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   BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77   

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https://dejure.org/1979,293
BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77 (https://dejure.org/1979,293)
BFH, Entscheidung vom 20.11.1979 - VI R 143/77 (https://dejure.org/1979,293)
BFH, Entscheidung vom 20. November 1979 - VI R 143/77 (https://dejure.org/1979,293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Trachtenanzug - Gaststätte - Berufskleidung - Aufwendungen für einen Anzug - Berufliche Benutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Der vom Arbeitgeber vorgeschriebene und nahezu ausschließlich beruflich getragene Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals gehört im bayerischen Raum nicht zur typischen Berufskleidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 153
  • NJW 1980, 904 (Ls.)
  • DB 1980, 284
  • BStBl II 1980, 73
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Kleidung zwar keine typische Berufskleidung sei, aber nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde und im Gegensatz zu "normaler" im Beruf getragener Kleidung einem besonders hohen Verschleiß ausgesetzt sei, könnten die Grundsätze des Verbots der Aufteilung von Aufwendungen, die auch die private Lebensführung berührten (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), keine Anwendung finden.

    Das FG habe sich in Widerspruch zur Entscheidung GrS 2/70 gesetzt, wonach eine Aufteilung von Aufwendungen, die sowohl die Lebensführung wie auch den Beruf berührten, grundsätzlich nur bei objektiver und leicht nachprüfbarer Trennung zulässig sei.

    Sie machen geltend, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung GrS 2/70 für die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen zur Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht auf den objektiven Charakter der Aufwendungen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen sei.

    Ein Abzug kommt nach dem vom Großen Senat des BFH in der Entscheidung GrS 2/70 hervorgehobenen und in der Entscheidung vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) erneut unterstrichenen, sich aus einer verständigen Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ergebenden Aufteilungs- und Abzugsverbot daher nur in Betracht, wenn sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

    a) Abweichend von dem genannten Grundsatz, daß nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Berücksichtigung von Bekleidungsaufwand bei sog. bürgerlicher Kleidung auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese nahezu ausschließlich im Beruf getragen und verschlissen wird (Urteil VI R 171/77 mit Hinweis auf Beschluß GrS 2/70), hat das FG einen geschätzten Anteil des streitigen Bekleidungsaufwandes als Werbungskosten berücksichtigt mit der Begründung, es sei überzeugt, daß die Ausübung des Berufs des Klägers als Geschäftsführer, der gelegentlich Gäste mitbediene, einen besonders hohen Verschleiß der im Dienst getragenen Trachtenkleidung mit sich bringe.

    Diese Begründung erscheint in der Tat, wie das FA rügt, mit den Grundsätzen der Entscheidung GrS 2/70, wonach bei "gemischtem" Aufwand eine schätzungsweise Aufteilung nicht in Betracht kommt, nicht vereinbar.

    Sie geht auf eine Rechtsprechung zurück, die zeitlich vor der Entscheidung des Großen Senats ergangen ist (BFH-Urteile I 228/55 U und VI R 125/68) und die daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG i. S. der Entscheidung GrS 2/70 nicht berücksichtigen konnte.

  • BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68

    Nicht typische Berufskleidung - Kosten der privaten Lebenshaltung -

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen, nämlich einen geschätzten Anteil von 400 DM, als Werbungskosten zum Abzug zu mit der Begründung, es sei überzeugt, daß der Beruf des Klägers als Geschäftsführer des Lokals, der gelegentlich auch Gäste mitbediene, einen besonders hohen Kleidungsverschleiß mit sich bringe (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1956 I 228/55 U, BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195, und vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

    Sie geht auf eine Rechtsprechung zurück, die zeitlich vor der Entscheidung des Großen Senats ergangen ist (BFH-Urteile I 228/55 U und VI R 125/68) und die daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG i. S. der Entscheidung GrS 2/70 nicht berücksichtigen konnte.

    Der Senat kann jedoch hier dahingestellt sein lassen, ob die frühere Rechtsprechung, wie sie insbesondere in seinem Urteil VI R 125/68 ihren Ausdruck gefunden hat, durch die Rechtsprechung des Großen Senats überholt ist bzw. ob es nicht doch vom Aufteilungs- und Abzugsverbot über die vom Großen Senat selbst genannten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmefälle gibt, z. B. etwa den Fall eines so außergewöhnlich hohen, ausschließlich beruflich veranlaßten Mehrverschleißes an bürgerlicher Kleidung, daß die Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich ungerechten Besteuerung führen würde (vgl. hierzu das amtlich nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 11. November 1976 IV R 3/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402; Betriebs-Berater 1978 S. 1293 - BB 1978, 1293 - Finanz-Rundschau 1979 S. 233 - FR 1979, 233 - Der Betrieb 1979 S. 711 - DB 1979, 711 -).

