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   BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77   

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https://dejure.org/1979,907
BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77 (https://dejure.org/1979,907)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1979 - VI R 28/77 (https://dejure.org/1979,907)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1979 - VI R 28/77 (https://dejure.org/1979,907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fensterputzer - Außergewöhnliche Belastung - Stundenweise Beschäftigung - Haushaltshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 3, 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch Aufwendungen für einen Fensterputzer, der innerhalb eines Kleinunternehmens tätig ist, können außergewöhnliche Belastungen wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 175
  • DB 1979, 1209
  • BStBl II 1979, 326
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.10.1961 - VI 244/61 U

    Gewährung einer Steuerermäßigung bei Beschäftigung einer Mutter im Haushalt ihrer

    Auszug aus BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77
    Die Grundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH), der als Hausgehilfin nur einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ansehe (Urteile vom 13. Februar 1959 VI 260/57 U, BFHE 68, 443, BStBl III 1959, 170; vom 6. Oktober 1961 VI 244/61 U, BFHE 73, 777, BStBl III 1961, 549), seien für den Fall der Beschäftigung einer Haushaltshilfe entsprechend anzuwenden.

    Hinsichtlich des Freibetrages für die Beschäftigung einer Hausgehilfin hat der BFH zwar entschieden, daß zwischen dem Steuerpflichtigen und der Hausgehilfin ein Arbeitsverhältnis bestehen muß (Urteil VI 244/61 U), wobei die Betonung in dieser Entscheidung mehr auf dem Erfordernis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses lag.

    In der Entscheidung VI R 144/69, die sowohl Hausgehilfinnen als auch Haushaltshilfen betrifft, hat der BFH unter Bezug auf die Entscheidung VI 244/61 U ausgeführt, der Gesetzeswortlaut des § 33 a Abs. 3 EStG stelle darauf ab, daß zwischen dem Steuerpflichtigen und der Hausgehilfin ein Dienstvertrag - speziell bezüglich der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten - besteht, was in jenem Streitfall jedoch nicht gegeben war.

  • BFH, 30.08.1972 - VI R 144/69

    Bewohner eines Altersheims - Steuerermäßigung - Beschäftigung einer Hausgehilfin

    Auszug aus BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77
    Auch eine entsprechende Anwendung des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG sei nicht möglich (BFH-Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).

    In der Entscheidung VI R 144/69, die sowohl Hausgehilfinnen als auch Haushaltshilfen betrifft, hat der BFH unter Bezug auf die Entscheidung VI 244/61 U ausgeführt, der Gesetzeswortlaut des § 33 a Abs. 3 EStG stelle darauf ab, daß zwischen dem Steuerpflichtigen und der Hausgehilfin ein Dienstvertrag - speziell bezüglich der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten - besteht, was in jenem Streitfall jedoch nicht gegeben war.

  • BFH, 13.02.1959 - VI 260/57 U

    Voraussetzungen für die Bejahung einer "Hausgehilfinneneigenschaft" nach

    Auszug aus BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77
    Die Grundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH), der als Hausgehilfin nur einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ansehe (Urteile vom 13. Februar 1959 VI 260/57 U, BFHE 68, 443, BStBl III 1959, 170; vom 6. Oktober 1961 VI 244/61 U, BFHE 73, 777, BStBl III 1961, 549), seien für den Fall der Beschäftigung einer Haushaltshilfe entsprechend anzuwenden.

    Dies folgt schon daraus, daß sich bei einer nur stundenweisen Beschäftigung, wie sie bei Haushaltshilfen vorliegt, die Beziehungen zwischen der Haushaltshilfe und dem Steuerpflichtigen regelmäßig wesentlich freier gestalten als bei einer Hausgehilfin, die entweder in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen oder in dessen Haushalt voll beschäftigt sein muß (BFH-Urteil VI 260/57 U).

  • BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80

    Eine für den Steuerpflichtigen tätige Wäscherei ist keine Haushaltshilfe

    Entgegen der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. Januar 1979 VI R 28/77 (BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326) vertretenen Ansicht könne eine Haushaltshilfe i. S. des § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 nur eine Person sein, die aufgrund eines Arbeitsvertrags im Haushalt des Steuerpflichtigen hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichte.

    Sie ist der Ansicht, die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 seien auch auf den Streitfall anzuwenden.

    Er hat diese Ansicht jedoch im Urteil vom 17. November 1978 VI R 116/78 (BFHE 126, 443, BStBl II 1979, 142) und in der bereits genannten Entscheidung in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 aufgegeben, weil es bei der oft nur schwer zu treffenden Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, wenn man die Gewährung des Freibetrags für eine Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abhängig machen würde.

    Der Senat bleibt trotz der vom FG erhobenen Bedenken ebenfalls bei seiner im Urteil in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 vertretenen Ansicht, daß eine Haushaltshilfe auch ein gewerbliches Kleinunternehmen sein kann, wenn es mit der Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten betraut wird.

  • BFH, 03.04.2000 - XI B 46/99

    Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und Hilfe im Haushalt

    Nach seinem eigenen Vortrag sind die Inhalte dieser Begriffe bereits höchstrichterlich geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 X B 151/95, BFH/NV 1996, 671; BFH-Urteil vom 19. Januar 1979 VI R 28/77, BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326).

    Im Grunde rügt der Kläger, das FG habe zu Unrecht die Ausführungen des BFH in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 nicht beachtet.

    c) Soweit der Kläger Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör mit der Begründung rügt, das FG habe seinen Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 nicht beachtet, fehlt es ebenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers.

  • FG Niedersachsen, 09.11.2000 - 10 K 14/00

    Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Gartenarbeiten,

    Der Begriff "Hilfe im Haushalt" legt es nahe, hierunter die Verrichtung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1982 VI R 40/80, BStBl II 1982, 399; Urteil vom 19.01.1979 VI R 28/77, BStBl II 1979, 326), zwingt aber nicht dazu, dass die beschäftigte Person sämtliche in einem Haushalt anfallenden Arbeiten verrichtet (Schmidt-Heinecke, EStG 19. Aufl. § 10 Rd.-Nr. 151) oder gar aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer/in des Steuerpflichtigen in dessen Haushalt tätig sein muss.

    § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a ist darauf angelegt, ältere Menschen durch eine typisierende Regelung zu entlasten, weil diese zur Bewältigung ihres Haushaltes altersbedingt häufig fremder Hilfe bedürfen (Arndt in Kirchhoff/Söhn, EStG § 33 a Rd.-Nr. E22; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.01.1979 VI R 28/77 a.a.O.).

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 3/99

    Zahlungen an die Schwiegermutter als Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches

    Die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (Urteil des BFH vom 19. Januar 1979 VI R 28/77, BStBl II 1979, 326).
  • FG Thüringen, 27.08.1998 - II 227/97

    Haushaltshilfe als Gewerbetreibende oder Arbeitnehmerin?

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  • FG München, 15.10.1997 - 1 K 1151/95
    Die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (Urteil des BFH vom 19.1.1979 VI R 28/77, BStBl II 1979, 326).
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