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   BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00   

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https://dejure.org/2002,314
BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00 (https://dejure.org/2002,314)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2002 - VI R 168/00 (https://dejure.org/2002,314)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - VI R 168/00 (https://dejure.org/2002,314)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BFH erleichtert steuerliche Berücksichtigung von Auslandssprachkursen

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für einen Sprachkurs - Einkommensteuer - Ausland - Europa - Auslandsreise - Werbungskosten - Bildungsreise - Berufliche Veranlassung - Urlaub

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1
    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug auch bei Fremdsprachenkurs im EU-Ausland zulässig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Ausland; Berufliche Veranlassung; Sprachkurs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 347
  • NJW 2002, 3573
  • NZA 2003, 260
  • BB 2002, 2112
  • DB 2002, 2087
  • BStBl II 2003, 765
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    Dies gilt insbesondere, wenn es sich --wie im Streitfall-- um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen stattfindet (auswärtiger Sprachkurs; vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und in BFH/NV 1998, 851, jeweils in Bezug auf die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses).

    Der IV. Senat des BFH hat in der Grundsatzentscheidung in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.

    c) Dagegen haben es der IV. und der IX. Senat des BFH sowie auch der erkennende Senat (vgl. BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746; BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904 - insoweit nicht veröffentlicht) bei einem Auslandssprachkurs als ein gewichtiges, für eine private Veranlassung sprechendes Indiz angesehen, wenn der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können.

    Es reicht aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist (BFH-Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).

    Das FA beruft sich zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746.

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat zur Abzugsfähigkeit der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen mit Urteil vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 114, Vestergaard) entschieden, dass Art. 59 EGV der Regelung eines Mitgliedsstaates entgegensteht, wonach für die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens vermutet wird, dass Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedsstaaten in so erheblichem Umfang Urlaubszwecken dienen, dass die Ausgaben für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche Aufwendungen abzugsfähig sind, während für Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedsstaat eine solche Vermutung nicht gilt.

    Nach dem Urteil des EuGH in EuGHE I-1999, 7641, DStRE 2000, 114 kommt diesem Umstand die von der Rechtsprechung bisher angenommene indizielle Bedeutung nicht mehr zu.

    d) Soweit der Senat damit von den genannten Urteilen des IV. und des IX. Senats abweicht, kommt eine Anfrage bei den genannten Senaten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO, bzw. eine Anrufung des Großen Senats nicht in Betracht, da durch das Urteil des EuGH in EuGHE I-1999, 7641, DStRE 2000, 114 zwischenzeitlich eine verbindliche Klärung erfolgt ist (vgl. dazu Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz. 60, 61, 49; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 11 Rz. 18, 19).

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Kenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 46/01, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1126, zu einem Sprachkurs im Inland).

    Eine fachspezifische Sprachfortbildung im Sinne des Erlernens einer Fachsprache (z.B. Wirtschaftsenglisch) wird zwar in der Regel beruflich/betrieblich veranlasst sein (vgl. BFH-Urteil in DStR 2002, 1126).

  • BFH, 16.01.1998 - VI R 46/87

    Werbungskostenabzug für Auslandsprachkurs

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    Es sei damit von den BFH-Urteilen vom 21. August 1995 VI R 47/95 (BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10), vom 31. Januar 1997 VI R 83/96 (BFH/NV 1997, 647), vom 8. November 1996 VI R 90/94 (BFH/NV 1997, 470) und vom 16. Januar 1998 VI R 46/87 (BFH/NV 1998, 851) abgewichen.

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich --wie im Streitfall-- um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen stattfindet (auswärtiger Sprachkurs; vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und in BFH/NV 1998, 851, jeweils in Bezug auf die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    Ferner habe der Kläger im Anschluss an den Lehrgang seinen Urlaub mit seiner Ehefrau in Frankreich verbracht (Hinweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 218).

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; Beschlüsse vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216).

