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   BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74   

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https://dejure.org/1978,658
BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74 (https://dejure.org/1978,658)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1978 - VI R 240/74 (https://dejure.org/1978,658)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1978 - VI R 240/74 (https://dejure.org/1978,658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fahrtaufwendung - Werbungskosten - Fahrtkosten - Örtliche Mittelpunkt des Lebensinteresses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 522
  • NJW 1979, 1472 (Ls.)
  • DB 1979, 774
  • BStBl II 1979, 224
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76

    Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem

    Auszug aus BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74
    Die Entscheidung des Senats vom 10. November 1978 VI R 21/76, daß bei einem verheirateten Arbeitnehmer, der mehrere Wohnungen besitzt und der sich zum Teil von der einen und zum Teil von der anderen Wohnung aus zu seiner Arbeitsstätte begibt, auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen der vom Beschäftigungsort weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte in der Regel Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, gilt entsprechend auch für alleinstehende Arbeitnehmer.

    Der Senat hat im Urteil vom heutigen Tage VI R 21/76 entschieden, daß bei einem verheirateten Arbeitnehmer, der mehrere Wohnungen besitzt und der sich zum Teil von der einen und zum Teil von der anderen Wohnung aus zu seiner Arbeitsstätte begibt, auch die Fahrten zwischen der vom Beschäftigungsort weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind, falls die weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt.

    Wie sich aus dem Urteil des Senats VI R 21/76 ergibt, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen befindet.

    Denn Fahrten von der Arbeitsstätte zum Mittelpunkt der Lebensinteressen sind unabhängig davon Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ob sie nur einmal oder mehrmals wöchentlich durchgeführt werden (Urteil des Senats VI R 21/76).

  • BFH, 15.11.1974 - VI R 195/72

    Stadtwohnung - Sommermonate - Wohnwagen - Weg zur Arbeitsstätte - Campingplatz -

    Auszug aus BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74
    Das heißt, eine zweite Unterkunft muß, um als Wohnung angesehen zu werden, nicht in jeder Beziehung der ersten Wohnung gleichwertig sein (BFH-Urteil vom 15. November 1974 VI R 195/72, BFHE 114, 340, BStBl II 1975, 278).

    Nach dem vorbezeichneten Urteil VI R 195/72 können Arbeitnehmer, die in Holzbaracken leben, selbst dort ihre "Wohnung" haben.

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 112/75

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74
    Nach dem Urteil des Senats vom heutigen Tage VI R 112/75 sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte allerdings dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

    Auszug aus BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74
    Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger einen doppelten Haushalt führt, hat der Senat entschieden, daß die Wohnung am Beschäftigungsort, die einen doppelten Haushalt ausschließt, nicht in jeder Hinsicht den persönlichen Anforderungen entsprechen muß, die ein Steuerpflichtiger an seine Wohnung stellt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 VI R 228/74, BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Bereits mit Urteilen vom 10. November 1978 VI R 240/74 und VI R 118/74 (BFHE 126, 522, 525, BStBl II 1979, 224, 226) hat der Senat anerkannt, daß ein Nichtverheirateter, der am Beschäftigungsort wohnt, auch an einem anderen Ort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben kann; die Aufnahme von Zurechnungspersonen in den Haushalt am Mittelpunkt der Lebensinteressen war dafür nicht Voraussetzung.
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Ein lediger Arbeitnehmer hat nach der Entscheidung des Senats vom 10. November 1978 VI R 240/74 (BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Regel am Ort der Wohnung, von der aus er sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, sofern nicht die Umstände des Einzelfalles den Schluß zulassen, daß der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Ort, von dem der Arbeitnehmer sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, auseinanderfallen.

    Der Senat hat demgegenüber im Urteil in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Ledigen in einer Wohnung bejaht, weil dieser, von den Abenden an den Wochenarbeitstagen abgesehen, seine gesamte Freizeit am Ort dieser Wohnung verbracht hatte.

  • BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82

    Fahrtkostenaufwendungen im Bezug auf die Werbungskosten in Abhängigkeit vom

    Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).

    Ein lediger Arbeitnehmer hat nach der Entscheidung in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Regel am Ort der Wohnung, von der aus er sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, sofern nicht die Umstände des Einzelfalles den Schluß zulassen, daß der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Ort, von dem der Arbeitnehmer sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, auseinanderfallen.

    Der Senat hat demgegenüber im Urteil in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer Wohnung bejaht, weil der ledige Arbeitnehmer, von den Abenden an den Wochenarbeitstagen abgesehen, seine gesamte Freizeit am Ort dieser Wohnung verbracht hatte.

