Rechtsprechung
BFH, 24.05.2000 - VI R 23/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Arbeitslohn 205 DM x 13
- Wolters Kluwer
Minderung der Erwerbsfähigkeit - Kindergeldantrag - Eigene Einkünfte des Kindes - Behinderten-Pauschbetrag
- Judicialis
EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § ... 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c; ; EStG § 33b Abs. 6 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 33b Abs. 3; ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 66 Abs. 3; ; EStG § 63 Abs. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; SGB XI § 13 Abs. 5 Satz 1; ; SGB XI § 36 Abs. 3; ; SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Erfolgreiche Revision gegen ein den Kindergeldanspruch verneinendes finanzgerichtliches Urteil
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 09.07.1998 - IV 46/98
- BFH, 24.05.2000 - VI R 23/99
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97
Volljährige behinderte Kinder
Auszug aus BFH, 24.05.2000 - VI R 23/99
Nach den Grundsätzen des --nach der Entscheidung der Vorinstanz ergangenen-- Senatsurteils vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97 (BFHE 189, 442, 447, BStBl II 2000, 72) ist ein Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigen; behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind dabei zu berücksichtigen.
- BFH, 06.05.2003 - VIII B 178/02
Behinderte Kinder, behinderungsbedingter Mehrbedarf
Nach den Grundsatzurteilen vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97 (BFHE 189, 942, BStBl II 2000, 72), VI R 40/98 (BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75) und VI R 182/98 (BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79) sowie vom 24. Mai 2000 VI R 23/99 (juris) ist ein Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigen. - FG Münster, 25.10.2001 - 14 K 4010/99
Verfahren über die Festsetzung bzw. Aufhebung von Kindergeld; Unterhaltsanspruch …
Wird, der Verwaltung folgend, in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darauf abgestellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge von mehr als 12.000/12.360/13.020/13.500/14.040 DM verfügt (…vgl. dazu BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.), ergibt sich nichts anderes, denn es sind auch hier die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 23/99). - FG Münster, 25.10.2001 - 14 K 6485/98
Eigene Mittel des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Wird, der Verwaltung folgend, in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darauf abgestellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge von mehr als 12.000/12.360/13.020/13.500/14.040 DM verfügt (…vgl. dazu BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.), ergibt sich nichts anderes, denn es sind auch hier die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 23/99).
- FG Münster, 25.10.2001 - 14 K 6299/99
Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers - kein Ausschluss der Bedürftigkeit des …
Wird, der Verwaltung folgend, in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darauf abgestellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge von mehr als 12.000/12.360/13.020/13.500/14.040 DM verfügt (…vgl. dazu BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.), ergibt sich nichts anderes, denn es sind auch hier die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 23/99). - FG Münster, 25.10.2001 - 14 K 532/99
Eigene Mittel des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Wird, der Verwaltung folgend, in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darauf abgestellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge von mehr als 12.000/12.360/13.020/13.500/14.040 DM verfügt (…vgl. dazu BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.), ergibt sich nichts anderes, denn es sind auch hier die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 23/99). - FG Sachsen, 06.05.2019 - 6 K 914/18
Beanspruchung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind
Ein etwa gezahltes Pflegegeld führte nicht zur Kürzung dieser Pauschbeträge (BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 - VI R 183/97 - BFHE 189, 442, 447, BStBl II 2000, 72 ; vom 24. Mai 2000 - VI R 23/99 - Rn. 17, juris). - FG Hessen, 07.05.2002 - 9 K 3425/00
Kindergeld; Psychisch behindert; Behinderungsbedingter Mehrbedarf; …
Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Auffassung des Beklagten (s. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG - DA-FamEStG - DA 63.3.6.3.2 Abs. 2 i.V.m. DA 63.3.6.1. Abs. 3, BStBl I 2000, 639 ff) kein triftiger Grund dafür, einen behinderungsbedingten Mehraufwand von X zu verneinen und auszuschließen, dass dieser nach Maßgabe von § 33b Abs. 1 -3 EStG durch Pauschalierung zu berücksichtigen ist (BFH Urteil vom 24.05.2000 VI R 23/99, Juris).