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   BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00   

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https://dejure.org/2001,764
BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00 (https://dejure.org/2001,764)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2001 - VI R 123/00 (https://dejure.org/2001,764)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - VI R 123/00 (https://dejure.org/2001,764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Geldwerter Vorteil - Überlassung einer Ware - Überlassung einer Dienstleistung - Übliche Endpreise - Arbeitgeber - Vermittlung von Versicherungsverträgen - Verzicht auf Vermittlungsprovision - Vergünstigte Versicherungsverträge

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • RA Kotz

    Geldwerter Vorteil im Sinne des Einkommenssteuergesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2, EStG § 19 Abs 1, EStG § 42 d
    Dritter; Rabattfreibetrag; Sachbezug; Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 376
  • BB 2001, 1989
  • BB 2002, 124
  • DB 2001, 2177
  • BStBl II 2002, 230
  • NZA-RR 2002, 537
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Auch bedürfte es Feststellungen dazu, ob die Klägerin nach Maßgabe der Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 (BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323) entweder in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer der Klägerin diese über die Vorteile unterrichtet haben.

    Der Senat kann (wie bereits im Urteil in BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323) dahinstehen lassen, ob die Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren verpflichtet sind, sich wie im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.

  • BFH, 27.01.1961 - VI 249/60 U

    Steuerfreiheit von Erholungsbeihilfen aus einer selbständigen Unterstützungskasse

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Das ist z.B. der Fall, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat (vgl. zu Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder Erholungsbeihilfen durch selbständige Unterstützungskassen, denen die Mittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, BFH-Entscheidungen vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268; vom 27. Januar 1961 VI 249/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167; Thürmer in Blümich, a.a.O., § 38 EStG Rz. 91).
  • BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S

    Pauschalzuweisungen an eine dem Betrieb angegliederte Unterstützungskasse als

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Das ist z.B. der Fall, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat (vgl. zu Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder Erholungsbeihilfen durch selbständige Unterstützungskassen, denen die Mittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, BFH-Entscheidungen vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268; vom 27. Januar 1961 VI 249/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167; Thürmer in Blümich, a.a.O., § 38 EStG Rz. 91).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Sollte die X-Versicherung --als Dritte-- den Arbeitnehmern der Klägerin den geldwerten Vorteil in Form der Verbundtarife --ganz oder zum Teil-- zugewendet haben, wird das FG ergänzende Feststellungen insbesondere dazu zu treffen haben, ob die X-Versicherung den Verbundtarif für eine Beschäftigung gewährt hat und dieser verbilligte Tarif deshalb als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117; vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346).
  • BFH, 21.09.1990 - VI R 97/86

    1. Zur wirksamen Rücknahme eines Lohnsteuer-Pauschalierungsbetrags - 2. Kein

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340; vom 21. September 1990 VI R 97/86, BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262).
  • BFH, 24.01.1975 - VI R 242/71

    Sachzuwendungen - Kur - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - Betriebliches Interesse -

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340; vom 21. September 1990 VI R 97/86, BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Entscheidend ist, dass er den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711).
  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Falls die Klägerin den Abschluss derartiger Versicherungen vermittelt haben sollte, hätte sie zwar nicht die Versicherung als Dienstleistung vertrieben, jedoch ihre Vermittlungsleistung (s. BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363 --Reisevermittlung durch eine Volksbank--).
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Arbeitslohn liegt auch vor, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; Thomas in Küttner, Personalbuch 2001, Stichwort Arbeitslohn/Arbeitsentgelt, Rz. 58, 59; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 38 Rz. 9; Thürmer in Blümich, a.a.O., § 38 EStG Rz. 90, 91).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 240/94

    Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00
    Sollte die X-Versicherung --als Dritte-- den Arbeitnehmern der Klägerin den geldwerten Vorteil in Form der Verbundtarife --ganz oder zum Teil-- zugewendet haben, wird das FG ergänzende Feststellungen insbesondere dazu zu treffen haben, ob die X-Versicherung den Verbundtarif für eine Beschäftigung gewährt hat und dieser verbilligte Tarif deshalb als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117; vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346).
  • FG Hessen, 14.03.2000 - 10 K 5969/97

    Geldwerter Vorteil; Versicherung; Arbeitnehmer; Verbundtarif - Höhe des

  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781; vom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436).

    d) Der übliche Endpreis ist für die konkrete --verbilligt oder unentgeltlich-- überlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230).

    Entsprechendes gilt, wenn die Ermittlung eines Endpreises für den Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand verbunden ist (Senatsurteil in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; HHR/Kister, § 8 EStG Rz 61; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 8 Rz 336; Adamek in Bordewin/Brandt, § 8 EStG Rz 103).

    Denn die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises für die in Rede stehende Ware oder Dienstleistung wird wegen des damit verbundenen Aufwands durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (Senatsurteil in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230).

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 84/04

    Üblicher Endpreis eines Gebrauchtwagens - Ermittlung durch Schätzung anhand von

    Der insoweit geforderte Aufwand ist indessen durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230), so dass der übliche Endpreis erforderlichenfalls unter Berücksichtigung aller für die Preisbildung bedeutsamen Umstände zu schätzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; vom 26. Juli 2001 VI R 122/98, BFHE 196, 165, BStBl II 2001, 844; Birk in HHR, § 8 EStG Anm. 61).
  • FG Köln, 21.03.2002 - 15 K 5161/95

    Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte und Beschäftigte von

    Wenn demgegenüber der BFH mit Urteil vom 30. Mai 2001 (VI R 123/00, BFH/NV 2001, 1482) entschieden habe, die Beurteilung eines geldwerten Vorteils habe allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu erfolgen, seien diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragbar.

    Diese Sicht der Dinge sei auch durch das BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00 bestätigt worden.

    Ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil kann darin gesehen werden, dass eine Versicherung ihren Arbeitnehmern bei dem Abschluss von Versicherungsverträgen einen gegenüber den Normaltarif günstigeren Tarif einräumt (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFH/NV 2001, 1482).

    Das würde zu kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten und Streitigkeiten über die Funktionsgleichheit und qualitative Gleichwertigkeit anderer Waren und Dienstleistungen führen (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, a.a.O.).

    Zwar kann eine Vermittlungsleistung in Betracht kommen, wenn die Vorteilsgewährung einer dritten Versicherung an die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers darauf beruht, dass der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung im Voraus auf seinen Provisionsanspruch verzichtet und die Versicherung aufgrund dessen zugunsten der Mitarbeiter vergünstigte Tarife einräumt (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, a.a.O.).

    Ein solches "Einschalten der Klägerin als Vermittlerin" ist nach der Entscheidung des BFH vom 30. Mai 2001, VI R 123/00 in den Urteilsgründen zu 6. - am Ende - aber erforderlich.

    Voraussetzung ist dann, dass der Dritte den Vorteil für eine Beschäftigung des Begünstigten gewährt hat, dieser verbilligte Tarif deshalb als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist, dass es sich bei dem Vorteil um üblicherweise von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn handelt und der Arbeitgeber in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Vorteile unterrichtet haben (vergl. zum Ganzen: BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, a.a.O.).

    Denn der Arbeitgeber ist nicht befugt, Besteuerungsgrundlagen zu Lasten Dritter - nämlich seiner Arbeitnehmer - zu schätzen (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, a.a.O.).

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