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   BFH, 03.05.1985 - VI R 176/81   

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https://dejure.org/1985,5769
BFH, 03.05.1985 - VI R 176/81 (https://dejure.org/1985,5769)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1985 - VI R 176/81 (https://dejure.org/1985,5769)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1985 - VI R 176/81 (https://dejure.org/1985,5769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer unzureichenden Überprüfung des Finazgerichtes hinsichtlich der vollen steuerfreien Zahlung von Auslösungen im Streitjahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Damit hat der Kläger sein Recht, eine etwaige Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts zu diesem Punkt zu rügen, verloren (vgl. § 295 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i. V. m. § 155 FGO, und BFH-Entscheidungen vom 3. Mai 1985 VI R 176/81, BFH/NV 1985, 45, und vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
  • BFH, 08.06.2011 - X B 250/10

    Rügeverzicht

    Aus dem von den Klägern angeführten BFH-Urteil vom 3. Mai 1985 VI R 176/81 (BFH/NV 1985, 45) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BFH, 03.02.1999 - IV B 50/98

    Forstbetrieb; gewillkürtes BV

    Soweit die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts entschieden (BFH-Urteil vom 3. Mai 1985 VI R 176/81, BFH/NV 1985, 45) und damit seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es nicht alles objektiv Mögliche und ihm Zumutbare unternommen habe, um den Sachverhalt hinsichtlich der strittigen Fahrten aufzuklären und die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlichen Tatsachen mit dem erforderlichen Grad der Gewißheit festzustellen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 111/95, BFH/NV 1997, 734), ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan.
  • BFH, 07.05.1997 - V B 112/96
    Dabei steht dem Erfolg der Verfahrensrüge nicht entgegen, daß das FA -- soweit nach den Feststellungen und dem Beschwerdevortrag ersichtlich -- im finanzgerichtlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 1985 VI R 176/81, BFH/NV 1985, 45).
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