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   BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68   

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https://dejure.org/1971,491
BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68 (https://dejure.org/1971,491)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1971 - VI R 206/68 (https://dejure.org/1971,491)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1971 - VI R 206/68 (https://dejure.org/1971,491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ehegatten - Dauernd getrennt lebend - Aufrechterhaltung der Ehe - Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft - Gesamtbild des Einzelfalls - Eheliche Wirtschaftsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 26b

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 51
  • DB 1972, 368
  • BStBl II 1972, 173
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.10.1966 - VI R 184/66

    Voraussetzung des Nichtbestehens einer eheliche Lebens- und

    Auszug aus BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68
    Es führte aus, daß das dauernde Getrenntleben von Ehegatten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110) nicht eine Trennung sowohl der Haushalts- und Wirtschaftsführung als auch aller persönlichen Beziehungen erfordere.

    Mit der Revision macht der Steuerpflichtige geltend, daß das FG die Urteile des BFH VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966 (a. a. O.) unrichtig ausgelegt habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile VI 42/65 und VI R 184/66, a. a. O.) leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn -- was nach dem Gesamtbild ihrer gegenseitigen Beziehungen zu beurteilen ist -- die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht.

  • BFH, 05.10.1966 - VI 42/65

    Wahlrecht der Ehegatten zwischen Zusammenveranlagung und getennter Veranlagung

    Auszug aus BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68
    Es führte aus, daß das dauernde Getrenntleben von Ehegatten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110) nicht eine Trennung sowohl der Haushalts- und Wirtschaftsführung als auch aller persönlichen Beziehungen erfordere.

    Mit der Revision macht der Steuerpflichtige geltend, daß das FG die Urteile des BFH VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966 (a. a. O.) unrichtig ausgelegt habe.

  • BFH, 14.11.1968 - V 191/65

    Berichtigung einer Umsatzsteuerveranlagung wegen neuer Tatsachen

    Auszug aus BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68
    Die Bindung an eine Zusage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur dann in Betracht, wenn die Zusage für wirtschaftliche Dispositionen des Steuerpflichtigen ursächlich sein sollte und war (vgl. BFH-Urteil V 191/65 vom 14. November 1968, BFH 94, 168, BStBl II 1969, 120 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 23.07.1965 - VI 154/64 U

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68
    falls nicht im Sinne des Klageantrags entschieden werden könne, das Verfahren so lange auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil VI 154/64 U vom 23. Juli 1965 (BFH 83, 320, BStBl III 1965, 616) entschieden sei;.
  • BFH, 15.09.1967 - III B 32/67

    Verfassungswidrigkeit eines Gestzes - Aussetzungsgrund - Anhängige

    Auszug aus BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68
    Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einem gleich- oder ähnlich gelagerten Fall ist kein Grund zur Aussetzung (vgl. BFH-Urteil III B 32/67 vom 15. September 1967, BFH 90, 209, BStBl II 1968, 46 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68
    Hierüber hat das FG als Kostenfestsetzungsgericht (§ 147 FGO) zu entscheiden (vgl. Beschluß des Großen Senats Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56).
  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 2441/15

    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Eheleuten unter Berücksichtigung

    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen - dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH, Urt. vom 27.08.1971 - VI R 206/68, BStBl II 1972, 173 und vom 18.07.1985 - VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; FG München, Urt. vom 26.04.2010 - 10 K 1989/10, juris; Schmidt/ Seeger , EStG, 35. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).
  • FG Nürnberg, 07.03.2005 - VI 160/04

    Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die

    Aber auch bei dieser Gestaltung kann sich aus dem Gesamtbild ergeben, dass die Eheleute "nicht dauernd getrennt" leben (BFH-Urteile vom 27.08.1971 VI R 206/68, BSG. 111972, 173 und vom 18.07.1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 13 K 225/14

    Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten bei

    In diesen Fällen kann der Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Besuchen, Geschenken und finanzielle Unterstützungen, in Gesprächen und Briefverkehr oder in der Absprache der Erziehung der gemeinsamen Kinder seinen Ausdruck finden (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, BStBl III 1967, 84; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1971 VI R 206/68, BStBl II 1972, 173; BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431).

    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen - dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 27. August 1971 VI R 206/68, BStBl II 1972, 173; BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139).

  • BFH, 15.06.1973 - VI R 150/69

    Zum Begriff des dauernden Getrenntlebens; Einzelveranlagung dauernd getrennt

    Nach der Rechtsprechung des Senats leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht (Urteile des BFH vom 5. Oktober 1966 VI 42/65 und VI R 184/66, BFHE 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110; vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173).
  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Das letztgenannte Merkmal ist § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) entnommen (vgl Begründung zur Neufassung des § 138 Abs. 1 durch das 5. AFG-ÄndG, BT-Drucks 8/2624 S 30) und meint die - nicht endgültig aufgehobene - für Ehen typische Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Bestehen der Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommt (BFHE 104, 51); unter Lebensgemeinschaft ist dabei die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft und unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen (BFHE 109, 44, 46).
  • BFH, 18.07.1996 - III R 90/95

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, daß sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies -- ggf. zusammen mit anderen Umständen -- dazu führen, daß ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173, und in BFH/NV 1987, 431).
  • FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10

    Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten andersartige Erkärungen im

    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies -ggf. zusammen mit anderen Umständen- dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51 , BStBl II 1972, 173 , und vom 18. Juli 1985 VI R 100/83 BFH/NV 1987, 431).

    Zum einen ist dieser Vortrag durch keinerlei Belege untermauert, zum anderen würde allein dieser Umstand nicht die Annahme rechtfertigen, dass das Einkommen der Klägerin und des A nach wie vor das gemeinsame Familieneinkommen bildeten, indem es unter gemeinsamer Planung zur Deckung aller Lebensbedürfnisse der Familie verwendet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 104, 51 , BStBl II 1972, 173 ).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2000 - 8 K 8166/99

    Zusammenveranlagung; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft - Keine

    Die Entscheidung ist anhand des Gesamtbildes der äußerlich erkennbaren Merkmale zu treffen, wobei einzelnen Umständen ein besonderes Gewicht zukommen kann (etwa Urteil des BFH vom 27.08.1971 VI R 206/68, Bundessteuerblatt - BStBl - 1972, 173).

    Insbesondere darf der Unterhalt nicht im Wesentlichen durch die Zahlung einer festen Unterhaltsrente geleistet werden (Urteile des BFH vom 27.08.1971 a.a.O.; vom 15.06.1973 VI R 150/69, BStBl II 1973, 640 , vom 18.07.1996 III R 90/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1997, 139).

  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 K 4736/07

    Kein Ehegattensplitting bei Zweitfrau

    Dies allein rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau nach wie vor das gemeinsame Familieneinkommen bildet, indem es unter gemeinsamer Planung zur Deckung aller Lebensbedürfnisse der Familie verwendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173), so dass es auch an einer fortbestehenden Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau fehlt.
  • BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70

    Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

    Nach der Rechtsprechung des Senats leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht (Urteile des BFH vom 5. Oktober 1966 VI 42/65 und VI R 184/66, BFHE 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110, und vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173).
  • BFH, 05.10.2001 - III B 149/00

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 18.07.1985 - VI R 100/83

    Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt -

  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 9/87
  • BFH, 20.01.1999 - VI B 160/98

    Divergenz; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 34/87
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