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   BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08   

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https://dejure.org/2010,5393
BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08 (https://dejure.org/2010,5393)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2010 - VI R 11/08 (https://dejure.org/2010,5393)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - VI R 11/08 (https://dejure.org/2010,5393)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • openjur.de

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6, EStG § 9 Abs 5, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 12 Abs 1
    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rewis.io

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Dreimonatsfrist des Einkommensteuergesetzes i.R.e. doppelten Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung des Verpflegungsmehraufwands bei doppelter Haushaltsführung auf drei Monate verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Verpflegung i.R.d. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer doppelten Haushaltsführung; Verfassungsmäßigkeit der sog. Dreimonatsfrist des Einkommensteuergesetzes i.R.e. doppelten Haushaltsführung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 28
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08
    Unter diesem Gesichtspunkt kommt auch den Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung insgesamt Mischkostencharakter zu (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 122, 210; vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    Das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot, die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten zu erschweren, führt dazu, dass der Gesetzgeber bei beiderseits berufstätigen Ehegatten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht deshalb als beliebig disponibel betrachten darf, weil solche Aufwendungen privat (mit-)veranlasst sind (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    bb) Nach diesen Grundsätzen war die durch Art. 1 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG (sog. Zweijahresfrist) u.a. insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beanspruchte (s. im Einzelnen BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    Unter Hinweis auf das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot, die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung bei Ehegatten zu erschweren, hat das BVerfG im zitierten Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 maßgeblich auf die nicht unerhebliche Belastungswirkung der zeitlichen Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 abgestellt.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08
    Als besonderen sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG u.a. Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt (Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, m.w.N.).

    Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, m.w.N.).

    Dabei ist allerdings nicht die tatbestandliche Qualifikation von Aufwendungen nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Grundregeln des § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 EStG maßgeblich, sondern vielmehr eine darüber hinausgehende Bewertung multikausaler und multifinaler Wertungszusammenhänge (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210).

    Unter diesem Gesichtspunkt kommt auch den Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung insgesamt Mischkostencharakter zu (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 122, 210; vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

  • BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89

    Zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und

    Auszug aus BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08
    Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig ohnehin nur Mehrkosten für Frühstück und Abendessen berücksichtigt werden können, weil eventuelle Verpflegungsmehraufwendungen wegen eines Mittagessens an der regelmäßigen Arbeitsstätte auch bei allen anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteil in BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Auszug aus BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08
    Daran fehlt es bei den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, da sie ohne unmittelbare Beziehung zu einem bestimmten Beruf an generelle Merkmale --z.B. Einkünfte aus erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit-- anknüpfen (Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211, m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige

    Daran fehlt es aber in der Regel bei den Vorschriften des EStG und auch bei § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, da dieser keine unmittelbare Beziehung zum Beruf des Klägers enthält, sondern den Begriff der doppelten Haushaltsführung generell regelt (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2010 - VI R 11/08, BFH/NV 2011, 14, Rz 23).
  • BFH, 08.10.2014 - VI R 7/13

    Doppelte Haushaltsführung: Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen, § 9

    Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 VI R 10/08, BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32; VI R 11/08, BFH/NV 2011, 14).
  • FG Köln, 11.12.2008 - 15 K 3336/08

    Steuerliche Berücksichtigung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand als

    Denn der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung der Pauschbeträge in § 4 Abs. 5 Nr. Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht nur - in verfassungsgemäßer Weise (ebenso Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007 4 K 300/06, [...], m. w. Nachw.; Rev. anhängig unter VI R 11/08) -- eine Typisierung dahin gehend vorgenommen, dass nach Ablauf der Dreimonatsfrist ein weiterer Abzug von Verpflegungsmehraufwand ausscheiden sollte, da nach dieser Frist dem Steuerpflichtigen typischerweise kein Mehraufwand dieser Art mehr entstehe, weil er die Verpflegungssituation kenne.
  • FG Münster, 21.04.2009 - 9 K 4639/05

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den

    Das beim BFH anhängige und vom Kläger in Bezug genommene Revisionsverfahren VI R 10/08 (ebenso VI R 11/08; Voristanz: FG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.5.2007 4 K 230/06, EFG 2007, 1500 und 4 K 300/06, [...]) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist betrifft die hier nicht gegebene besondere Konstellation einer doppelten Haushaltsführung bei beiderseitiger Berufstätigkeit von Ehegatten.
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