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   BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94   

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BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94 (https://dejure.org/1997,799)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1997 - VI R 17/94 (https://dejure.org/1997,799)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - VI R 17/94 (https://dejure.org/1997,799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rabattgewährung an Arbeitnehmer - Kein Rabatt bei überbetrieblichem Belegschaftshandel oder auf fremde Waren oder Dienstleistungen - Pauschalreise nur als eigene Dienstleistung des Arbeitgebers begünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 3, EStG § 19
    Arbeitslohn; Dienstleistung; Rabattfreibetrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 556
  • NJW 1997, 1808 (Ls.)
  • BB 1997, 1027
  • BB 1997, 930
  • DB 1997, 960
  • BStBl II 1997, 363
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94
    Mit dieser Auslegung wird das im BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338) vertretene extensive Verständnis des Begriffs der Dienstleistung nicht aufgegeben.

    Der Ausschluß der Sachbezugsbewertung des § 8 Abs. 3 EStG auf fremde Waren oder Dienstleistungen, also auf solche, die der Arbeitgeber nicht als eigene am Markt anbietet, sondern lediglich vermittelt, dient auch der mit § 8 Abs. 3 EStG bezweckten (vgl. BFH in BFHE 175, 576, BStBl II 1995, 338) Vereinfachung der Steuererhebung, da jeweils nur zu untersuchen ist, ob der im Einzelfall zu bewertende Sachbezug zur Produktpalette des Arbeitgebers zählt oder nicht.

  • BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92

    Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94
    Bei der gebotenen engen Auslegung von § 8 Abs. 3 EStG (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 zum Rabattfreibetrag im Konzern) komme der Rabattfreibetrag nur für Leistungen in Betracht, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit am Markt anbiete.

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat im BFH-Urteil in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 unter Hinweis auf dessen Entstehungsgeschichte die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG verneint, wenn sich der Personalrabatt nicht auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung des Arbeitgebers bezieht.

  • FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer

    Nach einem zwischenzeitlichen Ferngespräch teilte der Verband dem FA mit Schreiben vom 17. Juni 1994 u. a. mit, es sei bekannt geworden, dass zur Frage der Anwendung von § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ) beim BFH ein Verfahren unter Az: VI R 17/94 anhängig sei.

    Hinsichtlich des Revisionsverfahrens Az: VI R 17/94 werde um Mitteilung der diesbezüglichen Fundstelle und gegebenenfalls um Überlassung einer Fotokopie derselben gebeten.

    Das Revisionsverfahren VI R 17/94 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg 10 K 187/92) sei ohne Angabe der Fundstelle für das FA leider nicht greifbar.

    Gleichzeitig werde die Bitte nach Überlassung von Kopien der dem Verband vorliegenden Unterlagen bzw. Fundstellen hinsichtlich des Revisionsverfahrens VI R 17/94 wiederholt.

    Das Revisionsverfahren VI R 17/94 werde vom Verband für ein Mitgliedsunternehmen geführt.

    Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 nahm der Verband darauf Bezug, der Einspruch ruhe derzeit nach § 363 Abs. 2 AO im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 17/94, bei dem es um die Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG gehe.

    Ausgehend davon, dass sich auch aus dem zusätzlich angeführten Revisionsverfahren VI R 17/94 nichts Gegenteiliges mehr ergebe, werde um Überprüfung gebeten, ob der Einspruch nunmehr zurückgenommen werde.

    Andernfalls werde der Vollständigkeit halber noch um Mitteilung gebeten, ob bzw. wie das Revisionsverfahren VI R 17/94 zwischenzeitlich erledigt worden sei, und um Vorlage der im Schreiben vom 2. September 1994 angesprochenen Angaben und Unterlagen.

    Der Verband machte unter Bezugnahme auf das Schreiben des FA vom 22. November 1995 im Brief vom 21. Dezember 1995 nochmals Ausführungen hierzu und teilte mit, das Revisionsverfahren VI R 17/94 sei derzeit noch beim BFH anhängig.

