Rechtsprechung
| BFH, 18.09.2001 - VI R 134/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
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- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 18.12.1998 - 12 K 55/98
- BFH, 18.09.2001 - VI R 134/00
Wird zitiert von ... (7)
- FG Düsseldorf, 04.10.2002 - 18 K 7935/00
Streitwert; Kindergeld; Abzweigungsbetrag; Rückständige Beträge; Fälligkeit - Der …
Geht es um eine Kindergeldbewilligung auf unbestimmte Dauer bzw. -wie im Streitfallum die Auszahlung (Abzweigung) von Kindergeld auf unbestimmte Dauer, so ist der Streitwert, soweit im Zeitpunkt der Klageerhebung zukünftige Kindergeldansprüche im Streit sind, entsprechend dem Rechtsgedanken des (für wiederkehrende Unterhaltsleistungen geltenden) § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zu bemessen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, HFR 2000, 884 mit Anm. Fröschl; BFH-Beschlüsse vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68 …und vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534; FG Saarland, Beschluss des Vorsitzenden vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111 [113]; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526 [1528]; Oestreich/ Winter/ Hellstab, Kommentar zum GKG, Streitwertteil 6.2 Stichwort "Kindergeld").Im Beschluss vom 18. September 2001 (VI R 124/00, BFH/NV 2002, 68) hat er bekräftigt, dass die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind und dass diese Grundsätze entsprechend gelten, wenn die Kindergeldfestsetzung von der Familienkasse abgelehnt wird.
- FG Köln, 01.12.2004 - 10 Ko 4928/04
Streitwertermittlung in einer Kindergeldsache
Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18.09.2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 217 (Stand Oktober 2003)). - FG Hessen, 31.10.2005 - 3 K 4281/04
Streitwert für eine Verpflichtungsklage, mit der erstmals die Zahlung von …
a) Mit Beschluss vom 18. September 2001 - VI R 134/00 (BFH/NV 2002, 68) hat der BFH ohne weitere Begründung den Streitwert für eine Verpflichtungsklage im Anschluss an die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung ebenfalls aus der Summe der bis zur Klageerhebung rückständigen Kindergeldbeträge und einem Jahresbetrag nach Klageerhebung errechnet.
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2004 - 11 K 32/02
Streitwert bei Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur …
Gestützt wird diese Ansicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl. II 2000, 544; BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68; siehe auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2000 9 K 205/00, EFG 2001, 235). - FG Düsseldorf, 27.01.2005 - 14 K 4380/03
Streitwert; Kindergeld; Anspruch; Jahresbetrag; Aufhebung; Kindergeldfestsetzung; …
Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO , Tz. 217 (Stand Juli 2004). - FG Baden-Württemberg, 03.04.2002 - 14 K 46/00
Kindergeld für über 27 Jahre altes, behindertes Kind
In einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge (vgl. Beschluss des BFH vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 544 und BFH-Urteil vom 18. September 2001 - VI R 134/00, nicht veröffentlicht - Dokumentiert auf Juris-CD). - FG Düsseldorf, 26.01.2005 - 14 K 4380/03 Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 217 (Stand Juli 2004).
