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   BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14   

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https://dejure.org/2016,7372
BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14 (https://dejure.org/2016,7372)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2016 - VI R 19/14 (https://dejure.org/2016,7372)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - VI R 19/14 (https://dejure.org/2016,7372)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (hier: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen einer Rückabwicklung eines Kauf- und Werkvertrags über die Errichtung eines eigenen Wohnzwecke dienenden Hauses wegen Baumängeln)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Mängel des Einfamilienhauses - und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Prozesskosten bei Baumängeln

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich, Baumängel

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14
    b) Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

    c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest.

    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 60/11

    Abzugsfähigkeit der Prozesskosten wegen Baumängeln an einer selbstgenutzten

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. September 2013  3 K 60/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1686 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. September 2013  3 K 60/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14
    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14
    Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14
    Zum anderen sind Baumängel nach ständiger Rechtsprechung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar (Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
  • BFH, 22.08.1958 - VI 148/57 U

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14
    a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 44/15

    Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als

    Daher können auch entsprechende Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909).

    b) Der Rechtsstreit war für die Kläger schließlich zwar von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, nicht jedoch von existenzieller (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909).

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 80/14

    Zivilprozesskosten wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, an der der Senat festhält, sind Baumängel nicht unüblich und erlauben deshalb grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909).

    Daher können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden"

    Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden erlauben folglich grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (s. Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 19/14, Rz 25; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - VI B 106/17, Rz 9, und BFH-Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057, unter II.2.a - jeweils betreffend ebenfalls nicht unübliche Baumängel).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über

    Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die ihren Auslöser in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen haben, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 3 K 2036/19

    Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine

    Daher können auch entsprechende Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 62/13

    Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche

    Auch wenn der Erwerb eines Eigenheims typischerweise nicht das Existenzminimum berührt (BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965; vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909) und das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen im eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Wohnhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).
  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

    Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909, und in BFH/NV 2017, 12).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15

    Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als

    Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), oder Kosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen erwachsen (Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 72/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl II 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 72/14

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909), können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

    Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH, Urteile vom 20. Januar 2016, VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909; vom 9. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19

    Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche

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