Rechtsprechung
   BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: In den Semesterferien nach Hause reicht aus

  • ab-makler.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: In den Ferien bei den Eltern reicht!

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63, AO 1977 § 8
    Auslandsaufenthalt; Kindergeld; Studium; Wohnsitz

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 193, 558
  • BB 2001, 560
  • BStBl II 2001, 294



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Wird zitiert von ... (115)  

  • FG Köln, 22.02.2007 - 15 K 3039/04  

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes als Kriterium für einen Anspruch

    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reicht nicht aus (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 mit weiteren Nachweisen).

    cc) Der BFH hat mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zwecke der Ausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz ( § 8 AO) beibehält (z.B. BFH-Urteile in BStBl II 2001, 294, und in BStBl II 2001, 279, jeweils m.w.N.).

    Der BFH hob deshalb im Urteil in BStBl II 2001, 294 die Entscheidung des FG auf, das trotz mehrjährigen Studiums im Ausland einen Wohnsitz des Kindes in der elterlichen Wohnung angenommen hatte.

    Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (Urteil des BFH in BStBl II 2001, 294).

    Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird (Urteil des BFH in BStBl II 2001, 294).

    Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (Urteil des BFH in BStBl II 2001, 294).

    Auch bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit kann ein langandauernder Auslandsaufenthalt bei nur kurzfristigen Aufenthalten in der Wohnung der Eltern während der Ferien, bzw. Semesterferien zum Verlust des Wohnsitzes im Inland führen (Urteil des BFH in BStBl II 2001, 294).

  • FG München, 22.12.2008 - 10 K 3104/07  

    Fortdauer der Kindergeldberechtigung aufgrund Beibehaltung des Inlandswohnsitzes

    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99 BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

    In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

    Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

    Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

    Dabei sind von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

    Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

    Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 mwN).

  • FG Köln, 27.06.2002 - 10 K 6348/97  

    Unbeschränkte Steuerpflicht bei Zusammenveranlagung

    Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind deshalb unmaßgeblich (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 und vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182).

    b) Ein Wohnsitz setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten vollständig eingerichteten Räumlichkeiten unstreitig das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207, vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887, vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 und VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279).

    bb) Der Zweite, Dritte und Sechste Senat des BFH vertreten demgegenüber einschränkend die Ansicht, ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reiche nicht aus und mache eine Wohnung nicht zur Bleibe (BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; ferner Urteile vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 und VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279; ebenso BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182).

    Aufenthalte eines Kindes in der elterlichen Wohnung während der Schulferien von insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr reichten nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes annehmen zu können (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294).

    Zur Abgrenzung führt er aus, die Beibehaltung einer gemieteten Wohnung und deren periodische Nutzung während der Dauer einer langjährigen Auslandstätigkeit lasse nach der Lebenserfahrung eher den Schluss zu, der Steuerpflichtige halte die Wohnung, um sie als solche zu benutzen, als das Bereithalten eines Zimmers durch die Eltern für ihr im Ausland studierendes Kind (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294).

    Die Revision war zuzulassen, weil die Entscheidung des erkennenden Senats möglicherweise von der Entscheidung des Sechsten Senats des BFH im Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99 (BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294) zum Wohnsitz von Auslandskindern abweicht, in der ausgeführt wurde, Aufenthalte in der elterlichen Wohnung in den Schulferien von insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr reichten nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes annehmen zu können.

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