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   BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88   

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BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88 (https://dejure.org/1992,752)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1992 - VI R 106/88 (https://dejure.org/1992,752)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 (https://dejure.org/1992,752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 532
  • NJW 1993, 351
  • BB 1992, 1982
  • DB 1992, 2221
  • BStBl II 1993, 840
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Nach der Rechtsprechung des Senats werden Vorteile "für" eine solche Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 20. Mai 1983 VI R 39/81, BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

    Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird (BFH-Urteile in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und in BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

    Anders könnte die Rechtslage allenfalls dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegen würde (vgl. zu Fällen der sog. aufgedrängten Bereicherung BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711), die Klägerin ihren Bediensteten also den Eintritt in die Vereine derart aufgedrängt hätte, daß sie sich dem nicht hätten entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.

  • BFH, 20.05.1983 - VI R 39/81

    § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG ist auch dann anwendbar, wenn der Antrag auf Befreiung des

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Nach der Rechtsprechung des Senats werden Vorteile "für" eine solche Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 20. Mai 1983 VI R 39/81, BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

    Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird (BFH-Urteile in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und in BFHE 138, 555, BStBl II 1983, 712).

  • BFH, 21.06.1989 - VI R 31/86

    Der Erlaß eines weiteren Haftungsbescheids auf Grund einer erneuten Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Hebt das FA aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen auf, so steht dem späteren Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids wegen neuer, den Prüfungszeitraum betreffender Tatsachen die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegen (Abgrenzung zum Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909).1.

    Soweit der Senat im Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86 (BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909) den Erlaß eines weiteren Haftungsbescheides wegen bislang im Prüfungszeitraum nicht festgestellter Sachverhalte für zulässig erachtet hat, hält er daran im Ergebnis nicht mehr fest, wenn zuvor der Vorbehalt der Nachprüfung bezüglich der in den betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen liegenden Steuerbescheide aufgehoben worden war.

  • BFH, 10.06.1983 - VI R 176/80

    Zuwendung eines geldwerten Vorteils - Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BFHE 138, 456, BStBl II 1983, 642), und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BFHE 138, 456, BStBl II 1983, 642), und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • BFH, 21.02.1986 - VI R 21/84

    Überlassene Theaterkarte für Theaterbesuch anläßlich einer Betriebsveranstaltung

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Derartige Leistungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefaßt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84, BFHE 146, 87, BStBl II 1986, 406).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Anders könnte die Rechtslage allenfalls dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegen würde (vgl. zu Fällen der sog. aufgedrängten Bereicherung BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711), die Klägerin ihren Bediensteten also den Eintritt in die Vereine derart aufgedrängt hätte, daß sie sich dem nicht hätten entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.
  • BFH, 30.08.1988 - VI R 21/85

    Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO gilt nicht für einen

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Indem das FA bei Auswertung der in der späteren Betriebsprüfung zulässigerweise gefertigten Kontrollmitteilung (BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 21/85, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193, 196, linke Spalte; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 194 Anm. 8 Abs. 3) gegen die Klägerin nach § 42 d EStG den angefochtenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid wegen nicht vollständig einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1982 und 1983 erließ, änderte es incidenter die in den Lohnsteuer-Anmeldungen dieser Jahre liegenden Steuerbescheide in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 22. Februar 1984 ab.
  • BFH, 22.08.1990 - I R 76/88

    Anforderungen an Änderungsbescheid der Finanzbehörden

    Auszug aus BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88
    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des I. Senats vom 22. August 1990 I R 76/88 (BFH/NV 1991, 341) ab.
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Dies wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und das FG hat solche Umstände auch nicht festgestellt; solche Umstände werden auch regelmäßig nicht gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein -

    Die Nutzungsmöglichkeit einer Golfanlage stellt im Allgemeinen einen Vorteil dar (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840).
  • LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 36/18

    Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anmeldung im Eltergeldrecht

    Dass es sich auch bei den monatlichen Provisionen um Arbeitslohn im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und damit um Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt (vgl. zur Abgrenzung Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 15 f. des juris-Dokuments), bedarf keiner Erörterung.

    Bei der Lohnsteuer-Anmeldung handelt es sich um eine besondere Form der Steuererklärung (vgl. allgemein zur Lohnsteuer-Anmeldung BFH, Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 22 des juris-Dokuments; Heuermann, FR 2013, S. 354 ).

    Die Lohnsteuer-Anmeldung hat nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Sachverhalte zu erfassen, die im jeweiligen Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 EStG) zu einem Lohnzufluss (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) beim Arbeitnehmer geführt haben (BFH, Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 24 des juris-Dokuments).

