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   BFH, 02.08.1974 - VI R 148/71   

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https://dejure.org/1974,215
BFH, 02.08.1974 - VI R 148/71 (https://dejure.org/1974,215)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1974 - VI R 148/71 (https://dejure.org/1974,215)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1974 - VI R 148/71 (https://dejure.org/1974,215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigung - Unterhaltsaufwendungen - Unterhaltsbeiträge - Rückforderung - Absehen von Rückforderung - Gesetzlich Unterhaltsverpflichteter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Anrechnung von Unterhaltsbeträgen des Sozialamts als "andere Bezüge" der unterhaltenden Person i. S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 37
  • DB 1975, 188
  • BStBl II 1975, 139
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 257/71

    Einkünfte nach der Rechtsvorschrift - Verfügbarkeit - Erzielung der Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 02.08.1974 - VI R 148/71
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 8. November 1972 VI R 257/71, BFHE 107, 436, BStBl II 1973, 143, und VI R 24/72, BFHE 107, 441, BStBl II 1973, 145) sind unter "Einkünften" im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG die Einkünfte nach § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen, während unter dem Begriff "Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind", alle Einnahmen usw. fallen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden, also nichtsteuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen.

    Der Senat hat im Urteil VI R 257/71 betont, daß im gleichen Sinne auch die Worte "Einkünfte" und "Bezüge" in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG auszulegen sind und daß insoweit an der davon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1958 VI 207/57 U, BFHE 66, 277, BStBl III 1958, 108) nicht mehr festgehalten wird.

  • BFH, 29.01.1960 - VI 168/59 U

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Einkommensbesteuerung dauernd getrennt

    Auszug aus BFH, 02.08.1974 - VI R 148/71
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. Januar 1960 VI 168/59 U, BFHE 70, 277, BStBl III 1960, 103) verletzten Einkommensteuergesetze, die Pausch- oder Durchschnittsätze zur Erreichung des notwendigen Zieles der Vereinfachung und der Gleichmäßigkeit einführen, nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, auch wenn solche Sätze in Grenzfällen sich bei vereinzelten Gruppen von Steuerpflichtigen steuerlich ungünstig auswirken.

    Das gilt in gleicher Weise auch für die Frage, ob es im Streitjahr 1969 gerecht und zeitgemäß war, den Pauschbetrag von 1 200 DM um Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, zu kürzen, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1 200 DM überstiegen haben (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 168/59 U).

  • BFH, 31.01.1958 - VI 207/57 U

    Zusammenrechnung der elterlichen Einkünfte bei deren Unterstützung durch einen

    Auszug aus BFH, 02.08.1974 - VI R 148/71
    Der Senat hat im Urteil VI R 257/71 betont, daß im gleichen Sinne auch die Worte "Einkünfte" und "Bezüge" in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG auszulegen sind und daß insoweit an der davon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1958 VI 207/57 U, BFHE 66, 277, BStBl III 1958, 108) nicht mehr festgehalten wird.
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 24/72

    Ererbtes Vermögen - Einkünfte des Kindes - Verfügungsbefugnis des Kindes -

    Auszug aus BFH, 02.08.1974 - VI R 148/71
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 8. November 1972 VI R 257/71, BFHE 107, 436, BStBl II 1973, 143, und VI R 24/72, BFHE 107, 441, BStBl II 1973, 145) sind unter "Einkünften" im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG die Einkünfte nach § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen, während unter dem Begriff "Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind", alle Einnahmen usw. fallen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden, also nichtsteuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen.
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