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   BFH, 21.06.1968 - VI R 135/66   

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https://dejure.org/1968,1913
BFH, 21.06.1968 - VI R 135/66 (https://dejure.org/1968,1913)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1968 - VI R 135/66 (https://dejure.org/1968,1913)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1968 - VI R 135/66 (https://dejure.org/1968,1913)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerpflichtiger - Erklärung - Mangelnde Aufklärung des Finanzamts - Pflichtverletzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 93, 33
  • DB 1968, 1889
  • BStBl II 1968, 698
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 18.10.1974 - VI R 249/71

    Wirtschaftsgut - Überlassung eines Wirtschaftsguts - Verkehrswert - Geldwerter

    Wie der BFH im Urteil vom 21. Juni 1968 VI R 135/66 (BFHE 93, 33, BStBl II 1968, 698) zutreffend ausgeführt habe, lägen bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern hinsichtlich des Preisvorteils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn der Vorteil gerade im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis gewährt werde.

    Logisch müsse zuerst geprüft werden, ob überhaupt von seiten des Arbeitgebers ein Vorteil "gerade im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis" (Urteil VI R 135/66) gewährt worden sei.

    Der BFH hat die angeführten Erwägungen des RFH im Urteil VI R 135/66 dahin präzisiert, daß dann, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Gegenstand verbilligt überlassen wird, zur Annahme eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist, daß die Gewährung gerade im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erfolgt.

    Es muß nach dem BFH-Urteil VI R 135/66 hinzukommen, daß die Gewährung des Vorteils gerade im Hinblick auf das Dienstverhältnis erfolgt ist.

  • OLG Nürnberg, 09.01.2012 - 4 U 931/11

    Insolvenzanfechtung: Wissenszurechnung unter Dienststellen desselben Finanzamtes

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Wissenszurechnung (BFHE 102, 343; BFHE 93, 33; BFHE 143, 520), die der Senat für überzeugend hält, ist zwischen Dienststellen desselben Finanzamts, die organisatorisch, personell und nach ihren sachlichen Aufgaben getrennt arbeiten, eine Zurechnung aktenkundiger Tatsachen nur dann zulässig, wenn ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, diese Tatsachen einander mitzuteilen.
  • BFH, 06.04.1971 - VI R 161/67

    Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien - Kenntnis der Prämienstelle - Zurechnung

    Danach kann in der Regel die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Tatsachen nur den Beamten innerhalb derselben Dienststelle zugerechnet werden (vgl. auch die Entscheidung des Senats VI R 135/66 vom 21. Juni 1968, BFH 93, 33, BStBl II 1968, 698).

    Es wäre eine Überspannung der Aufklärungspflicht, zu fordern, daß die Dienststellen des FA jede Erklärung und jeden Antrag bis aufs letzte prüfen, auch wenn die mitgeteilten oder sonst bekannten Tatsachen nicht eindeutig zu Bedenken Anlaß geben (BFH-Urteile VI R 135/66, a. a. O., und I R 123/67 vom 28. Januar 1970, BFH 98, 171, BStBl II 1970, 296).

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Ob den Steuerpflichtigen daran ein Verschulden trifft, ist unerheblich (vgl. BFH 21.06.1968 - VI R 135/66, BStBl. II 1968, 698).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 184/84

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Anforderungen an das

    Die Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen für die mangelnde Aufklärung mit der Folge einer späteren Berichtigungsmöglichkeit nach Tatsachenaufdeckung erfordert - entgegen dem FG - nicht, daß nach den verschwiegenen Geschäftsvorfällen vom FA (z. B. im Erklärungsvordruck) näher gefragt wurde (Urteil in BFHE 103, 404, 407, BStBl II 1972, 106, 107) oder daß der Steuerpflichtige schuldhaft gehandelt hätte (Urteil in BFHE 93, 33, BStBl II 1968, 698).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2004 - 10 K 130/89

    Zurechnung von Einkünsten aus einer Beteiligung an einer Partnerschaftsgruppe;

    Zwar ist die I-AG eine ausländische Kapitalgesellschaft, jedoch können grundsätzlich auch ausländische Kapitalgesellschaften im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn sich ihre Geschäftsleitung im Inland befindet (ständige Rechtsprechung des BFH, BFH-Urteile vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411; vom 17. Juli 1968 I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 698, m.w.N.).
  • FG München, 22.08.2017 - 12 K 560/15

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen nach Rücktrag von

    Es kann nämlich nicht entscheidend sein, dass der zuständige Bearbeiter eine Mitteilung einer neuen Tatsache nicht in einer Akte ablegt und die Mitteilung an eine andere Stelle weiterleitet, die er für ebenfalls zuständig einstuft (BFH-Urteil vom 21. Juni 1968 VI R 135/66, BFHE 93, 33 , BStBl II 1968, 698 , Rz. 8).
  • FG München, 05.02.2015 - 12 K 560/15

    Einkommen, Bescheid, Dienststelle, Einkommensteuerbescheid, Steuerfestsetzung,

    Es kann nämlich nicht entscheidend sein, dass der zuständige Bearbeiter eine Mitteilung einer neuen Tatsache nicht in einer Akte ablegt und die Mitteilung an eine andere Stelle weiterleitet, die er für ebenfalls zuständig einstuft (BFH-Urteil vom 21. Juni 1968 VI R 135/66, BFHE 93, 33, BStBl II 1968, 698, Rz. 8).
  • BFH, 26.03.1974 - VIII R 224/72

    Ausspielgerät - Umstellung auf Schwachstrom - Neues Wirtschaftsgut - Antrag auf

    Der Steuerpflichtige kann sich in diesem Fall -- unabhängig von einem eventuellen eigenen Verschulden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1965 I 54/63, StRK, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 245, und vom 21. Juni 1968 VIR 135/66, BFHE 93, 33, BStBl II 1968, 698) -- auch nicht auf eine Nachlässigkeit des FA bei der Ermittlung der für die Besteuerung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse berufen.
  • BFH, 23.02.1989 - V R 106/83

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines selbstverbrauchsteuerpflichtigen Vorgangs

    Diese Beurteilung durch das FG ist nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteile vom 21. Juni 1968 VI R 135/66, BFHE 93, 33; vom 28. Januar 1970 I R 123/67, BFHE 98, 171, BStBl II 1970, 296; vom 12. Oktober 1983 II R 56/81, BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140; zuletzt vom 25. März 1988 V R 70/84, BFH/NV 1989, 69) vertretbar.
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