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   BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95   

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https://dejure.org/1996,1488
BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95 (https://dejure.org/1996,1488)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1996 - VI R 23/95 (https://dejure.org/1996,1488)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1996 - VI R 23/95 (https://dejure.org/1996,1488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage zur steuerrechtlichen Bewertung eines Arbeitszimmers von Ehegatten, von denen einer Eigentümer und der andere lediglich hälftiger Mitbenutzer ist - Absetzung für Abnutzung eines gemeinschaftlich genutzten Arbeitszimmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagen an den Großen Senat zum Arbeitszimmer bei Ehegatten und zum Drittaufwand - 3. Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers in einem Einfamilienhaus des einen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 383
  • NJW 1997, 1096 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 738 (Ls.)
  • BB 1997, 456
  • DB 1997, 459
  • BStBl 1997 II, 219
  • BStBl II 1997, 219
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) einmal dadurch, daß vorliegend in der Vorentscheidung jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob sich der Kläger an den Kosten zur Anschaffung oder Herstellung des Einfamilienhauses beteiligt hatte, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der vom Ehegatten für die beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI.Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Parallelsache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    Die für die Berücksichtigung des Drittaufwandes plädierende Minderheitsmeinung im Senat führt ergänzend aus, dieser Fall zeige mit noch größerer Deutlichkeit als der Sachverhalt der Vorlagesache VI R 77/95, daß das Erfordernis eines Mietvertrages zwischen Ehegatten darüber, daß dem Nichteigentümer-Ehegatten von dem Eigentümer-Ehegatten gegen Entgelt die Mitbenutzung des einzigen häuslichen Arbeitszimmer für berufliche Zwecke gestattet werde, gegen das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft verstoße und damit zu Art. 6 des Grundgesetzes (GG) in Kollision gerate.

    Verneint der Große Senat die Rechtsfrage zu 1. mit den Gründen der Mehrheitsmeinung oder beantwortet der Große Senat die im Vorlageverfahren VI R 77/95 gestellte Rechtsfrage zu 1. im Sinne derjenigen Meinung im Senat, nach welcher die Grundsätze des Beschlusses vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nur für Fälle gelten, daß der Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Kosten getragen hat (s. unter II. 1. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95), so müßte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, damit dieses Feststellungen zur konkreten Kostentragung durch den Kläger zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Einfamilienhauses und damit des häuslichen Arbeitszimmers trifft.

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Sache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Verneint der Große Senat die Rechtsfrage zu 1. mit den Gründen der Mehrheitsmeinung oder beantwortet der Große Senat die im Vorlageverfahren VI R 77/95 gestellte Rechtsfrage zu 1. im Sinne derjenigen Meinung im Senat, nach welcher die Grundsätze des Beschlusses vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nur für Fälle gelten, daß der Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Kosten getragen hat (s. unter II. 1. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95), so müßte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, damit dieses Feststellungen zur konkreten Kostentragung durch den Kläger zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Einfamilienhauses und damit des häuslichen Arbeitszimmers trifft.
  • BFH, 23.04.1985 - IX R 39/81

    Einkommensteuer - Erbauseinandersetzung - Gleichstellung - Kredit -

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Dementsprechend habe der BFH entschieden, daß der Eigentümer für eine unentgeltlich überlassene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus insoweit keine AfA geltend machen könne (Urteile vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81 BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327, und vom 23. April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720).
  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 71/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück und

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Dementsprechend habe der BFH entschieden, daß der Eigentümer für eine unentgeltlich überlassene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus insoweit keine AfA geltend machen könne (Urteile vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81 BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327, und vom 23. April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720).
  • BFH, 08.08.1990 - IX R 122/86

    Einkünfteermittlung nach §§ 21 Abs. 2, 21a EStG bei gemeinsamer Nutzung der

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    In diesem Fall verwirklicht der Eigentümer allein den Tatbestand der Einkunftserzielung des § 21 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 3/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219).

    Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 23/95 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219 verwiesen.

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95

    AfA-Befugnis bei Arbeitszimmer; Alleineigentum eines Ehegatten, Nutzung durch

    Der erkennende Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein das häusliche Arbeitszimmer unentgeltlich mitnutzender Nichteigentümer-Ehegatte den dem Eigentümer-Ehegatten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers erwachsenden Aufwand für AfA als sog. Drittaufwand bei seiner Einkünfteermittlung abziehen darf.
  • FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 28/96

    Berücksichtigung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben einer

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Rechtsprechung
   BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95   

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https://dejure.org/2000,7801
BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95 (https://dejure.org/2000,7801)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2000 - VI R 23/95 (https://dejure.org/2000,7801)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - VI R 23/95 (https://dejure.org/2000,7801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 7, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Absetzung für Abnutzung; Arbeitszimmer; Ehegatten; Nutzungsüberlassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 3/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95
    Hierüber hat der Große Senat des BFH durch Beschluss vom 23. August 1999 GrS 3/97 (BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787) entschieden.

    Der Große Senat des BFH hat im vorbezeichneten Beschluss in BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787 sowie in den weiteren Beschlüssen vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Abziehbarkeit von Drittaufwand (hier: Dritt-AfA) verneint.

    Für diesen Sonderfall gesteht der Große Senat des BFH dem Alleineigentümer-Ehegatten die volle auf das Arbeitszimmer entfallende AfA zum Werbungskostenabzug zu (Beschluss in BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787, unter C. I. 2. der Gründe).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95
    Der Große Senat des BFH hat im vorbezeichneten Beschluss in BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787 sowie in den weiteren Beschlüssen vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Abziehbarkeit von Drittaufwand (hier: Dritt-AfA) verneint.
  • BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95

    Vorlagebeschluß des Großen Senats zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95
    Der erkennende Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein das häusliche Arbeitszimmer unentgeltlich mitnutzender Nichteigentümer-Ehegatte den dem Eigentümer-Ehegatten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers erwachsenden Aufwand für AfA als sog. Drittaufwand bei seiner Einkünfteermittlung abziehen darf.
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95
    Der Große Senat des BFH hat im vorbezeichneten Beschluss in BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787 sowie in den weiteren Beschlüssen vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Abziehbarkeit von Drittaufwand (hier: Dritt-AfA) verneint.
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