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    So hat der Senat bereits im Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92 (BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787) ausgeführt, eine Sprache werde in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im allgemeinen effizienter zu erlernen sein.
  • BFH, 01.10.1982 - VI R 192/79

    Zur Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen für die Anschaffung eines PKW bei

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; Beschlüsse vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216).
  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    Es sei damit von den BFH-Urteilen vom 21. August 1995 VI R 47/95 (BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10), vom 31. Januar 1997 VI R 83/96 (BFH/NV 1997, 647), vom 8. November 1996 VI R 90/94 (BFH/NV 1997, 470) und vom 16. Januar 1998 VI R 46/87 (BFH/NV 1998, 851) abgewichen.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    (23) Diese Ungleichbehandlung ist weder durch die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Steuersystems zu wahren, noch durch die Wirksamkeit der Steuerkontrollen gerechtfertigt, die nach den --vom vorlegenden Gericht erwähnten-- Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95/Futura Participations und Singer (Slg. 1997, I-2471) als mögliche Rechtfertigungsgründe für Regelungen anerkannt worden sind, die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einschränken können.
  • BFH, 31.01.1997 - VI R 83/96

    Werbungskostenabzug für Studienkurs in England

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
    Es sei damit von den BFH-Urteilen vom 21. August 1995 VI R 47/95 (BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10), vom 31. Januar 1997 VI R 83/96 (BFH/NV 1997, 647), vom 8. November 1996 VI R 90/94 (BFH/NV 1997, 470) und vom 16. Januar 1998 VI R 46/87 (BFH/NV 1998, 851) abgewichen.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86

    Gestaltungsmißbrauch bei wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 90/94

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Auslandsstudienreisen

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Sodann änderte der VI. Senat mit Rücksicht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641 - Vestergaard) seine Rechtsprechung zu Sprachkursen im Ausland: Danach kann abweichend von der bisherigen Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 - Sprachkurs in Südfrankreich mit unterrichtsfreien Nachmittagen).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 14/04

    Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der

    Der BFH hat zwar den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen nicht von vornherein der privaten Lebensführung zugeordnet (vgl. Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Denn es widerspricht der durch Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), nach Änderung jetzt Art. 49 EGV, verbürgten Dienstleistungsfreiheit, wenn ein Mitgliedsstaat die steuerliche Erfassung von Arbeitslohn bei Zuwendung einer Reise von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig macht, je nachdem, ob die Reise in dem Heimatstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat stattgefunden hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98, EuGHE I-1999, 7641, DStRE 2000, 114; BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen bzw. allgemeinen Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen (BFH-Urteile in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

    Das gilt insbesondere, wenn sich der Steuerpflichtige mit den Besonderheiten der Fremdsprache, der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen will (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

  • FG Saarland, 09.07.2008 - 2 K 2326/05

    Einkommensteuer; Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier als Werbungskosten

    Der Gesichtspunkt, dass ein solcher Kurs auch im Inland hätte durchgeführt werden können, spielt bei der Beurteilung keine Rolle (vgl. BFH vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BStBl II 2003, 765).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 6 K 2124/02

    Abzugsfähigkeit eines Deutschkurses für Ausländer als vorweg genommene

    Ergänzend führt er aus, die Urteile des BFH vom 10.04.2002 - VI R 46/01, BFHE 148, 563, BStBl II 2002, S. 579 , vom 13.06.2002 - VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 , und vom 03.07.2002 - VI R 9/99 (nicht veröffentlicht -n.v.-) träfen nicht den Sachverhalt des Streitfalles.

    Steht die Verknüpfung der Bildungsmaßnahme mit der künftigen beruflichen Tätigkeit fest, so ist eine Ausländerin, die für eine Arbeit in Deutschland Deutsch lernen muss so zu behandeln wie ein deutscher Arbeitnehmer, der eine Fremdsprache für seine Tätigkeit im Ausland erlernt (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2002 VI R 168/00, BFH/NV 2002, 1517).

    Der Kläger in dem Verfahren VI R 168/00 (Urteil vom 13.06.2002, BFHE 199, 347; BStBl II 2003, 765 ) war als Außendienst-Mitarbeiter in frankophonen Ländern tätig und musste die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse erwerben.

    Wie der Fall des Außendienst-Mietarbeiters (VI R 168/00) zeigt, gilt dies auch dann, wenn der private Nutzen der Sprachkenntnisse aufgrund privat veranlasster Auslandsaufenthalte offen zu Tage tritt.

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02

    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

    Entgegen der Auffassung des FG kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).

