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   BFH, 19.04.1996 - VI R 19/95   

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https://dejure.org/1996,14164
BFH, 19.04.1996 - VI R 19/95 (https://dejure.org/1996,14164)
BFH, Entscheidung vom 19.04.1996 - VI R 19/95 (https://dejure.org/1996,14164)
BFH, Entscheidung vom 19. April 1996 - VI R 19/95 (https://dejure.org/1996,14164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Aufbaustudium; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten; Zweitstudium

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91

    Werbungskosten durch Aufbaustudium "Diplom-Wirtschaftsingenieur"

    Auszug aus BFH, 19.04.1996 - VI R 19/95
    Er ist der Auffassung, sein Zweitstudium könne nicht anders beurteilt werden als der Fall des Wirtschaftsingenieurs (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966).

    Die Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs für ein Zweitstudium, durch das er wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben hat, um die Berufsbezeichnung "Diplom-Wirtschaftsingenieur" zu erlangen, hat der Senat als Werbungskosten anerkannt; er hat auf die für technische Führungskräfte bestehende Notwendigkeit, sich betriebswirtschaftlich-organisatorisch fortzubilden, hingewiesen (Urteil in BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966).

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Auszug aus BFH, 19.04.1996 - VI R 19/95
    Der Senat hat mit Urteil VI R 24/95 vom heutigen Tage, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452 entschieden, daß die Aufwendungen eines Betriebswirts mit einem Fachhochschulabschluß für ein zweijähriges Studium an einer amerikanischen Hochschule, das mit der Prüfung als MBA abschließt, Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 EStG und keine Kosten für die Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alt. EStG sind.
  • BFH, 15.12.1989 - VI R 44/86

    Berufsfortbildungskosten - Nichtselbständige Tätigkeit - Handwerksgeselle -

    Auszug aus BFH, 19.04.1996 - VI R 19/95
    Dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind als Berufsfortbildungs kosten gewertet worden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692).
  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

    Fortbildungskosten waren danach nur Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigte, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, sowie Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger machte, um sich in dem von ihm ausgeübten Beruf fortzubilden, damit er ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart, also ohne Übergang zu einem anderen Beruf, besser vorwärtskommen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.1997 IV R 4/97 BFHE 184, 283, BStBl II 1998, 239; vom 19.04.1996 VI R 19/95, BFH/NV 1996, 879).
  • BFH, 31.01.1997 - VI R 84/96

    Abzugsfähige Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten bei Aufwendungen für

    Im Urteil VI R 19/95 vom selben Tage (BFH/NV 1996, 879) hat der Senat Fortbildungskosten auch für den Fall bejaht, daß ein Informatiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Diplom) ein zweijähriges Auslandsstudium zur Erlangung des MBA durchführt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2008 - 6 K 2322/06

    Umsatzsteuerpflichtige private Nutzung eines Fahrzeugs durch den Geschäftsführer;

    Hierzu bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.11.2006 - VI R 19/95) nicht des Beweises des Gegenteils; es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.10.1997 - 3 K 1585/94

    Aufwendungen für ein Zweitstudium als Ausbildungskosten oder Werbungskosten bei

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