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   BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07   

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https://dejure.org/2009,2381
BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07 (https://dejure.org/2009,2381)
BFH, Entscheidung vom 12.11.2009 - VI R 20/07 (https://dejure.org/2009,2381)
BFH, Entscheidung vom 12. November 2009 - VI R 20/07 (https://dejure.org/2009,2381)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 40b Abs. 1
    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

  • openjur.de

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen - Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung als Arbeitslohn; Reichweite der Selbstbindung der Verwaltung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer als Voraussetzung für eine Arbeitslohnrückzahlung; Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse als Arbeitslohnrückzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer als Voraussetzung für eine Arbeitslohnrückzahlung; Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse als Arbeitslohnrückzahlungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnausschüttung einer Versorgungskasse keine Lohnrückzahlung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 40b, LStDV § 2, LStR R 129 Abs 13, LStR R 129 Abs 15
    Arbeitslohn; Ausschüttung; Erstattungsanspruch; Rückzahlung; Versorgungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 435
  • ZIP 2010, 543
  • NZA 2010, 868
  • DB 2010, 422
  • BStBl II 2010, 845
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
    Denn wenn Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), dass auch entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen oder ihm Aufwendungen entstehen (Senatsurteil vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFH/NV 2009, 1513, BFHE 225, 106).

    Dies hat der Senat sowohl für Beitragsleistungen an Zusatzversorgungskassen (VI R 37/08) als auch für Beitragsleistungen an Unfallversicherungen (VI R 9/05) entschieden.

  • BFH, 26.07.2005 - VI R 115/01

    Rückzahlung von Arbeitslohn: Verrechnung mit Gewinnanteilen bei

    Auszug aus BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
    a) Zuwendungen an eine Pensionskasse, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; zuletzt Senatsurteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFH/NV 2009, 1504, BFHE 225, 68).

    Der Senat hält die gegen diese Auffassung vorgetragenen und schon in seinem Beschluss in BFH/NV 2005, 1804 zum Ausdruck gebrachten Bedenken aus den vorgenannten Erwägungen für durchgreifend (vgl. Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40b Rz B 13; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 40b EStG Rz 34; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 40b Rz 6; Blomeyer, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., StR D Rz 49 f.).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
    a) Zuwendungen an eine Pensionskasse, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; zuletzt Senatsurteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFH/NV 2009, 1504, BFHE 225, 68).

    b) Eine Rückzahlung von Arbeitslohn lässt den früher erfolgten Zufluss grundsätzlich unberührt (§ 11 Abs. 1 EStG); zurückgezahlte Bezüge sind allerdings im Zeitpunkt der Rückzahlung - ungeachtet ihrer Einordnung als negative Einnahmen oder als Werbungskosten - jedenfalls einkünftemindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1504, BFHE 225, 68).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
    a) Zuwendungen an eine Pensionskasse, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; zuletzt Senatsurteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFH/NV 2009, 1504, BFHE 225, 68).

    Dies hat der Senat sowohl für Beitragsleistungen an Zusatzversorgungskassen (VI R 37/08) als auch für Beitragsleistungen an Unfallversicherungen (VI R 9/05) entschieden.

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

    Auszug aus BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den Lohnsteuer-Richtlinien keine Rechtsnormqualität zukommt; sie bieten keine Rechtsgrundlage für Verwaltungsakte und binden Gerichte grundsätzlich nicht (Senatsurteil vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781, m. w. N.).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
    Daher besteht zwischen den früheren Lohnzahlungen und der gegenwärtigen Gewinnausschüttung ebenso wenig noch ein einkommensteuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang, wie zwischen früheren Lohnzahlungen und gegenwärtigen Dividenden oder Kursgewinnen/-verlusten aus Aktien, auch wenn die Aktien mit versteuertem Lohn erworben worden waren (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFH/NV 2009, 1870, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Düsseldorf, 22.02.2007 - 8 K 5231/03

    Anspruch auf niedrigere Lohnsteuerfestsetzung wegen des Erhalts einer

    Auszug aus BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1244 veröffentlichten Gründen ab.
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren -

    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R

    Elterngeld - Berücksichtigung von Provisionen - sonstige Bezüge - laufender

    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229 ff, juris RdNr 22 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Damit käme jedoch den LStR, bei denen es sich lediglich um norminterpretierende Steuerrichtlinien ohne Rechtsnormqualität handelt (Bundesfinanzhof 04.05.2006, VI R 28/05, BFHE 213, 484; BFH 12.11.2009, VI R 20/07, BFHE 227, 435), die für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht bindend sind, eine direkte normative Wirkung für die Höhe des Elterngeldanspruchs zu.
  • BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08

    Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an

    Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435).

    Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435).

    Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (BFH-Urteil in BFHE 227, 435).

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • FG Düsseldorf, 11.11.2021 - 14 K 2577/20

    Reduzierung des Bruttoarbeitslohns bei Auszahlung des Kindergelds an den

    Denn wenn Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), dass auch entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen oder ihm Aufwendungen entstehen (BFH-Urteil vom 12.11.2009 VI R 20/07, BStBl. II 2010, 845).

    Eine Arbeitslohnrückzahlung setzt vielmehr voraus, dass sich der Rückfluss an den Arbeitgeber als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt, indem sich der durch die Arbeitslohnzahlung begründete Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in der Rückzahlung fortsetzt (BFH-Urteil vom 12.11.2009 a.a.O.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtung mit einer Rückzahlung von Arbeitslohn vergleichbar sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.11.2009 a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger selbst an die Arbeitgeberin oder ein Dritter - hier: die Familienkasse - im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zahlt (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2009 VI R 20/07, BStBl. II 2010, 845).

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

    Unabhängig davon geht der Senat mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG auch bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist (vgl. etwa Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.04.2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 16 Rz 302; Blümich/Selder, § 16 EStG Rz. 633; Wendt, FR 2010, 484; Dötsch, jurisPR-SteuerR 17, 2010 Anm. 2).
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren -

    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13

    Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten

    Eine Rückzahlung von Arbeitslohn lässt den früher erfolgten Zufluss grundsätzlich unberührt (§ 11 Abs. 1 EStG); zurückgezahlte Bezüge sind allerdings im Zeitpunkt der Rückzahlung - ungeachtet ihrer Einordnung als negative Einnahmen oder als Werbungskosten - jedenfalls einkünftemindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BStBl II 2010, 845).

    Die Selbstbindung der Verwaltung reicht nur soweit, wie die Verwaltungsanweisung eine zutreffende Auslegung des Gesetzes beinhaltet und die Art und Weise, der Finanzverwaltung eingeräumtes Ermessen auszuüben, vorgegeben wird (BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BStBl II 2010, 845).

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 2516/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 64/09

    Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - keine

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 2589/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12

    Bestechungsgelder von dritter Seite als sonstige Einkünfte - Kein Steuerabzug von

  • SG Karlsruhe, 20.02.2017 - S 5 EG 2985/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

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