    Da Steuern von der Finanzbehörde, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuerbescheide festgesetzt werden, wirkt die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in diesen Fällen kraft Gesetzes wie der Erlass eines Steuerbescheids (BFH, Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 22 des juris-Dokuments; vgl. auch BFH, Urteil vom 24.08.2004 - VII R 50/03), der an den Arbeitgeber adressiert ist (vgl. Krüger in: Drüen, Besteuerung von Arbeitnehmern, DStJG Band 40 2017, S. 145 ).

  • LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 40/18

    Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anmeldung im Elterngeldrecht

    Dass es sich auch bei den monatlichen Provisionen um Arbeitslohn im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und damit um Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt (vgl. zur Abgrenzung Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 15 f. des juris-Dokuments), bedarf keiner Erörterung.

    Bei der Lohnsteuer-Anmeldung handelt es sich um eine besondere Form der Steuererklärung (vgl. allgemein zur Lohnsteuer-Anmeldung BFH, Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 22 des juris-Dokuments; Heuermann, FR 2013, S. 354 ).

    Die Lohnsteuer-Anmeldung hat nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Sachverhalte zu erfassen, die im jeweiligen Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 EStG) zu einem Lohnzufluss (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) beim Arbeitnehmer geführt haben (BFH, Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 24 des juris-Dokuments).

    Da Steuern von der Finanzbehörde, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuerbescheide festgesetzt werden, wirkt die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in diesen Fällen kraft Gesetzes wie der Erlass eines Steuerbescheids (BFH, Urteil vom 15.05.1992 - VI R 106/88, Rn. 22 des juris-Dokuments; vgl. auch BFH, Urteil vom 24.08.2004 - VII R 50/03), der an den Arbeitgeber adressiert ist (vgl. Krüger in: Drüen, Besteuerung von Arbeitnehmern, DStJG Band 40 2017, S. 145 ).

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

    Übernehme der Arbeitgeber außerbetriebliche Aufwendungen für seine Arbeitnehmer, so handle es sich um die Zuwendung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, selbst wenn die Übernahme auf einem Beschluss des Vorstandes beruhe (BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840).
  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 155/99

    Firmenmitgliedsbeiträge zum Golfclub als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Vorstandsmitgliedern oder anderen herausgehobenen Bediensteten Beiträge für die Mitgliedschaft in privaten Vereinen wie Rotary oder Tennis Clubs zahlt (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.1992 VI R 106/88, BStBl. II 1993, 841).

    Beide Positionen schließen sich aber aus, denn Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1982 VI R 75/89, BStBl. II 1983, 39; BFH-Urteil vom 15.05.1992 VI R 106/88, BStBl. II 1993 840).

    lässt sich nicht vom privaten Bereich trennen, da er oftmals Folgewirkung von privaten Kontakten ist (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigung im Verein) oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften mit Kunden durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen oder Clubs entwickelt haben (BFH-Urteil v. 15.5.1992 VI R 106/88, BStBl II 1993, 840).

    Zudem lässt sich der betriebliche bzw. berufliche Bereich der Kontaktpflege mit potentiellen Kunden nicht vom privaten Bereich trennen, da er oftmals Folgewirkung von privaten Kontakten ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften mit Kunden durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen oder Clubs entwickeln (BFH v. 15.5.1992, BStBl II 1993, 840 ).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    (a) § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG normiert für den Arbeitgeber in Bezug auf die pauschale Lohnsteuer, die er auf Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 39b EStG) und in diesem Sinne zu übernehmen hat, eine ?Entrichtungssteuerschuld? (BFH, Urteile vom 13. November 2012 - VI R 38/11 Rn. 16, BFHE 239, 403 und vom 30. Oktober 2008 - VI R 10/05 Rn. 9, BFHE 223, 202); damit wird nach §§ 40 ff. EStG eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers begründet (BFH, Urteil vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 Rn. 22, BFHE 168, 532; vgl. dort aber auch Rn. 25).
  • BFH, 05.11.1992 - I R 41/92

    Lizenzgebühren für Arzneimittelrezepturen als beschränkt steuerpflichtige

    Eine Nachforderung der Abzugsteuern im Haftungsbescheid war somit selbst dann zulässig, wenn man dem Haftungsbescheid einen die Steueranmeldung ändernden Charakter beimißt (so für Lohnsteuer-Haftungsbescheide: BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532).
  • FG Niedersachsen, 25.06.2009 - 11 K 72/08

    Übernommene Beiträge für einen Golfclub als Arbeitslohn eines Arbeitgebers für

    Dementsprechend können grundsätzlich auch Gewerbetreibende wie die Klägerin Mitgliedsbeiträge in privaten Vereinen selbst dann nicht als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Mitgliedschaft ihren betrieblichen Interessen dienlich ist (BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BStBl. II 1993, 840; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Anm.99, Stichwort: Beiträge).

