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   BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85   

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https://dejure.org/1988,3777
BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85 (https://dejure.org/1988,3777)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1988 - VI R 137/85 (https://dejure.org/1988,3777)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1988 - VI R 137/85 (https://dejure.org/1988,3777)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85
    Denn sie müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, da diese insoweit ihre Erfüllungsgehilfen i. S. des § 152 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 sind (BFH-Urteil vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543).

    Diese Auffassung, die bereits vom IV. Senat des BFH im Urteil in BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543 abgelehnt worden ist, berücksichtigt die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller vom Gesetz genannten Ermessenskriterien nicht.

  • BFH, 31.07.1987 - VI R 193/85

    Festsetzung eines Zuschlags wegen verspäteter Einreichung einer Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85
    Im Hinblick hierauf hat der Senat die Festsetzung eines Verspätungszuschlags sogar dann für möglich erachtet, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern einer Erstattung geführt hat (Urteil vom 31. Juli 1987 VI R 193/85, BFH/NV 1988, 282).
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85
    Zu Recht ist das FG stillschweigend davon ausgegangen, daß der Verspätungszuschlag gegen die Kläger in einem einheitlichen Betrag festgesetzt werden konnte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, und vom 4. Dezember 1987 VI R 134/84, BFH/NV 1988, 279, m. w. N.).
  • BFH, 04.12.1987 - VI R 134/84

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Festsetzung eines

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85
    Zu Recht ist das FG stillschweigend davon ausgegangen, daß der Verspätungszuschlag gegen die Kläger in einem einheitlichen Betrag festgesetzt werden konnte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, und vom 4. Dezember 1987 VI R 134/84, BFH/NV 1988, 279, m. w. N.).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Die Aussage in den BFH- Urteilen in BFH/NV 1989, 1 (unter 3.), vom 25. November 1988 VI R 137/85 (BFH/NV 1989, 279) und vom 29. September 1989 III R 159/86 (BFH/NV 1990, 615), die aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteile seien nicht vorrangig zu berücksichtigen, bezieht sich auf die als rechtsfehlerhaft bewertete Auffassung der Vorinstanz, der Verspätungszuschlag sei an dem jeweils erlangten Vorteil auszurichten und darüber hinaus dürfe das Verschulden oder die Ausübung von Druck allenfalls mit einem Betrag zwischen 50 DM und 200 DM berücksichtigt werden.

    Die Gleichwertigkeit der Ermessenskriterien gestattet eine angemessene Sanktion in Fällen erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegenden Verschuldens und hoher Steuerfestsetzung (BFH in BFH/NV 1989, 279).

  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Das in einem solchen Fall erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung, die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtswidrig gewesen, hat das FG sowohl im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als auch auf die Höhe des Verspätungszuschlags (BFH-Urteil vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279) zutreffend bejaht (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    * Es ist in schweren Fällen --bei erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegendem Verschulden und hoher Steuerfestsetzung-- nicht ermessensfehlerhaft, den Verspätungszuschlag so zu bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt (BFH-Urteil vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279, 281).
  • FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08

    Angemessenheit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter

    Denn Sinn und Zweck der für die Abgabe von Steuer- und Feststellungserklärungen angeordneten Fristen ist es nicht nur, dem Staat rechtzeitig die Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen, sondern auch, den Finanzbehörden die zügige Durchführung der Veranlagungsarbeiten zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 25.11.1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279).
  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

    Die im Gesetz genannten Ermessenskriterien sind grundsätzlich gleichwertig (vgl. Urteil vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Die im Gesetz aufgeführten Ermessenskriterien sind grundsätzlich gleichwertig (BFH-Urteile vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279, und in BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693).

    Der Auffassung des FG, der erstmalige Verstoß gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung könne höchstens mit einem pauschalen Zuschlag von 150 DM geahndet werden, ist bereits der VI. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 1989, 279 entgegengetreten.

  • BFH, 10.04.1997 - II B 120/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Die Entscheidung des FG weicht auch nicht ab i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von den BFH-Entscheidungen vom 25. November 1988 VI R 13/85 (BFH/NV 1989, 279), vom 9. März 1989 VI R 101/84 (BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749) und in BFH/NV 1990, 615.

    In dem BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 279 wird sogar ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern einer Erstattung geführt hat.

  • BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer wegen

    Anmerkung: Vgl. auch das Urteil vom gleichen Tage VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279.
  • FG Bremen, 10.06.2003 - 2 K 524/01

    Bemessung des Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung zur

    Bei erheblicher Fristüberschreitung und schwerwiegendem Verschulden ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Verspätungszuschlag so zu bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt (BFH-Urteil vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279, 281).
  • BFH, 13.06.1991 - V R 44/87

    Anforderungen an Entscheidung über die Höhe einer Verspätungszuschläge durch

    Entsprechende Erwägungen gelten auch für das Verhältnis des Verspätungszuschlags zu den aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteilen (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1986 VIII R 183/84, BFH / NV 1987, 416, und vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH / NV 1989, 279).
  • FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 364/99

    Verspätungszuschläge in Erstattungsfällen und gegen zusammenveranlagte Eheleute

  • FG Münster, 22.09.1999 - 8 K 635/96
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2001 - 6 K 308/00

    Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Boten; Rechtsbehelfsbelehrung in

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.1997 - 14 K 47/93

    Verspätungszuschlag bei viermonatiger Bearbeitungszeit

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