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   BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99   

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https://dejure.org/2001,1944
BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99 (https://dejure.org/2001,1944)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VI R 113/99 (https://dejure.org/2001,1944)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VI R 113/99 (https://dejure.org/2001,1944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Sonderzuwendung - Berufsausbildung - Ausbildungsverhältnis - Volljährigkeit - Anteile - Vermögenswirksame Leistungen - Einkünfte - Einkommensteuer - Aufteilung - Zuordnung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1; ; VermBG 5 § 2 Abs. 6 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; vermögenswirksame Leistungen als eigene Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    18. Geburtstag am ersten Tag eines Monats schädlich!

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderzuwendung nach dem 18. Geburtstag

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6, EStG § 32 Abs 4 S 7
    Einkünfte und Bezüge; Grenzbetrag; Kindergeld; Volljährigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 418
  • BB 2002, 1954
  • DB 2002, 1919
  • BStBl 2002, 684
  • BStBl II 2002, 684
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 34/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99
    Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen Berufsausbildung stattgefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 VI R 34/99, BFHE 191, 59, BStBl II 2000, 464).

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nach den Senatsentscheidungen in BFHE 191, 59, BStBl II 2000, 464 und vom 9. August 2000 VI R 32/98 (BFH/NV 2001, 37) nicht im Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen zueinander, sondern zeitanteilig aufzuteilen.

  • BFH, 09.08.2000 - VI R 32/98

    Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99
    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nach den Senatsentscheidungen in BFHE 191, 59, BStBl II 2000, 464 und vom 9. August 2000 VI R 32/98 (BFH/NV 2001, 37) nicht im Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen zueinander, sondern zeitanteilig aufzuteilen.
  • BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99
    Nach dem Senatsurteil vom 1. März 2000 VI R 162/98 (BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459) ist der Jahresgrenzbetrag für alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • BFH, 12.04.2000 - VI R 135/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzuwendung, wie im Streitfall, im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466).
  • FG Münster, 08.06.1999 - 6 K 6549/98

    Einkommensgrenze bei Vollendung des 18. Lebensjahres

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99
    Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage auf Zahlung von Kindergeld ab September 1997 mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 983 veröffentlichten Gründen statt und setzte Kindergeld ab September 1997 auf 220 DM monatlich fest.
  • BFH, 22.09.2011 - III R 23/09

    Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private

    Vermögenswirksame Leistungen gehörten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99 (BFHE 198, 418, BStBl II 2002, 684) zu den Einkünften eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 14 K 3294/04

    Kindergeld; Einkünftegrenze; Rechtsreferendarin; Doppelte Haushaltsführung;

    Die darin enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 479 Euro gehören nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 198, 418, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 684).
  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - 3 K 426/07

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: VWL als

    Entsprechend handelt es sich bei vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn diese unmittelbar in einen Sparvertrag fließen, nur um besonders geregelte Sparleistungen, die ebenso wie Zusatzversicherungen nicht als unvermeidbar angesehen werden können.# Die Vermögensbildung gehört auch nicht zum Lebensbedarf des Kindes (FG Köln Urt. v. 25.9.2008 10 K 1722/08, EFG 2009, 188; FG Schleswig-Holstein Urt. v. 25.9.2002 5 K 15/02, EFG 2003, 104; BFH Urt. v. 11.12.2001 VI R 113/99, BStBl II 2002, 684; aA: FG Baden-Württemberg Urt. v. 16.2.2009 6 K 83/06, EFG 2009, 937 (Revision: BFH III 23/09)).
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 6 K 83/06

    Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG:

    Der BFH hat im Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, BStBl II 2002, 684, also noch vor Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 11 Januar 2005 (s.o.) entschieden, die vermögenswirksamen Leistungen gehörten gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes zu den steuerpflichtigen Einnahmen und seien daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes mitzurechnen.
  • FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 1515/07

    Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung der

    Die im Bruttoverdienst der Tochter enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 936 DM (1997) bzw. 468,- DM (1998) gehören nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, BStBl II 2002, 684).
  • FG Sachsen, 12.05.2009 - 5 K 1239/06

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von tarifvertraglich vereinbarten Beiträgen

    Dabei handelt es sich um besonders geartete Sparleistungen, die Einkommensverwendung darstellen und die bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrages nicht abzuziehen sind, vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. September 2008 10 K 1722/08 in juris, und BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, BStBl II 2002, 684 .
  • FG Düsseldorf, 22.12.2008 - 10 K 3694/06

    Überschreitung der Höchstverdienstgrenze einer Auszubildenden im Rahmen der

    Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Einkünften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, Bundessteuerblatt II 2002, 684; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2006 14 K 3294/04 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 904, und FG Köln, Urteil vom 25. September 2008 10 K 1722/08, [...]).
  • FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00

    Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene

    Dazu gehören neben den Ausbildungsvergütungen auch die vermögenswirksamen Leistungen (BFH Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, BFH/NV 2002, 636 ) sowie die Berufsausbildungsbeihilfe, nicht jedoch das Urlaubsgeld, da dieses im Juli und damit während eines Kürzungsmonats zugeflossen ist.
  • FG Münster, 26.06.2002 - 10 K 4774/99

    Sonderzuwendungen an Auszubildenden als anrechenbare Einkünfte

    Der BFH hat in seinen neueren Urteilen vom 09.08.2000 VI R 32/98, BFH/NV 2001, 37 und vom 11.12.2001 VI R 113/99, BFH/NV 2002, 636 die anteilige Zuordnung von Sonderzuwendungen (lediglich) für Fälle ausgesprochen, in denen die Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis während der Zeit der Volljährigkeit zugeflossen sind.
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