    Sie sagte zu, zu versuchen, die Unterlagen betreffend das Revisionsverfahren VI R 17/94 zu erhalten und dem FA vorzulegen.

    Obwohl das FA erstmals mit Schreiben vom 17. Juni 1994 auf das beim BFH unter Az: VI R 17/94 anhängige Verfahren hingewiesen und um das Ruhen des Verfahrens gebeten worden sei, sei die Einspruchsentscheidung vom 25. März 1996 ergangen.

    Nachdem das FA im Schriftsatz vom 24. Juli 1996 unter anderem mitgeteilt hatte, es habe keine Bedenken, das FG-Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VI R 17/94 ruhen zu lassen, wurde durch Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 13. Januar 1997 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in dieser Sache angeordnet.

    Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 (BFHE 182, 556 , BStBl II 1997, 363 ) wurde das Klageverfahren fortgesetzt.

    Sie habe mehrfach das Ruhen des Verfahrens beantragt und erläutert, dass eine Herausgabe von Unterlagen über das von ihrem Prozessbevollmächtigten geführte Revisionsverfahren VI R 17/94 ohne das erforderliche Einverständnis des betroffenen anderen Mandanten nicht möglich sei.

    Da die Klägerin die mehrfach erbetenen Angaben zu dem Revisionsverfahren VI R 17/94 nicht vorgelegt habe, sei nicht feststellbar gewesen, inwieweit dieses Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens rechtfertige.

    Auch nach der Übernahme der Bearbeitung durch die Rechtsbehelfsstelle des FA Ende Februar 1996 sei es nicht möglich gewesen, ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az: VI R 17/94 ausfindig zu machen.

    Die Klägerin ist durch die (ausdrücklich isoliert) angefochtene Einspruchsentscheidung nicht (mehr) beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO ), da der geltend gemachte Grund für ihre Rechtswidrigkeit während des Klageverfahrens entfallen ist, nachdem das Revisionsverfahren VI R 17/94, auf dessen Anhängigkeit die Klägerin ihren Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestützt hatte, durch die BFH-Entscheidung vom 7. Februar 1997 beendet wurde.

  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Die bloße Vermittlung einer fremden Ware oder Dienstleistung, die auch unter den möglichen Wortsinn des Begriffs des "Vertreibens" gefasst werden kann, reicht für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG demgegenüber nicht aus (Senatsurteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    Der Zinsvorteil habe nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelt werden müssen, da § 8 Abs. 3 EStG nur auf solche Rabatte anwendbar sei, die auf Gegenstände der eigenen unternehmerischen Produkt- und Leistungspalette des Arbeitgebers gewährt würden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).

    Demzufolge verbleibt es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) bei Rabatten auf solche Leistungen, die nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören, bei den allgemeinen Regeln über die Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

    b) Was den sachlichen Anwendungsbereich der unter die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG fallenden Leistungen betrifft, kommt es nicht darauf an, ob die zu beurteilende Leistung für den Betrieb des Arbeitgebers typisch ist (BFH-Urteil in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363), sondern darauf, ob der Arbeitgeber Leistungen der Art, wie der mit Rabatt an den Arbeitnehmer abgegebenen, am Markt erbringt, wobei die Abgabe solcher Leistungen an die Belegschaft nicht überwiegen darf.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Falls die Klägerin den Abschluss derartiger Versicherungen vermittelt haben sollte, hätte sie zwar nicht die Versicherung als Dienstleistung vertrieben, jedoch ihre Vermittlungsleistung (s. BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363 --Reisevermittlung durch eine Volksbank--).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Zwar könne es sich hierbei auch um Leistungen handeln, die nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehörten (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997, BStBl II 1997, 363 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

    Denn die dem Arbeitnehmer gewährten Leistungen müssen nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 a. a. O.).

