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   BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70   

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https://dejure.org/1971,330
BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70 (https://dejure.org/1971,330)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1971 - VI R 285/70 (https://dejure.org/1971,330)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1971 - VI R 285/70 (https://dejure.org/1971,330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Eigener Hausstand - Unterhaltung durch Arbeitnehmer - Wohnung - Einrichtung entsprechend Lebensbedürfnissen - Hauswirtschaftliches Leben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung bei Wohnsitz des Ehegatten in Ostblockstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 498
  • DB 1972, 368
  • BStBl II 1972, 148
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70
    Der BFH habe im Urteil VI 219/64 vom 18. Februar 1966 (BFH 86, 39, BStBl III 1966, 386) die Kosten für eine Familienheimfahrt als Werbungskosten mit der Begründung anerkannt, es sei bei einem verheirateten Arbeitnehmer in der Regel unerheblich, aus welchen Gründen er nicht am Arbeitsort wohnt.
  • BFH, 18.09.1964 - VI 59/64 U

    Voraussetzungen für einen doppelten Hausstand

    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70
    Schon vor dieser gesetzlichen Regelung war allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, daß zu den Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG auch Mehraufwendungen gehören können, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, daß er aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muß (vgl. die BFH-Urteile VI 59/64 U vom 18. September 1964, BFH 81, 86, BStBl III 1965, 29; VI 195/65 vom 11. Mai 1966, BFH 86, 351, BStBl III 1966, 503, und VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 90, 37, BStBl III 1967, 780).
  • BFH, 18.08.1967 - VI R 334/66

    Behandlung von Mehraufwendungen für die Unterhaltung einer Zweitwohnung am

    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70
    Schon vor dieser gesetzlichen Regelung war allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, daß zu den Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG auch Mehraufwendungen gehören können, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, daß er aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muß (vgl. die BFH-Urteile VI 59/64 U vom 18. September 1964, BFH 81, 86, BStBl III 1965, 29; VI 195/65 vom 11. Mai 1966, BFH 86, 351, BStBl III 1966, 503, und VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 90, 37, BStBl III 1967, 780).
  • BFH, 11.05.1966 - VI 195/65
    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70
    Schon vor dieser gesetzlichen Regelung war allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, daß zu den Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG auch Mehraufwendungen gehören können, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, daß er aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muß (vgl. die BFH-Urteile VI 59/64 U vom 18. September 1964, BFH 81, 86, BStBl III 1965, 29; VI 195/65 vom 11. Mai 1966, BFH 86, 351, BStBl III 1966, 503, und VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 90, 37, BStBl III 1967, 780).
  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    So entschied der BFH am 9. November 1971, daß ein Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG nur dann unterhalte, wenn er eine Wohnung besitze, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspreche und in der hauswirtschaftliches Leben herrsche, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteilige (BStBl II 1972, 148).
  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

    Ein eigener Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wird von einem Arbeitnehmer unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148).

    Das FA beruft sich insoweit zu Unrecht auf das BFH-Urteil VI R 285/70.

  • BFH, 05.12.1975 - VI R 249/74

    Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - Beibehaltung der Familienwohnung aus

    Sein Fall sei mit dem des Urteils des BFH vom 9. November 1971 VI R 285/70 (BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148) nicht vergleichbar, bei dem es sich um einen jugoslawischen Emigranten gehandelt habe, der in seine Heimat nicht habe zurückkehren können.

    Nach dem Urteil des Senats VI R 285/70, auf das sich das FG-Urteil stützt, muß jetzt für den Begriff der doppelten Haushaltsführung außerdem stets darauf abgestellt werden, ob der Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führt oder einen solchen nur unterhält.

    Im Urteil VI R 285/70 hat der Senat das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint, weil der Arbeitnehmer als Flüchtling nach dem Kriege seine Heimat verlassen hatte und aus politischen Gründen dorthin nicht mehr zurückkehren konnte.

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 95/71

    Verheirateter Steuerpflichtiger - Beschäftigungsort - Eigene Wohnung - Eigener

    Schon vor dieser gesetzlichen Regelung war in der Rechtsprechung anerkannt, daß solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein konnten (vgl. zuletzt die Urteile des Senats VI R 353/69 vom 16. November 1971, BStBl II 1972, 132; VI R 132/69 vom 19. November 1971, BStBl II 1972, 155 und VI R 285/70 vom 9. November 1971, BStBl II 1972, 148).