    Daran ändert der Umstand nichts, dass der Geschäftsführer aufgrund einer Weisung der Klägerin dem Verein beigetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BStBl II 1993, 840).

  • FG München, 22.06.2004 - 8 K 780/02

    Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten; Haftung für nicht abgeführte

    Denn die LSt-Anmeldung hat nach § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Sachverhalte zu erfassen, die im jeweiligen Anmeldungszeitraum (§ 41 a Abs. 2 EStG ) zu einem Lohnzufluss (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG ) beim Arbeitnehmer geführt haben (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BStBl II 1993, 840, 842).

    Dies konnte, obwohl Haftungsbescheide nach § 191 AO wegen ihrer Andersartigkeit grundsätzlich nicht Steuerbescheide nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO ändern können, (ausnahmsweise) geschehen, weil bei Anmeldungen nach § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kraft Gesetzes Steuerfestsetzungen auch bezüglich solcher Beträge erfolgen, für die der Arbeitgeber Einbehaltungs- und Abführungsschuldner ist und für die er als Haftender nach § 42 d EStG in Anspruch genommen werden kann, wenn er seiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der LSt nicht oder nicht vollständig nachkommt (BFH in BStBl II 1993, 840, 842).

    Denn die LSt-Anmeldung umfasst - wie ausgeführt - alle Sachverhalte, die im jeweiligen Anmeldungszeitraum zu einem Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern geführt haben (BFH in BStBl II 1993, 840, 842).

    Dies ergibt sich im Allgemeinen aus der Akzessorietät der Haftung zur Hauptschuld und im Besonderen aus der Umkehrung des im Bereich der LSt geltenden Grundsatzes, dass - wie vorstehend unter 1) dargestellt - eine Steuerfestsetzung (ausnahmsweise) durch Haftungsbescheid geändert werden kann (vgl. BFH in BStBl II 1993, 840, 842).

  • BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94

    Änderungssperre für Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nach vorbehaltloser

  • FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 279/09

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Aussetzung der Vollziehung bei

  • BFH, 14.07.1999 - I B 151/98

    Festsetzungsfrist bei Kapitalertragsteuer-Anmeldung

  • BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18

    Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG

  • BFH, 23.08.2012 - VI B 53/12

    Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO

  • BFH, 24.03.1998 - I R 120/97

    Keine Stundung abzuführender Kapitalertragsteuer

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 83/04

    Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen - Hemmung des Ablaufs

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 183/88

    Verhinderung eines Pauschalierungsbescheids durch Änderungssperre

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 65/91

    Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO (1977)

  • FG Sachsen, 26.02.2009 - 8 K 428/06

    Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer

  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

  • BFH, 15.02.2023 - VI R 13/21

    Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines

  • BFH, 15.05.1992 - IV R 183/88

    Verhinderung eines Pauschalierungsbescheids durch Änderungssperre

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

  • FG Nürnberg, 15.01.2003 - V 293/00

    Lohnsteuerhaftung für Arbeitsleistung durch Mitglieder eines Maschinen- und

  • BFH, 29.03.1994 - VIII R 7/92

    Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen

  • FG Köln, 20.06.1996 - 7 K 5252/93
  • BFH, 23.12.2005 - VI B 83/05

    Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

  • FG Hamburg, 07.02.1996 - II 33/94

    Besteuerung von Betriebssportaufwendungen beim Arbeitnehmer; Allgemeine

  • FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 11 K 103/10

    Verzinsung eines erstatteten Lohnsteuerhaftungsbetrages

  • FG Düsseldorf, 24.10.2000 - 6 K 3150/98

    Berücksichtigung von Repräsentationsaufwand; Aufwendungen für Spielberechtigung

  • BFH, 24.07.1996 - X R 123/94
  • FG Köln, 26.03.2013 - 8 K 1406/11

    Erfassung eines Auflösungsverlusts nicht nach Halbeinkünfteverfahren

  • BFH, 24.11.1993 - V B 75/93

    Umsatzsteuerkürzung wegen der Überlassung von Auswertungsrechten an hergestellten

  • FG Münster, 08.09.1999 - 13 K 5920/95
  • FG Köln, 29.09.2000 - 15 K 337/92

    Anspruch auf Einkommensteuerherabsetzung; Verfassungswidrigkeit einer Bemessung

  • FG Düsseldorf, 17.12.1993 - 14 K 5461/91
  • FG Köln, 29.09.2000 - 15 K 5025/91

    Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Vorliegen eines

  • FG München, 09.04.1997 - 1 K 1742/94
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 1861/93
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