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97

    Nutzen Sie den steuerfreien Personalrabatt!

    Das FG habe sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 (BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363) berufen.

    Dem Umstand, dass solche Güter vom Arbeitgeber "nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht" werden müssen, ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber mit ihnen selbst am Markt in Erscheinung treten muss (BFH-Urteil in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 81/02

    Nebeneinkünfte; Abgrenzung selbstständige/nichtselbstständige Tätigkeit

    Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt und die damit zu seiner Produktpalette am Markt gehören (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 164/01, BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373; vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).
  • FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7434/01

    Rabattfreibetrag bei Verzicht auf Vermittlungsprovision

    Der Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG beziehe sich hingegen nur auf solche Rabatte, die für Dienstleistungen des Arbeitgebers (Kreditinstituts) selbst gewährt würden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363).

    b) Der vom Beklagten angedeutete Widerspruch zwischen den BFH-Urteilen vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 und vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230 liegt nicht vor.

    Zwar hat der BFH im Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 für die Vermittlung von Reiseleistungen eines Fremdveranstalters (die Bank erhielt einen Freiplatz, den sie einem Mitarbeiter überließ) entschieden, dass der diesbezügliche geldwerte Vorteil nur dann nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sei, wenn die Bank nach zivilrechtlichen Grundsätzen Veranstalter und nicht lediglich Vermittler der Reise sei.

  • BFH, 18.09.2002 - VI R 134/99

    Rabattfreibetrag nur bei "Markterscheinen" des Arbeitgebers

    Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338; vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330, und vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363) habe noch nicht diese Streitfrage, sondern lediglich entschieden, dass jegliche Dienstleistungen begünstigt seien, dass die betreffende Leistung nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören müssen und dass § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht eng auszulegen sei.

    Dies entspricht auch schon der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356).

  • BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99

    Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

    b) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363; in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) ist die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ferner auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt.
  • FG Düsseldorf, 04.09.1998 - 3 K 5925/96

    Rabattfreibetrag für kostenlose Tageszeitung an Arbeitnehmer einer

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 46/03

    Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 588/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, BFH-Urteil, Telefaxanschluß, Bundesfinanzhof,

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 158/98

    Rabattfreibetrag bei Krankenhäusern

  • FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98

    Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber,

  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95

    Gewährung eines Rabattfreibetrags für geldwerten Vorteil eines zinslosen

  • FG Hessen, 23.05.1997 - 10 K 4915/96

    Rabattfreibetrag; Üblicher Geschäftsgegenstand; Haftungsbescheid; Arbeitslohn;

  • FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04

    Einkaufsvorteile als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG - Voraussetzungen für die

  • FG Münster, 15.05.2003 - 3 K 1125/00

    Geldwerter Vorteil aus Schulhausmeisterwohnung Fall von § 8 Abs. 3 EStG

  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 1062/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Revision, Leistungen, Dienstleistungen,

  • FG Köln, 15.11.2006 - 14 K 3584/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch verbilligte Leasingkonditionen mit einem Dritten

  • FG Münster, 26.04.1999 - 4 K 7527/97

    Rabattfreibetrag für nur teilweise vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen

  • FG Niedersachsen, 14.07.1998 - XI 221/95

    Steuerliche Bewertung von Preisvorteilen, die Krankenhausbediensteten durch die

  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 23/12

    Geldwerter Vorteil durch Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt: Reiseantritt als

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2005 - 10 K 222/02

    Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - II 68/00

    Zur Bewertung von Waren bzw. Dienstleistungen, die verbilligt an Arbeitnehmer

  • BFH, 20.08.1997 - VI B 93/97

    Rabattfreibetrag bei Vermittlungsleistungen

  • FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

  • FG München, 26.09.2001 - 7 K 3672/98

    Rabattfreibetrag bei Überlassung einer verbilligten Reisen an Arbeitnehmer durch

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