    Deshalb kann abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht mehr typisierend unterstellt werden, wie es das FG getan hat, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

    Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können (siehe im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

    Das FG wird festzustellen haben, ob zwischen der Vervollkommnung der Spanischsprachkenntnisse und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin ein konkreter Zusammenhang besteht, der es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung rechtfertigt, die Aufwendungen für den Sprachkurs insgesamt als beruflich veranlasst anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579) und ob der Sprachlehrgang nach Programm und Durchführung den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B. BFH in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige

    Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ; in BFH/NV 2005, 1544 ; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 933 ).

    Deshalb kann abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht mehr typisierend unterstellt werden, wie es das FG getan hat, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ).

    Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können (siehe im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ).

  • FG Hamburg, 16.08.2017 - 2 K 129/16

    Einkommensteuer: Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten

    Die Klägerin wird auch nicht dadurch in ihrem Gleichheitsgrundrecht und/oder unionsrechtlichen Verbürgungen verletzt, dass in der Rechtsprechung des BFH zu Kursen deutscher Staatsangehöriger in Fremdsprachen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BStBl. II 2011, 796; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BStBl. II 2002, 579; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BStBl. II 2002, 765) die private Mitveranlassung der Aufwendungen nicht in dem Maße hervorgehoben wird, wie bei Deutschkursen ausländischer Staatsangehöriger, die in Deutschland leben (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; vom 5. Juli 2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).
  • BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

    Dabei kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).

    Die erforderliche Gesamtwürdigung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

  • FG Sachsen, 10.02.2006 - 3 K 2303/03

    Kein Werbungskostenabzug bei Teilnahme eines Schulleiters eines

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 25/06

    Einkommensteuer: Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 1 K 275/02

    Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Intensiv-Englisch-Sprachkurs in Südafrika als

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 122/01

    Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache als

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 13/07

    Unzulässiger Verzicht auf Beweiserhebung - Kosten einer Sprachreise als

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • FG Hamburg, 04.06.2008 - 5 K 139/07

    Einkommensteuer: Lebensmittelpunkt am Heimatort eines erwachsenen

  • FG München, 09.12.2003 - 13 K 5074/00

    Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche

  • BFH, 16.01.2007 - VI B 35/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

  • FG Sachsen, 19.09.2006 - 1 K 1349/02

    Aufwendungen einer Geographielehrerin für eine von einer Akademie für

  • BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02

    Abziehbarkeit eines in Kapstadt in Südafrika stattfindenden Englischsprachkurses

  • FG München, 26.07.2004 - 6 K 1065/02

    Sprachtraining einer Gymnasiallehrerin im Ausland

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2006 - 2 K 95/04

    Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Sprachreise als Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 100/07

    Werbungskostenabzug bei Sprachreise nach Südafrika

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2004 - 2 K 124/02

    Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 12 K 9380/04

    Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit von § 3c EStG: Abzugsfähigkeit der Kosten für

  • BFH, 19.05.2005 - III B 19/05

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten

  • BFH, 05.05.2004 - VI B 177/03

    Steuerliche Berücksichtigung eines Sprachkurses im Ausland; Verletzung des

  • BFH, 19.04.2004 - VI B 178/03

    Veranlassungszusammenhang bei einem Auslandssprachkurs

  • FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 2615/00

    Von Drittem getragene Reisekosten anlässlich von "Konzern-Strategie-Konferenzen"

  • FG Niedersachsen, 19.09.2003 - 8 K 841/02

    Abziehbarkeit von gemischten Aufwendungen als Werbungskosten; Abziehbarkeit von

  • FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01

    Wirksamkeit des § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG

  • FG Köln, 01.07.2003 - 8 K 1273/97

    Aufwendungen für berufsbegleitendes Promotionsstudium

  • FG Nürnberg, 26.07.2006 - V 300/04

    Aufwendungen für eine Auslands-Sprachreise als Werbungskosten

  • FG München, 10.03.2006 - 10 K 1833/04

    Reisekosten; allgemeine Lebensführung

  • FG Düsseldorf, 10.10.2002 - 8 K 5588/99

    Kinderzulage auch für Grenzpendler

  • FG München, 16.12.2003 - 6 K 4215/01

    Fortbildungskosten einer Englischlehrerin; Einkommensteuer 1997

  • FG München, 15.03.2004 - 13 K 15/00

    Aufwendungen für Sprachkurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

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