    b) In dem vom FG zitierten Urteil VI R 125/68 hat der Senat ausgeführt, daß nur dann, wenn im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Maßstabes feststehe, daß die Ausübung des Berufs einen besonders hohen Verschleiß an bürgerlicher Kleidung erfordere, der ausschließlich beruflich veranlaßte erhöhte Anteil mit einem angemessenen Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

    Der Senat kann jedenfalls dem FG nicht darin folgen, daß ganz allgemein beim Geschäftsführer eines Lokals, der gelegentlich mitbedient, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes - wie es das Urteil VI R 125/68 fordert - feststehe, daß die Ausübung des Berufs einen besonders hohen Verschleiß an bürgerlicher Kleidung erfordere.

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 171/77

    Aufwendung für Berufskleidung - Oberkellner - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    Grundsätzlich handelt es sich bei der typischen Berufskleidung um solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519).

    Der Senat hat in der Entscheidung VI R 171/77 ausgeführt, daß ausnahmsweise zur typischen Berufskleidung auch Kleidungsstücke gehören können, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund der berufsspezifischen Eigenschaft so gut wie ausgeschlossen ist.

    Die im Streitfall vom Kläger bei der Berufsausübung getragenen, auch nicht etwa einer besonderen Tracht zugehörigen Trachtenanzüge unterscheiden sich jedoch von den genannten Fällen dadurch, daß hier nicht etwa (wie beim schwarzen Anzug des Oberkellners) die Annahme einer ins Gewicht fallenden privaten Nutzung lebensfremd erscheinen müßte (so die Entscheidung VI R 171/77).

    a) Abweichend von dem genannten Grundsatz, daß nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Berücksichtigung von Bekleidungsaufwand bei sog. bürgerlicher Kleidung auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese nahezu ausschließlich im Beruf getragen und verschlissen wird (Urteil VI R 171/77 mit Hinweis auf Beschluß GrS 2/70), hat das FG einen geschätzten Anteil des streitigen Bekleidungsaufwandes als Werbungskosten berücksichtigt mit der Begründung, es sei überzeugt, daß die Ausübung des Berufs des Klägers als Geschäftsführer, der gelegentlich Gäste mitbediene, einen besonders hohen Verschleiß der im Dienst getragenen Trachtenkleidung mit sich bringe.

  • BFH, 24.04.1956 - I 228/55 U

    Anerkennung von Aufwendungen für auch im Beruf genutzte Kleidung als

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen, nämlich einen geschätzten Anteil von 400 DM, als Werbungskosten zum Abzug zu mit der Begründung, es sei überzeugt, daß der Beruf des Klägers als Geschäftsführer des Lokals, der gelegentlich auch Gäste mitbediene, einen besonders hohen Kleidungsverschleiß mit sich bringe (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1956 I 228/55 U, BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195, und vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

    Sie geht auf eine Rechtsprechung zurück, die zeitlich vor der Entscheidung des Großen Senats ergangen ist (BFH-Urteile I 228/55 U und VI R 125/68) und die daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG i. S. der Entscheidung GrS 2/70 nicht berücksichtigen konnte.

  • BFH, 11.11.1976 - IV R 3/73
    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    Der Senat kann jedoch hier dahingestellt sein lassen, ob die frühere Rechtsprechung, wie sie insbesondere in seinem Urteil VI R 125/68 ihren Ausdruck gefunden hat, durch die Rechtsprechung des Großen Senats überholt ist bzw. ob es nicht doch vom Aufteilungs- und Abzugsverbot über die vom Großen Senat selbst genannten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmefälle gibt, z. B. etwa den Fall eines so außergewöhnlich hohen, ausschließlich beruflich veranlaßten Mehrverschleißes an bürgerlicher Kleidung, daß die Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich ungerechten Besteuerung führen würde (vgl. hierzu das amtlich nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 11. November 1976 IV R 3/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402; Betriebs-Berater 1978 S. 1293 - BB 1978, 1293 - Finanz-Rundschau 1979 S. 233 - FR 1979, 233 - Der Betrieb 1979 S. 711 - DB 1979, 711 -).

