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   BFH, 14.04.1967 - VI R 23/66   

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https://dejure.org/1967,436
BFH, 14.04.1967 - VI R 23/66 (https://dejure.org/1967,436)
BFH, Entscheidung vom 14.04.1967 - VI R 23/66 (https://dejure.org/1967,436)
BFH, Entscheidung vom 14. April 1967 - VI R 23/66 (https://dejure.org/1967,436)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden für nicht abgeführte Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 88, 457
  • NJW 1967, 2080
  • DB 1967, 1298
  • BStBl III 1967, 469
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.01.1964 - VI 262/62 U

    Verstoß eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen Recht und Billigkeit bei

    Auszug aus BFH, 14.04.1967 - VI R 23/66
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, muß bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden in jedem Fall auch geprüft werden, ob seine Inanspruchnahme der Billigkeit entspricht (§ 2 Abs. 2 StAnpG) und ob nicht der Arbeitnehmer als der eigentliche Steuerschuldner vor dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 5 StAnpG) heranzuziehen ist (vgl. z. B. das Urteil VI 262/62 U vom 10. Januar 1964, BFH 78, 560, BStBl III 1964, 213, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort "Haftung für Lohnsteuer" unter 5).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Das FA hat damit der Rechtsprechung des Senats Rechnung getragen, nach der die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Steuern von inzwischen aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmern rechtswidrig sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469).
  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14. April 1967 (VI R 23/66, BStBl III 1967, 469) scheide die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Arbeitnehmer aus, die bei Erlass des Haftungsbescheides nicht mehr bei diesem beschäftigt seien.

    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt der Klägerin auch dem vom BFH mit Urteil vom 14. April 1967 (VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469) entschiedenen Sachverhalt, in dem für die Nichteinbehaltung der Lohnsteuer eine schwierige Rechtsfrage ursächlich gewesen sei.

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme des Arbeitgebers von vornherein ausgeschlossen sein, wenn sich der Arbeitgeber in einem Rechtsirrtum befunden hat, dessen Ursache in der Sphäre der Finanzverwaltung gelegen hat und was der Fall sein kann, wenn unklare Verwaltungsanweisungen zum Rechtsirrtum beigetragen haben (BFH Urteil vom 14. April 1967, VI R 23/66, BStBl III 1967, 469).

    Soweit der BFH in dem Fall der Nachforderung von Lohnsteuer für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer entschieden hat, dass in einem solchen Fall die Heranziehung des Arbeitnehmers als des eigentlichen Steuerschuldners grundsätzlich geboten sei, hat der BFH diesem Grundsatz einschränkend ausgeführt, dass auch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern besondere Gründe die Inanspruchnahme des Arbeitgebers anstelle des Arbeitnehmers rechtfertigen können, wenn nämlich der Arbeitgeber sich bewusst über seine Einbehaltungspflicht hinweggesetzt oder es leichtfertig versäumt hat, sich beim Finanzamt durch eine Anrufungsauskunft über die Steuerpflicht zu erkundigen (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469).

  • BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68

    Ehrenamtlicher Erster Bürgermeister - Arbeitnehmer der Gemeinde - Inanspruchnahme

    Im Urteil VI R 23/66 vom 14. April 1967 (BFH 88, 457, BStBl III 1967, 469) habe der BFH ausgesprochen, daß es in aller Regel unbillig sei, wenn bei einer irrtümlichen Nichteinbehaltung von Lohnsteuer bei nur einem Arbeitnehmer, der inzwischen beim Arbeitgeber ausgeschieden ist, sich das FA an den Arbeitgeber halte und ihn dadurch zwinge, die für den Arbeitnehmer verauslagte Lohnsteuer notfalls in einem Zivilprozeß wieder hereinzuholen.

    Auf die Entscheidung des Senats VI R 23/66 (a. a. O.) kann sich die Gemeinde nicht berufen.

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung VI R 23/66 (a. a. O.) erkennen lassen, daß er bei eindeutiger Rechtslage unter Umständen einen besonderen Grund, der für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers spricht, annehmen würde.

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

    Schließlich wird die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden dann als unbillig angesehen, wenn die Lohnsteuer bei dem Arbeitnehmer genauso schnell hereingeholt werden kann, besonders wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1968 VI R 117/66, BFHE 91, 306, BStBl II 1968, 324) oder wenn es sich nur um einen Arbeitnehmer handelt und dieser bei dem Arbeitgeber bereits ausgeschieden ist (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469).
  • BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88

    Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

    Das FA hat sich insoweit zutreffend an die Rechtsprechung des Senats gehalten, wonach die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Steuern von inzwischen aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmern ermessensfehlerhaft sein kann (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469, m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 28.06.2007 - VI 105/06

    Möglichkeit der pauschalen Besteuerung der von dem Arbeitgeber für zusätzlich zum

    Letzteres gilt insbesondere bei inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmern (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.1967 VI R 23/66, BStBl III 1967, 469).
  • BFH, 15.11.1974 - VI R 167/73

    Nachforderung - Schätzung - Gering beschäftigter Arbeitnehmer - Vorlage der

    Dabei sind u. a. die Zahl der Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Lohnsteuerfragen mit ihren Auswirkungen auf die Beurteilung des Verhaltens des Arbeitgebers von Bedeutung (BFH-Urteile vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469; vom 12. Januar 1968 VI R 117/66, BFHE 91, 306, BStBl II 1968, 324, und VI R 82/68).
  • FG München, 01.04.2010 - 8 V 3819/09

    Lohnsteuerhaftung des Drückerkolonnenchefs für Zeitschriftenwerber

    Dass sich das FA mit weiteren Gesichtspunkten des Falles nicht auseinandergesetzt hat, führt im Streitfall nicht zu einem Ermessensfehler, da bei summarischer Betrachtung die aktenkundigen Gründe für eine Inanspruchnahme der Antragstellerin anstelle der Arbeitnehmer sprechen, insbesondere das bewusste oder leichtfertige Nichteinbehalten durch die Antragstellerin (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BStBl III 1967, 469).
  • BFH, 15.10.1976 - VI R 232/74

    Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse - Arbeitnehmer-Sparzulage -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Lohnsteuer die Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung nicht gerechtfertigt, wenn die Steuer ebenso leicht von dem Arbeitnehmer eingezogen werden kann und der Arbeitgeber nicht bewußt oder leichtfertig den Steuerabzug unterlassen hat (vgl. Urteile vom 10. Januar 1964 VI 262/62 U, BFHE 78, 560, BStBl III 1964, 213, und vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2017 - 9 K 9281/12

    Lohnsteuerhaftung einer inländischen GmbH als Entleiher für im Inland tätige

    Die Inanspruchnahme des Entleihers als Gesamtschuldner anstelle der einzelnen Arbeitnehmer sei regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerabzug bewusst oder leichtfertig versäumt worden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66 sowie Drenseck, in: Schmidt, EStG, § 42 d Rz. 31).
  • BFH, 02.10.1968 - VI R 56/67

    Selbständige oder nichtselbständige Berufsausübung von Vorführdamen

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.09.1990 - 14 M 60/90

    Kurabgabeeinziehung durch Campingplatz-Betreiber

  • FG Brandenburg, 05.07.1996 - 3 V 365/96

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit eines

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