Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.05.2000

Rechtsprechung
   BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99   

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https://dejure.org/2000,497
BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99 (https://dejure.org/2000,497)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2000 - VI R 143/99 (https://dejure.org/2000,497)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - VI R 143/99 (https://dejure.org/2000,497)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildung eines Kindes - Prüfungsergebnis - End mit Bekanntgabe - Vollzeiterwerbstätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a
    Beendigung; Berufsausbildung; Einkünfte und Bezüge; Grenzbetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 557
  • BB 2000, 1974
  • BStBl II 2000, 473
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99
    Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655).

    Aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 655 ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 50/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99
    Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655).
  • FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 2136/98

    Beendigung der Berufsausbildung bei studierenden Kindern

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99
    Deshalb endet die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; sie ist jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (so auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2000 1 K 310/99 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 444; Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 2136/98 Kg, EFG 1999, 1037).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2000 - 1 K 310/99

    Ende der Berufsausbildung (eines Wirtschaftswissenschaftlers); Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99
    Deshalb endet die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; sie ist jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (so auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2000 1 K 310/99 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 444; Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 2136/98 Kg, EFG 1999, 1037).
  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

    Auszug aus BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99
    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141).
  • FG Sachsen, 17.06.2015 - 4 K 357/11

    Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der

    Der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf ist im Regelfall erst dann möglich, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; vom 14.12.2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039 ).

    Allerdings endet nach gefestigter Rechtsprechung die Berufsausbildung bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, weil es sich dann nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet, zumal wenn das Kind bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf eintritt und damit sein Berufsziel bereits erreicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473).

  • BFH, 14.09.2017 - III R 19/16

    Ausbildungsende im Kindergeldrecht

    Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt.

    a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss.

  • FG Baden-Württemberg, 19.10.2016 - 7 K 407/16

    Kindergeld: Ende einer Berufsausbildung bei vorgezogener Abschlussprüfung

    Nach der (auch seitens der Beklagten zitierten) Rechtsprechung des BFH (BFH-Entscheidungen vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; und vom 28. Januar 2010 III B 165/09, BFH/NV 2010, 876) ist das Berufsziel in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht.
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Rechtsprechung
   BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2926
BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99 (https://dejure.org/2000,2926)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2000 - VI R 143/99 (https://dejure.org/2000,2926)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - VI R 143/99 (https://dejure.org/2000,2926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildung eines Kindes - Prüfungsergebnis - Beendigung mit Bekanntgabe - Vollzeiterwerbstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a
    Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 1666
  • BB 2001, 289
  • DB 2000, 1690
  • BStBl II 2000, 473
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99
    Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655).

    Aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 655 ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 50/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99
    Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655).
  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99
    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2000 - 1 K 310/99

    Ende der Berufsausbildung (eines Wirtschaftswissenschaftlers); Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99
    Deshalb endet die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; sie ist jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (so auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2000 1 K 310/99 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 444; Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 2136/98 Kg, EFG 1999, 1037).
  • FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 2136/98

    Beendigung der Berufsausbildung bei studierenden Kindern

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99
    Deshalb endet die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; sie ist jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (so auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2000 1 K 310/99 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 444; Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 2136/98 Kg, EFG 1999, 1037).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97

    Kindergeld und Beendigung der universitären Ausbildung

    Die Ausdehnung der Prüfungszeit auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses rechtfertigt sich dadurch, dass der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (Urteil des BFH vom 23. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 443).

    Nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - endet nämlich die Berufsausbildung, auch ohne Mitteilung der Prüfungsergebnisse, wenn ein Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, a.a.O.).

    Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr notwendig, die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, a.a.O.).

    Die Regelungen über den Familienleistungsausgleich sollen die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes berücksichtigen (Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, a.a.O.).

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