    Davon, daß im Streitfall etwa - wie im Fall IV R 3/73 vom IV. Senat des BFH angenommen - die Versagung des Werbungskostenabzugs zu einer offensichtlich unzutreffenden und ungerechten Besteuerung führen würde, kann nicht die Rede sein.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    Insoweit wird auch auf die Entscheidung des Senats vom 20. November 1979 VI R 25/78 (BStBl II 1980, 75) verwiesen.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    Ein Abzug kommt nach dem vom Großen Senat des BFH in der Entscheidung GrS 2/70 hervorgehobenen und in der Entscheidung vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) erneut unterstrichenen, sich aus einer verständigen Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ergebenden Aufteilungs- und Abzugsverbot daher nur in Betracht, wenn sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
  • BFH, 30.09.1970 - I R 33/69

    Leichenbestatter - Schwarzer Anzug - Typische Berufskleidung - Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77
    Ein solcher Fall liegt z. B. vor bei dem in dieser Entscheidung beurteilten schwarzen Anzug des Oberkellners, beim Kellnerfrack, beim Cut eines Empfangschefs oder dem schwarzen Anzug des Leichenbestatters (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50).
  • BFH, 29.06.1993 - VI R 53/92

    1. Werbungskostenabzug nur bei Reinigung typischer Berufskleidung i. S. des § 9

    Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73, zum Trachtenanzug eines Restaurant-Geschäftsführers), als auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden sein sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781).

    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG stellt insofern eine konstitutive Regelung dar, die die typische Berufskleidung in den Werbungskostenbereich verlagert und die Anwendbarkeit des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 EStG insoweit als spezialgesetzliche Norm verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, und vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73).

  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Hierbei hat der BFH darauf hingewiesen, dass die steuerrechtliche Regelung zur Berufskleidung zum Teil rechtsbegründenden Charakter hat, weil auch die Berufskleidung getragen wird um bekleidet zu sein und insoweit grundsätzlich den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzuordnen ist (vgl BFH Urteil vom 20.11.1979 - VI R 143/77, juris-RdNr 9 zu einem im bayerischen Stil gehaltenen Trachtenanzug des Geschäftsführers eines Nürnberger Lokals; vgl auch Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Aufl 2012, § 9 Rz 171) .

    Typische Berufskleidung ist steuerrechtlich also nur solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist (BFH Urteil vom 20.11.1979 - VI R 143/77, juris-RdNr 10) .

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 13/90

    Festliche Kleidung einer Berufsmusikerin keine typische Berufskleidung

    Infolgedessen hat der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ausdrücklich zugelassene Abzug der Aufwendungen für (typische) Berufskleidung nicht nur klarstellenden, sondern zum Teil auch rechtsbegründenden Charakter (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73).

    Liegt jedoch die Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebensowenig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar wie die Aufwendungen für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73 - zu einem Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Restaurants - sowie in BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348 - zu weißen Hemden und Schuhen eines Arztes -).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 3 K 3278/15

    Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Aufwendungen für typische Berufskleidung (insgesamt) abziehbar, die Aufwendung für bürgerliche Kleidung nicht, auch nicht teilweise und nicht bei besonders hohen Aufwendungen und auch dann nicht, wenn die bürgerliche Kleidung überwiegend oder nahezu ausschließlich oder ausschließlich im Beruf getragen wird (BFH, Urteil vom 09.03.1979 VI R 171/77, BStBl II 1979, 519, Juris Rn. 7; Urteil vom 20.11.1979 VI R 143/77, DStR 1980, 144, Juris Rn. 9; Urteil vom 20.11.1979 VI R 25/78, DStR 1980, 145, Juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 10.10.1986 VI R 61/83, BFH/NV 1987, 33, Juris Rn. 10: "ausschließlich"; BFH, Urteil vom 06.07.1989 IV R 91-92/87, NJW 1990, 936, Juris Rn. 6; BFH, Urteil vom 18.04.1990 III R 5/88, BFH/NV 1991, 25, Juris Rn. 16; BFH, Urteil vom 06.12.1990 IV R 65/90, NJW 1991, 1567, Juris Rn. 8; BFH, Urteil vom 18.04.1991 IV R 13/90, BStBl II 1991, 751, Juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29.06.1993 VI R 77/91, BStBl II 1993, 837, Juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792, Juris Rn. 5).

    § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der die Abzugsfähigkeit von Berufskleidung bestimme, sei daher nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv (BFH, Urteil vom 20.11.1979 VI R 143/77, DStR 1980, 144, Juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 20.11.1979 VI R 25/78, DStR 1980, 145.

    Mit Urteil vom 20.11.1979 (VI R 143/77, DStR 1980, 144, Juris Rn. 10) hat der BFH typische Berufskleidung für die Trachtenanzüge eines in einem im "rustikal-altbayerischen Stil" gehaltenen Lokals in Nürnberg (Franken) angestellten Geschäftsführers, der im Lokal gelegentlich auch bediente, verneint.

