Rechtsprechung
   BFH, 10.07.2008 - VI R 26/07   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten; Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG

  • IWW
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Kurzfassungen/Presse

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Hochschullehrer: Bewirtung nach Antrittsvorlesung absetzbar

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Aufteilung; Berufliche Veranlassung; Bewirtungskosten

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.02.2009 - 5 K 1666/08  

    Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung

    Auf den Hinweis des Gerichts, dass der BFH mit Urteilen vom 10. Juli 2008 (VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831) und vom 19. Juni 2008 (VI R 7/07 und VI R 33/07, BFH/NV 2008, 1922) entschieden habe, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht eingreife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage, äußerte sich der Beklagte wie folgt:.

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831 m.w.N.).

    Die geltend gemachten Bewirtungskosten sind daher in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, da - was inzwischen unstreitig ist - die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 26/07 a.a.O.).

  • BFH, 26.11.2008 - III B 194/07  

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei gerügtem Verstoß gegen sog.

    Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten ist auf die Rechtsprechung des BFH hinzuweisen, wonach für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit davon auszugehen ist, dass der Begriff des "geschäftlichen Anlasses" nicht mit dem in ständiger Rechtsprechung des BFH zur Definition der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) verwendeten Begriff der "beruflichen Veranlassung" identisch ist (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).

    Dies hat für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1831).

  • FG Münster, 12.05.2011 - 10 K 1643/10  

    Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für seine

    Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 26/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH/NV -- 2008, 1831 und vom 06.03.2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH-Beschluss vom 26.01.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 und Urteile vom 10.07.2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831, vom 01.02.2007 VI R 25/03, BStBl. II 2007, 459 sowie vom 11.01.2007 VI R 52/03, BStBl. II 2007, 317; Finanzgericht München, Urteil vom 21.07.2009 6 K 2907/08, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -- DStRE -- 2010, 719; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.06.2009 5 K 217/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 2009, 1633; Frotscher in: Frotscher, EStG, Kommentar, § 9 Rz. 244 "Bewirtungsaufwendungen" [Stand der Kommentierung: Mai 2009]).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen (BFH-Urteil vom 10.07.2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).

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  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 5 K 217/08  

    Anerkennung von Bewirtungskosten und Druckkosten als Werbungskosten zu Einkünften

    Der Begriff des "geschäftlichen Anlasses" (in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist nicht identisch mit dem für die Definition der Werbungskosten (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der "beruflichen Veranlassung" (BFH-Urteile vom 19.06.2008 - VI R 33/07 - BStBl II 2009, 11 und vom 10.07.2008 - VI R 26/07 - BFH/NV 2008, 1831).

    Den nach Nr. 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Nachweisanforderungen (vgl. BFH VI R 33/07 a.a.O. Rd. 17, a. A. wohl FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009 - 5 K 1666/08 - [...], unter Hinweis auf BFH VI R 26/07 a.a.O.) hat der Kl genügt.

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 95/09  

    Grundsätzliche Bedeutung - Bewirtungsaufwand eines Arbeitnehmers als

    b) Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen entschieden, dass für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/ NV 2008, 1831; vom 6. März 2008 VI R 68/06, BFH/ NV 2008, 1316; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2008 - 2 K 2606/06  

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier

    Der BFH hat unter dem Az. VI R 26/07 die Revision zu folgender Rechtsfrage zugelassen: Aufwendungen des Chefarztes einer Universitätsklinik für die Ausrichtung eines Betriebsfestes sowie Bewirtungskosten anlässlich seiner Antrittsvorlesung für die zu ca. 95 % aus dem Mitarbeiterkreis bestehenden Teilnehmer als Erwerbsaufwand abziehbar? Ist für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen allein auf den Anlass der Feier abzustellen oder sind im Rahmen der Gesamtwürdigung daneben auch weitere, vom BFH in seiner neueren Rechtsprechung entwickelte Umstände heranzuziehen (vgl. Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 ; vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 u. Vorlagebeschluss v. 20.7.2006 VI R 94/01-GrS 1/06-, BStBl II 2007, 121 ).
  • FG München, 21.07.2009 - 6 K 2907/08  

    Bewirtungsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger

    Dies hat für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (auch) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (Urteil des BFH vom 10. Juli 2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).
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