisierende Gewinnchancen außer Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 22.7. 1993 VI R 122/92, BStBl 1994 II 510 ff. m.w.N.).
  • FG München, 20.04.2010 - 13 K 4288/07

    Betriebsvermögen eines Kunstmalers; Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei

    Dazu gehört die - im Streitfall vom Kläger ausgeübte - Tätigkeit als Kunstmaler (BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696).
  • FG München, 08.09.2004 - 5 K 4929/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht; Möglichkeit

  • FG München, 20.10.2000 - 13 K 2414/95

    Liebhaberei bei einem berufsmäßig tätigen Konzeptkünstler

  • FG München, 26.11.2010 - 8 K 1108/09

    Liebhaberei

  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 597/07

    Steuerliche Absetzbarkeit der i.R. einer Rechtsanwaltstätigkeit entstandenen

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.1998 - 1 K 1671/98

    Einkommensteuer; Liebhaberei bei Erfindertätigkeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.1996 - 1 K 2538/95

    Einkommensteuer; Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Orchestermusikers

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