  • BFH, 23.02.1990 - VI R 149/87

    Aufwendungen für die Reinigung von Sportkleidung

    Bei typischer Berufskleidung handele es sich um Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153 , BStBl II 1980, 73 ).
  • FG Nürnberg, 24.10.2014 - 7 K 1704/13

    Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung

    Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20.11.1979 VI R 143/77, BStBl II 1980, 73 zum Trachtenanzug eines Restaurant-Geschäftsführers), als auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden sein sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (BFH-Urteil vom 24.07.1981 VI R 171/78, BStBl II 1981, 781).

    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG stellt insofern eine konstitutive Regelung dar, die die typische Berufskleidung in den Werbungskostenbereich verlagert und die Anwendbarkeit des Aufteilungsund Abzugsverbots des § 12 EStG insoweit als spezialgesetzliche Norm verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 06.12.1990 IV R 65/90, BStBl II 1991, 348, und vom 20.11.1979 VI R 143/77, BStBl II 1980, 73).

  • FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08

    Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine

    Aufwendungen für die getragene Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, "denn auch wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen in erster Linie deshalb, um bekleidet zu sein und 'befriedigt deshalb ein allgemeines menschliches Bedürfnis' " (BFH, Urteil vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl. II 1980, 73 mit Hinweis auf Tipke, ebenso BFH, Urteile vom 29. Juni 1993 a.a.O.).

    Erst aus der Subsumtion unter diese Norm ergibt sich dann die Abzugsfähigkeit." (BFH, Urteil vom 20. November 1979 a.a.O.).

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 65/90

    Aufwendungen für Berufskleidung nur Betriebsausgaben, wenn außerberufliche

    Daher hat auch der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassene Abzug der Aufwendungen für (typische) Berufskleidung nicht nur klarstellenden, sondern zum Teil auch rechtsbegründenden Charakter (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73).

    Liegt dagegen die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebensowenig als Werbungskosten absetzbar, wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder auch so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73, betreffend den Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Restaurants).

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 159/86

    Einordnung eines schwarzen Anzugs als Berufskleidung eines katholischen

    Eine solche Abgrenzbarkeit ist in aller Regel bei Bekleidungsaufwand nicht gegeben (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73).

    Typische Berufskleidung ist gegeben, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig ist (BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73; BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519).

    Typische Berufskleidung setzt nicht voraus, daß ein anderer Gebrauch, nämlich eine Verwendung als sogenannte bürgerliche Kleidung, in jedem Falle ausgeschlossen sein muß, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden kann (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1987 VI R 20/85, BFH / NV 1988, 703; BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73).

  • BFH, 09.05.1984 - VI R 63/80

    Kontoführungsgebühr für Gehaltskonto als Werbungskosten

    Das Verlangen des Arbeitgebers zur Herbeiführung von Zuständen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, hat der BFH auch in anderen Fällen nicht als Grund angesehen, hierdurch bedingte Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. z. B. Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73, hinsichtlich der dem Arbeitnehmer auferlegten Verpflichtung, im Dienst eine bestimmte bürgerliche Kleidung zu tragen).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2010 - 2 K 1638/09

    Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als

  • FG Köln, 28.04.2009 - 12 K 839/08

    Qualifizierung von Reinigungskosten eines Angestellten als Werbungskosten i.S.d.

  • FG Hamburg, 26.03.2014 - 6 K 231/12

    Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 81/82

    Rechtmäßigkeit der Einordnung von Aufwendungen für Kleidung zu den Kosten der

  • FG München, 24.01.2005 - 1 K 1783/02

    Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen; Mietverhältnis unter

  • FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07

    Keine Kürzung der Kindeseinkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die

  • FG München, 05.12.2016 - 7 K 2031/13

    Werbungskosten, Häusliches Arbeitszimmer, Doppelte Haushaltsführung,

  • FG Münster, 01.07.2015 - 9 K 3675/14

    Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften eines Schuhverkäufers aus

  • FG Saarland, 08.10.2009 - 2 K 1127/07

    Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen als Werbungskosten

  • FG Köln, 22.09.2021 - 12 K 1016/19
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2006 - 4 K 448/01

    Schwarzer Anzug eines Croupiers keine typische Berufskleidung

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 3 K 20/97

    Überlassung von Blazern mit aufgebügeltem Firmenemblem während der Dauer von

  • FG München, 15.12.2003 - 1 K 2187/03

    Skiausrüstung eines Sportlehrers; Einkommensteuer 2000 und 2001

  • FG Thüringen, 29.06.2000 - II 393/98

    Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht

  • FG München, 23.04.2018 - 2 K 1726/16

    Steuerliche Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen für Skikurse

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 291/98

    Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen

  • FG Thüringen, 22.08.2002 - II 56/99

    Sicherungsmaßnahmen des mit 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.1982 - 6 K 2/81
  • SG Leipzig, 13.05.2009 - S 8 KR 341/08
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