    So hat der Senat auch im Urteil in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 und im Urteil vom 2. Februar 1979 VI R 108/75 (BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338) Entfernungen von 188 km bzw. 144 km, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen, als nicht dem Abzug der Fahrtkosten entgegenstehend beurteilt.

  • BFH, 02.02.1979 - VI R 108/75

    Fahrtaufwendungen - Werbungskosten - Örtlicher Mittelpunkt der Lebensinteresses -

    Auch bei Eheleuten, die zwei gemeinsame Wohnungen haben und die am selben Ort beschäftigt sind, kann die weiter vom Beschäftigungsort entfernt liegende Wohnung der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 10. November 1978 VI R 21/76, BStBl II 1979, 219, und VI R 240/74, BStBl II 1979, 224).

    Der Senat hat in den Urteilen vom 10. November 1978 VI R 21/76 (BStBl II 1979, 219) und VI R 240/74 (BStBl II 1979, 224) entschieden, daß ein Arbeitnehmer, der mehrere Wohnungen besitzt, von denen aus er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begibt, die Fahrtaufwendungen von jeder Wohnung aus als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehen kann.

    Für die Fahrtaufwendungen von der weiter vom Beschäftigungsort entfernt liegenden Wohnung aus gilt dies allerdings nur, wenn diese Wohnung der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers ist (BFH-Urteile VI R 21/76, VI R 240/74).

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 127/76

    Stadtwohnung - Laubengrundstück - Zweitwohnung - Werbungskosten - Fahrtkosten

    Besitzt ein alleinstehender Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und fährt er teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Entscheidung des Senats vom 10. November 1978 VI R 240/74 (BStBl II 1979, 224) auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.

    Denn nach der Entscheidung VI R 240/74 bestimmt sich der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich danach, von wo aus sich der alleinstehende Arbeitnehmer überwiegend zur Arbeitsstätte begibt.

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 118/74

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten - Hauptwohnung

    Im Urteil vom gleichen Tage VI R 240/74 hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, daß Gleiches auch für alleinstehende Arbeitnehmer zu gelten habe.

    In dem Urteil VI R 240/74 hat der Senat jedoch auch ausgeführt, daß in Ausnahmefällen bei einem Alleinstehenden der Ort, von dem aus er sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, und der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen auseinanderfallen können.

  • BFH, 28.01.2003 - VI B 161/00

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, doppelte Haushaltsführung

    Auch nach diesen Urteilen hängt das Ergebnis von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, welche sich zudem von den Umständen des Streitfalls wesentlich unterscheiden (Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306: Begründung einer gemeinsamen Familienwohnung nach Eheschließung; Urteil vom 10. November 1978 VI R 240/74, BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224: Wohnen in einer Gemeinschaftsbaracke des Arbeitgebers neben der Arbeitsstätte, lediger Arbeitnehmer; Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221: Wohnen mit mindestens einem Zimmergenossen am jeweiligen Ausbildungsort).
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 168/84

    1. Fahrtkosten von Zweitwohnung (Ferienwohnung) zur Arbeitsstätte nur in Höhe der

    Das FG ist ferner zu Recht von den Erwägungen des Senats im Urteil vom 10. November 1978 VI R 240/74 (BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224) ausgegangen, wonach der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im allgemeinen an dem Ort befindet, von wo aus sich der Arbeitnehmer überwiegend zur Arbeitsstätte begibt.
  • BFH, 07.05.1986 - VI R 172/82

    Steuerbescheid - Aufhebung - Änderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen -

    Die zusätzlichen Heimfahrten sind Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, da Aufwendungen für derartige Fahrten Werbungskosten sein können (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1978 VI R 240/74, BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224).
  • BAG, 30.03.2000 - 6 AZR 636/98

    Doppelte Haushaltsführung von Nichtverheirateten

    Im Urteil vom 10. November 1978 (- VI R 240/74 - und - VI R 118/74 - BFHE 126, 522 und 126, 525) sei bereits anerkannt worden, daß ein Nichtverheirateter, der am Beschäftigungsort wohnt, auch an einem anderen Ort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben könne.
  • FG München, 29.09.2011 - 5 K 3849/08

    Doppelte Haushaltsführung: Indizwirkung des Zusammenlebens mit Lebenspartnerin am

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2006 - 9 K 92/04

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnsitzen

  • BFH, 20.09.1985 - VI R 45/82

    Haftung für steuerfrei an ledige Arbeitnehmer gezahlte Auslösungen -

  • BFH, 17.11.1989 - VI R 126/86

    Lohnsteuer; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 182/82

    Mietaufwendungen und Fahrtkostenpauschale als Werbungskosten auf Grund doppelter

  • FG Saarland, 28.02.1995 - 2 K 141/93
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