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   BFH, 10.03.2004 - VI R 27/99   

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https://dejure.org/2004,14237
BFH, 10.03.2004 - VI R 27/99 (https://dejure.org/2004,14237)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2004 - VI R 27/99 (https://dejure.org/2004,14237)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2004 - VI R 27/99 (https://dejure.org/2004,14237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 38 Abs. 3; ; EStG § ... 38c Abs. 3 Satz 1 a.F.; ; EStG § 39b Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 39b Abs. 2 Satz 4 a.F.; ; EStG § 39b Abs. 4; ; EStG § 39d Abs. 3 Satz 4; ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 50 Abs. 1 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1990) § 38c § 39b § 39d
    Lohnzahlungszeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Für Einbehaltung der LSt maßgeblicher Lohnzahlungszeitraum bei Aufnahme oder Beendigung der Arbeit während des laufenden Monats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung der Tageslohnsteuertabelle für Monatslohn beziehende Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland während eines laufenden Monats aufnehmen oder beenden; Ermittlung des Lohnzahlungszeitraumes bei nur anteiliger Zahlung des Monatslohns; Teilweise Arbeit in einem ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 39b Abs 2, EStG § 39b Abs 4, EStG § 39d Abs 3 S 4, EStG § 42 d
    Lohnsteuerabzug; Lohnzahlungszeitraum; Monatstabelle; Tagestabelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 10.03.2004 - VI R 27/99
    Für diesen Lohn ist im Inland Lohnsteuer nicht abzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581).
  • BFH, 11.06.1970 - VI R 67/68

    Arbeitgeber - Lohnzahlungszeiträume - Einbehaltung von Lohnsteuer - Haftung -

    Auszug aus BFH, 10.03.2004 - VI R 27/99
    c) Als Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum anzusehen, für den der Arbeitslohn gezahlt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1979 VI R 67/68, BFHE 99, 310, BStBl II 1970, 664; R 118 Abs. 2 Satz 1 der insoweit unveränderten Lohnsteuer-Richtlinien).
  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Der Lohnzahlungszeitraum kann daher nur dem Arbeitsvertragsverhältnis, dh den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder einer betrieblichen Übung entnommen werden (BFH Urteil vom 10.3.2004 - VI R 27/99 - BFH/NV 2004, 1239) .

    Es ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn abgerechnet und gezahlt wird (BFH Urteil vom 10.3.2004 - VI R 27/99 - BFH/NV 2004, 1239; Stache in Horowski/Altehoefer/Stache, Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 38a EStG RdNr 21 und 26, Stand Einzelkommentierung Juni 2011) .

  • BFH, 07.07.2020 - VI R 14/18

    Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm

    Als Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum anzusehen, für den der Arbeitslohn gezahlt wird; er richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Senatsurteile vom 11.06.1970 - VI R 67/68, BFHE 99, 310, BStBl II 1970, 664, und vom 10.03.2004 - VI R 27/99, BFH/NV 2004, 1239, m.w.N.).
  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Der Lohnzahlungszeitraum kann daher nur dem Arbeitsvertragsverhältnis, dh den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder einer betrieblichen Übung entnommen werden (BFH Urteil vom 10.3.2004 - VI R 27/99 - BFH/NV 2004, 1239) .

    Es ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn abgerechnet und gezahlt wird (BFH Urteil vom 10.3.2004 - VI R 27/99 - BFH/NV 2004, 1239; Stache in Horowski/Altehoefer/Stache, Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 38a EStG RdNr 21 und 26, Stand Einzelkommentierung Juni 2011) .

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2022 - 10 K 262/22

    Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer

    Als Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum anzusehen, für den der Arbeitslohn gezahlt wird; er richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (BFH-Urteile vom 11. Juni 1970 VI R 67/68, BFHE 99, 310, BStBl II 1970, 664, und vom 10. März 2004 VI R 27/99, BFH/NV 2004, 1239, m.w.N.).
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