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   BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81   

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https://dejure.org/1985,337
BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81 (https://dejure.org/1985,337)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1985 - VI R 15/81 (https://dejure.org/1985,337)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1985 - VI R 15/81 (https://dejure.org/1985,337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 162; EStG §§ 9, 12; LStR 1975 Abschn. 25 Abs. 6 und 8

  • Wolters Kluwer

    Verpflegungsmehraufwendungen - Pauschbeträge - Kilometerpauschale - Dienstreisen - Offensichtlich unzutreffende Besteuerung - Telefonkosten - Schätzung von Telefonkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei Dienstreisen grundsätzlich auch von den FG zu beachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 181
  • BB 1986, 445
  • BStBl II 1986, 200
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.08.1981 - VI R 115/78

    Mehraufwendung - Einzelnachweis - Dienstgang - Unzutreffende Besteuerung

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    Darauf hat der BFH in seinem Urteil vom 14. August 1981 VI R 115/78 (BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24) hingewiesen.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24 Bezug genommen.

    Wie der BFH ebenfalls bereits im Urteil in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24 ausgeführt hat, handelt es sich bei den Pauschbeträgen der LStR für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstgängen um griffweise Schätzungen der Verwaltung, die als solche zulässig sind.

    Der BFH hat seine Auffassung auf die nach außen hin publizierte Selbstbindung der Verwaltung und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gestützt (vgl. z.B. Urteile in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24, und vom 2. April 1982 VI R 48/80, BFHE 135, 509, BStBl II 1982, 498).

    Er hat bereits im Urteil in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24 darauf hingewiesen, daß der Steuerpflichtige grundsätzlich davon muß ausgehen dürfen, daß die von den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzten und allgemein bekanntgegebenen Pauschbeträge auch auf ihn Anwendung finden, die Sammlung von Einzelbelegen deshalb unterbleiben kann.

  • BFH, 02.04.1982 - VI R 48/80

    Bahnpostbegleitdienst - Postbeamte - Verpflegungsmehraufwand - Dienstreise -

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    Der BFH hat seine Auffassung auf die nach außen hin publizierte Selbstbindung der Verwaltung und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gestützt (vgl. z.B. Urteile in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24, und vom 2. April 1982 VI R 48/80, BFHE 135, 509, BStBl II 1982, 498).

    Daß die Anwendung der Pauschbetragsregelung nicht von der Höhe einer entsprechenden Erstattung des Arbeitgebers abhängen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 135, 509, BStBl II 1982, 498 a.E. ausgeführt.

    Wie der BFH bereits entschieden hat, kann die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung bei der Anwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nicht allein damit begründet werden, daß der Arbeitnehmer in regelmäßiger Wiederkehr dieselben Zielorte anfahre und deshalb die Möglichkeiten zu preisgünstiger Essenseinnahme kenne und nützen könne (BFHE 135, 509, BStBl II 1982, 498).

  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    Die Pauschbeträge dienen einerseits der Beweiserleichterung für den Steuerpflichtigen, weil er die Höhe der Werbungskosten insoweit nicht darzulegen und nachzuweisen braucht (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1982 VI R 30/80, BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500).

    Der BFH hat ferner, ebenfalls nach Ergehen der Vorentscheidung, entschieden, daß die Anwendung der in den LStR vorgesehenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Dienstreisen in der Regel auch dann zu keiner offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn es sich überwiegend um Fahrten in ein nur wenige Gemeinden umfassendes Gebiet in der Umgebung des Ortes handelt, in dem der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte hat (Urteil in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500).

    Allerdings kann die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung gerechtfertigt sein, wenn bei umfangreicher Reisetätigkeit infolge der Anwendung der Pauschbeträge unverhältnismäßig geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbleiben würden (Urteil in BFHE 135, 515, 518, BStBl II 1982, 500, 502).

  • BFH, 09.11.1978 - VI R 195/77

    Gesprächsgebühren - Telefongebühren - Feststellungslast - Beweislast

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    Entgegen der Auffassung des FG ist aus dem BFH-Urteil vom 9. November 1978 VI R 195/77 (BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149) nichts anderes zu entnehmen.

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG deshalb den beruflichen Anteil der Gesprächsgebühren anhand konkreter Ermittlungen, wie sie im Urteil in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 a.E. aufgezeigt sind, zu schätzen haben.

  • BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    Wie der BFH in seinem nach Ergehen der Vorentscheidung veröffentlichten Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79 (BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) entschieden hat, sind Telefongrundgebühren auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers -ggf. im Schätzungswege- in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen.

    Steht nämlich fest, daß ein privater Telefonanschluß auch beruflich genutzt wird, so ist der berufliche Anteil nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu schätzen (vgl. auch insoweit Urteil in BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131, m.w.N.).

  • BFH, 27.10.1978 - VI R 8/76

    Verwaltungsanweisung - Schätzung - Gleichbehandlung - Auslegung von

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    Andererseits stellen sie für die Verwaltung eine Vereinfachungsmaßnahme dar, auf die diese bei der Bewältigung der Massenarbeit bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen und des Lohnsteuer-Jahresausgleichs vor allem dann angewiesen ist, wenn es sich -wie hier- um die Schätzung eines schwer zu ermittelnden Mehraufwandes handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54).

    Diese Auffassung der Verwaltung ist von den Gerichten zu respektieren (zur Auslegung von Verwaltungsanweisungen vgl. z.B. Urteil in BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54, m.w.N.).

  • BFH, 17.12.1976 - VI R 118/75

    Pauschsatz - Rechtlich mögliche Schätzung - Dienstreise - Nachgewiesene

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, daß die bei Dienstreisen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs anfallenden Aufwendungen mit den dafür in den LStR (für das Streitjahr in Abschn. 25 Abs. 8 Satz 3 LStR 1975) vorgesehenen Kilometerpauschalen angesetzt werden können (Urteil vom 17. Dezember 1976 VI R 118/75, BFHE 121, 193, BStBl II 1977, 295).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81
    In dieser Entscheidung hat er auch dargelegt, daß die Schätzung der Mehraufwendungen für Verpflegung nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) nicht unzulässig ist.
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Andererseits ist es eine berechtigte Überlegung, daß eine Beweiserhebung im Einzelfall möglichst nicht teurer werden sollte als der jeweils in Rede stehende Steuerbetrag (vgl. BFH, BStBl. II 1986, S. 200, 204).
  • BFH, 07.04.1992 - VI R 113/88

    Ermittlung von KfZ-Kosten aus Dienstreisen

    Es ist zwar richtig, daß der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner ständigen Rechtsprechung die in den LStR bestimmten pauschalen Kilometersätze als eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung (vgl. § 217 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 162 AO 1977) nicht nachgewiesener Kfz-Kosten von Arbeitnehmern auf Dienstreisen anerkannt hat (Urteile vom 4. August 1967 VI R 309/66, BFHE 89, 532, BStBl III 1967, 728; vom 15. Dezember 1967 VI R 268/67, BFHE 90, 498, BStBl II 1968, 126; vom 17. Dezember 1976 VI R 118/75, BFHE 121, 193, BStBl II 1977, 295; vom 27. Juni 1980 VI R 147/77, BFHE 131, 53, BStBl II 1980, 651; vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).
  • BFH, 11.05.1990 - VI R 140/86

    Zur Anwendung der für Auslandsdienstreisen geltenden Pauschbeträge für

    Darüber hinaus stellen die Pauschbeträge auch für die Verwaltung eine Vereinfachungsmaßnahme dar, auf die diese bei der Bewältigung der Massenarbeit im Veranlagungs- und Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren vor allem dann angewiesen ist, wenn es sich - wie hier - um die Schätzung eines schwer zu ermittelnden Mehraufwandes handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500; vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Nur dadurch wird der nach außen hin publizierten Selbstbindung der Verwaltung und dem sich darauf gründenden Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen sowie dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in angemessener Weise auch vor Gericht Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, 205, und die dort erwähnte Rechtsprechung).

    Vor allem aber wäre es ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn der das Gericht anrufende Bürger schlechtergestellt würde als die große Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die die Pauschbeträge im Verwaltungsverfahren erhält (vgl. Senatsurteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

    Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Urteile in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, und in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

    Der Senat hat zudem die Höhe der in den LStR festgelegten Auslandstagegelder für sachgerecht erachtet, weil sich die Verwaltung bei deren Bemessung an den entsprechenden gesetzlichen bzw. im Verordnungswege ergangenen Regelungen für die Reisekostenpauschalen des öffentlichen Dienstes orientiert hat und nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber überhöhte Sätze zuerkannt hat (Urteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, 204).

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