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   BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84   

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https://dejure.org/1988,7250
BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84 (https://dejure.org/1988,7250)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1988 - VI R 192/84 (https://dejure.org/1988,7250)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1988 - VI R 192/84 (https://dejure.org/1988,7250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Vorliegens einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer - Umfang der Abziehbarkeit eines durch eine auswärtige Beschäftigung entstandenen Mehraufwands

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79

    Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der

    Auszug aus BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84
    Die Auffassung des FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515), wonach die Abziehbarkeit des beruflich veranlaßten Mehraufwands nicht davon abhänge, daß dem nicht verheirateten Arbeitnehmer für die Beibehaltung der Unterkunft am bisherigen Wohnort Aufwendungen entstünden.

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515, an denen der Senat festhält, hängt die Höhe der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Mehraufwendungen in Fällen der vorliegenden Art nicht davon ab, daß dem Arbeitnehmer Kosten für die Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Arbeitsort entstehen.

    Auch hierzu weist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515 hin, wonach der abziehbare Mehraufwand die gesamten Unterkunftskosten umfaßt.

  • BFH, 09.05.1984 - VI R 63/80

    Kontoführungsgebühr für Gehaltskonto als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84
    Kontoführungsgebühren seien nach dem BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63/80 (BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560) nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, als sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und durch beruflich veranlaßte Überweisungen entstanden seien.

    Die geltend gemachten Kontoführungsgebühren hat das FG unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560 zu Recht nur insoweit den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet, wie sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis und durch beruflich veranlaßte Überweisungen entstanden sind.

  • BFH, 15.11.1982 - VI R 102/79

    Doppelte Haushaltsführung - Verpflegungsmehraufwendung - Unverheirateter

    Auszug aus BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84
    Andererseits habe der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 15. November 1982 VI R 102/79, BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177) entsprechend Abschn. 27 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 b der Lohnsteuer-Richtlinien 1978 (LStR) Mehraufwendungen für Verpflegung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit nur anerkannt, soweit sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht seien.

    Im letzteren Fall können Verpflegungsmehraufwendungen nämlich nur zum Abzug zugelassen werden, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden; ein Ansatz mit den Pauschbeträgen der Lohnsteuer-Richtlinien ist dagegen nicht zulässig (Urteil in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177).

  • BFH, 30.03.1982 - VI R 162/78

    Auch Arbeitnehmer der Privatwirtschaft können bei dienstlich veranlaßten Umzügen

    Auszug aus BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84
    Hinsichtlich der Umzugskosten sei darauf hinzuweisen, daß beruflich veranlaßte sonstige Umzugsauslagen pauschal mit einem nach § 9 BUKG bemessenen Satz geltend gemacht werden könnten (BFH-Urteil vom 30. März 1982 VI R 162/78, BFHE 136, 79, BStBl II 1982, 595).

    Für den in BFHE 136, 79, BStBl II 1982, 595 entschiedenen Fall, daß ein verheirateter Arbeitnehmer mit seiner Familie umzieht, ergibt sich das von selbst, weil dieser seinen Lebensmittelpunkt am Aufenthalts- und Wohnort seiner Familie hat (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., 1987, § 9 Anm. 7 b).

  • BFH, 29.01.1988 - VI R 146/85
    Auszug aus BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84
    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage VI R 146/85 - Revision des Klägers betr.
  • FG Thüringen, 29.06.2015 - 2 K 698/14

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei befristeter

    Ein Ansatz der Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG als Werbungskosten scheidet in einem solchen Fall aus (z.B. BFH-Urteil vom 29.01.1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2002 3 K 144/02, EFG 2003, 76; FG Köln, Urteil vom 20.03.2002 10 K 1483/99, EFG 2002, 967; Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 9 EStG Rz. 228).
  • BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96

    Bewirtungskosten eines Journalisten

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, unter 1. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 29.01.1988 - VI R 146/85

    Geltendmachung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung

    Denn es gibt - abgesehen von der im Verfahren VI R 192/84 (betr. die Revision des Klägers in seiner Einkommensteuersache 1978) von dem dortigen FG angenommenen Fallgestaltung einer von vornherein vereinbarten Befristung der Beschäftigung in X auf sechs Monate - praktisch nur die Möglichkeit, daß der Kläger zunächst eine entsprechende Probezeit zu absolvieren hatte, die im allgemeinen für Anstellungen dieser Art sechs Monate beträgt und während der dem Kläger ein Umzug ebenfalls nicht zuzumuten war.

    Der Senat weist darauf hin, daß diese Frage im Verfahren VI R 192/84 von dem dortigen FG für die letzten zwei Monate der Beschäftigung in X bejaht worden war.

    Insoweit nimmt der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage VI R 192/84 Bezug.

    Ein Abdruck des Urteils VI R 192/84 wird der für das FA bestimmten Ausfertigung beigefügt.

    Anmerkung: Das in den Entscheidungsgründen in Bezug genommene Urteil VI R 192/84 ist nachfolgend abgedruckt.

  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, unter 1 der Entscheidungsgründe).
  • FG Köln, 20.03.2002 - 10 K 1483/99

    Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung

    Der Senat hält die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe der Umzugskostenpauschalen des § 10 BUKG nur für gerechtfertigt, wenn mit dem Umzug auch der Lebensmittelpunkt verlegt wird (ebenso BFH-Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, 368; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2001 1 K 87/98, EFG 2001, 561).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.10.2002 - 3 K 144/02

    Rückumzugskosten nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung als

    Daher fallen bei Begründung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung für die zweite Wohnung erheblich weniger Umzugskosten an als bei einem sog. großen Umzug, d. h. der Verlagerung des Lebensmittelpunktes von einem an einen anderen Ort (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1988 in BFH/NV 1988, 367; Finanzgericht - FG - Baden Württemberg, Urteil vom 05. Dezember 1997 -6 K 414/97-; FG Brandenburg in EFG 2001, 561; FG Köln in EFG 2002, 967 ; Schmidt/Drenseck 21. Aufl., § 19 Rdnr. 60).
  • FG Saarland, 16.01.1997 - 1 K 292/95

    Einkommensteuer; Voraussetzungen der unechten doppelten Haushaltsführung

    Es kommt nicht darauf an ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen ( BFH, Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84 , BFH/NV 1988, 367).
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