    In den Urteilen VI R 132/69 und VI R 285/70 (a. a. O.) hat der Senat dargelegt, daß das "Unterhalten" eines eigenen Hausstandes mehr erfordert als den bloßen Besitz einer mit eigenen Möbeln ausgestatteten Wohnung.

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69

    Doppelte Haushaltsführung von unverheirateten Arbeitnehmern mit Angehörigen

    Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung sind bei einem Unverheirateten nur gegeben, wenn er vor der Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung mit von ihm finanziell abhängigen Angehörigen einen eigenen Hausstand im Sinn des BFH-Urteils VI R 285/70 vom 9. November 1971 (BStBl II 1972, 148) unterhalten hat, diesen Hausstand auch nach Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung weiterhin unterhält und die Kosten der Unterhaltung ganz oder überwiegend trägt.

    Wie der Senat in dem Urteil VI R 285/70 vom 9. November 1971 (BStBl II 1972, 148) ausgesprochen hat, wird ein eigener Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 nur dann unterhalten, wenn in einer im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen und für die Erfüllung der Lebensbedürfnisse eingerichteten Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.10.2006 - 5 K 29/06

    Aufwendungen für eine geltend gemachte doppelte Haushaltsführung als

    Das Unterhalten eines eigenen Hausstandes in der Familienwohnung setzt voraus, dass deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht und dass in ihr hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (BFH-Urteile vom 9. November 1971, VI R 285/70, BStBl II 1972, 148; vom 2. September 1977, VI R 114/76, BStBl II 1978, 26; vom 17. November 1978, VI R 93/77, BStBl II 1979, 146).
  • BFH, 24.11.1989 - VI R 66/88

    Doppelte Haushaltsführung bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab

    Denn für die Frage des Unterhaltens eines eigenen Hausstandes ist entsprechend dem BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 285/70 (BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148) nur darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.
  • BFH, 25.03.1988 - VI R 32/85

    Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung beim Führen von zwei

    Dieser rechtlichen Würdigung des FG tritt der Senat mit der Maßgabe bei, daß ein Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Partner mit mindestens einem gemeinsamen Kind auf Dauer in einer Wohnung zusammenleben, falls in der Wohnung hauswirtschaftliches Leben im Sinne des BFH-Urteils vom 9. November 1971 VI R 285/70 (BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148) herrscht, an dem der Kläger sich maßgeblich persönlich und wirtschaftlich beteiligt (so auch Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort doppelte Haushaltsführung, Abschn. A IV 2).
  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 309/20

    Anerkennung geltend gemachter Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als

    Der BFH hat - zur Rechtslage vor 2014 - bereits mehrfach entschieden, dass Inländer wie Ausländer auf Verlangen nachweisen müssen, mit welchen Beträgen sie sich an dem hauswirtschaftlichen Leben in der Familienwohnung finanziell beteiligt haben (vgl. insbesondere BFH, Urteile vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148; vom 2.September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; vom 17. Januar 1986 VI R 16/83, BFHE 145, 560, BStBl II 1986, 306).
  • BFH, 17.11.1978 - VI R 93/77

    Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148, und vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26) wird ein Haushalt in diesem Sinne "unterhalten", wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt.
  • BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81

    Zu den Anforderungen an den Nachweis einer maßgeblichen finanziellen Beteiligung

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 11/76

    Zur Anwendung der für Schauspieler festgesetzten besonderen

  • BFH, 17.01.1986 - VI R 16/83

    Maßgebliche finanzielle Beteiligung am Familienhaushalt im Ausland bei doppelter

  • BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69

    Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines

  • BFH, 10.05.1985 - VI R 63/82

    Notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten

  • BFH, 29.04.1976 - IV R 156/73

    Gewerbebetrieb - Unverheirateter - Anmietung einer weiteren Wohnung am

  • FG München, 10.07.2004 - 5 K 4477/02

    Doppelte Haushaltsführung bei sog. Greencard-Inhaber; Einkommensteuer 2001

  • BFH, 26.09.1974 - VI R 73/72

    Keine doppelte Haushaltsführung bei einem geschiedenen Arbeitnehmer, der in der

  • FG München, 19.02.1997 - 1 K 2625/94

    Abziehbarkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung; Definition

  • FG München, 16.09.1986 - VI (XIII) 223/85

    Mehraufwendungen eines unverheirateten Arbeitnehmers für Verpflegung wegen

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