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   BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00   

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https://dejure.org/2002,1679
BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00 (https://dejure.org/2002,1679)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - VI R 132/00 (https://dejure.org/2002,1679)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - VI R 132/00 (https://dejure.org/2002,1679)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH widerspricht Finanzverwaltung bei privater Kfz-Nutzung - Steuerzahler-freundliche Entscheidung bei mehreren Nutzern und bei Kfz-Pool

  • IWW (Kurzinformation)

    Private Kfz-Nutzung - Steuerzahler-freundliche Entscheidung bei mehreren Nutzern und bei Kfz-Pool

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nutzungsvorteil eines Geschäftswagens

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung - Lohnsteuerbelastung minimieren

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung - Dienstwagenbesteuerung bei einem Fahrzeug-Pool

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 19 Abs 1, EStG § 42 d
    1 v.H.-Regelung; Arbeitslohn; Geldwerter Vorteil; Kfz-Gestellung; Kostendeckelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 230
  • NJW 2002, 2415
  • NZA 2003, 604
  • BB 2002, 1466
  • DB 2002, 1586
  • BStBl II 2003, 311
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00
    Es liege in der Natur der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wenn in diesem Fall keine als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Ausgaben für das Fahrzeug mehr verblieben (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 4. b bb).

    Die Grenzen der Typisierung weiteten sich aus, wenn die Einzelfallgerechtigkeit --wie im Streitfall durch die Führung eines Fahrtenbuchs-- gegen die Typisierung durchgesetzt werden könne (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 4. a).

  • BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00
    Das sind die Kosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er ein eigenes Kfz gleichen Typs halten würde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).
  • BFH, 15.05.2018 - X R 28/15

    Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte

    Grundlage der Bewertung des Nutzungsvorteils sind statistische Erhebungen, in welche die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311, unter II.2.a).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Stehen Kraftfahrzeuge lediglich als Poolfahrzeuge zur Verfügung und sind diese --anders als in dem durch Senatsurteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311) entschiedenen Fall-- auch nicht einem oder mehreren Arbeitnehmern konkret zugeordnet und ihnen (anteilig) auch zur privaten Nutzung überlassen, so kann nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ein geldwerter Vorteil nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gestützt werden.
  • BFH, 09.11.2017 - III R 20/16

    Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs - Schätzung des

    Grundlage dieser Bewertung des Nutzungsvorteils sind statistische Erhebungen, in welche die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311, unter II.2.a).
  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 24/08

    Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung

    Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311; BFH-Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541), die es grundsätzlich gebietet, für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug eine gesonderte Bewertung vorzunehmen (vgl. Nolte in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 1203b a.E.; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 162c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 59/06

    Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb des Steuerpflichtigen

    Die Auffassung der Kläger, die Nutzung eines betrieblichen PKW für mehrere Betriebe müsse wie die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch mehrere Arbeitnehmer nach dem BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311) zu einer Aufteilung führen, greift nicht durch.
  • FG Saarland, 19.10.2011 - 2 K 1123/09

    Mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren dem

    Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde (vgl. BFH vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BStBl II 2003, 311; BFH vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541), die es grundsätzlich gebietet, für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug eine gesonderte Bewertung vorzunehmen (vgl. BFH vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).
  • FG Düsseldorf, 06.09.2002 - 16 K 2797/00

    Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Fahrtenbuch; Kostendeckelung; Billigkeitsregel - Nicht

    Nachdem der Gesetzgeber mit der ab 1996 geltenden o.a. Neuregelung typisierend (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BStBl I 2000, 273) die vor 1996 im Verwaltungswege als eine von mehreren Methoden angebotene Ein-Prozent- (Schätzungs-)Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zum zugleich primären und subsidiären Regelmaßstab für die private Kraftfahrzeugnutzung erhoben hat (zur Rechtfertigung dieser Schätzungsmethode vgl. BFH-Urteil vom 15.5.2002 VI R 132/00, Deutsches Steuerrecht 2002, 1127 , zugleich Rechtsprechungsdatei Juris; unter II.2.a)), bleibt es beiden Beteiligten im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich verwehrt, davon abzugehen, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist und deshalb § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht durchgreift.
  • FG Düsseldorf, 10.10.2002 - 16 K 2797/00

    Umfang der Einkommensteuer bei der zu berücksichtigenden privaten

    Nachdem der Gesetzgeber mit der ab 1996 geltenden o.a. Neuregelung typisierend (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BStBl I 2000, 273) die vor 1996 im Verwaltungswege als eine von mehreren Methoden angebotene Ein-Prozent- (Schätzungs-)Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zum zugleich primären und subsidiären Regelmaßstab für die private Kraftfahrzeugnutzung erhoben hat (zur Rechtfertigung dieser Schätzungsmethode vgl. BFH-Urteil vom 15.5.2002 VI R 132/00, Deutsches Steuerrecht 2002, 1127, zugleich Rechtsprechungsdatei Juris; unter II.2.a)), bleibt es beiden Beteiligten im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich verwehrt, davon abzugehen, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist und deshalb § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht durchgreift.
  • FG Hamburg, 23.11.2006 - 5 K 2/05

    Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

    Zwar wäre der geldwerte Vorteil unter mehreren Arbeitnehmern aufzuteilen, wenn das Fahrzeug mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen worden wäre (vgl. BFH, Urteil vom 15.05.2002, VI R 132/00, BFHE 199, 230 , BStBl II 2003, 311 ).
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