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   BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00   

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https://dejure.org/2004,328
BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00 (https://dejure.org/2004,328)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2004 - VI R 29/00 (https://dejure.org/2004,328)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - VI R 29/00 (https://dejure.org/2004,328)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

  • datenbank.nwb.de

    Übernahme von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind für Fahrer eines Paketzustelldienstes kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgelder

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Zahlung von Verwarnungsgeld kein Arbeitslohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohn bei betrieblichem Interesse - Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgelder

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verwarnungsgelder vom Arbeitgeber bezahlt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern durch einen Arbeitgeber; Begriff des steuerpflichtigen Arbeitslohns

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Übernommenes Verwarnungsgeld ist kein Arbeitslohn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Chef zahlt Strafzettel - Geschieht das aus betrieblichen Gründen, zählen die Verwarnungsgelder nicht als Arbeitslohn

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Verwarnungsgeld muss nicht versteuert werden

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Muß Arbeitgeber Bußgelder von Arbeitnehmern übernehmen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Besteuerung der vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind für Fahrer eines Paketzustelldienstes kein Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 3 Nr 50, LStDV § 2 Abs 1
    Arbeitslohn; Kraftfahrer; Verwarnungsgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 104
  • BB 2005, 1203
  • BB 2005, 593
  • DB 2005, 536
  • BStBl II 2005, 367
  • NZA-RR 2005, 267
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00
    Die Ansicht, es handele sich insoweit um Arbeitslohn, lässt sich nicht mit dem Umstand begründen, die Arbeitnehmer könnten die Aufwendungen ihrerseits nicht als Werbungskosten abziehen (so aber Giloy in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19 Rdnr. B 1000, Stichwort: Geldbußen; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 mit Anmerkung Bergkemper, Finanz-Rundschau 2003, 516, 517).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00
    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, 375, BStBl II 2001, 671, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00
    a) Ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) definiert der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00
    dd) Ob (auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung - vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, 50 f., BStBl II 1978, 105, 109) einschlägige Aufwendungen auf der Ebene des Arbeitgebers vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (so etwa Blümich/ Wacker, a.a.O., § 4 EStG Rz. 289, letzter Absatz; a.A. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rdnr. N 68, beide m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

    Auf der Grundlage des Senatsurteils vom 07.07.2004 - VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) zog die Klägerin in der Vergangenheit aus der Zahlung der Verwarnungsgelder keine lohnsteuerlichen Konsequenzen.

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, die Einnahmen dem Empfänger also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10, und in BFHE 265, 239, Rz 14).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem dem Senatsurteil in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Denn der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht mehr an seiner im Urteil in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 vertretenen Auffassung festgehalten.

  • FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen

    Auf der Grundlage des von ihr erstrittenen BFH-Urteils vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) zog die Klägerin in der Vergangenheit aus der Zahlung der Verwarnungsgelder keine lohnsteuerlichen Konsequenzen, d.h. es wurde keine Lohnsteuer abgeführt.

    Dies habe der BFH mit Urteil vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00) für die Streitjahre 1990-1992 entschieden.

    aa) Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich dadurch von den beiden vom BFH mit Urteilen vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) und vom 14. November 2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) entschiedenen Fällen, dass die Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder dort nach den im Tatbestand enthaltenen Feststellungen des FG und des BFH (zum Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren VI R 36/12: FG Köln Urteil vom 22. September 2011 3 K 955/10, EFG 2012, 518) gegen die Fahrer selbst verhängt worden waren.

    c) Mit dem Urteil vom 7. Juli 2004 (in BStBl II 2005, 367) hatte der BFH für die Streitjahre 1990-1992 gegenüber der Klägerin bereits entschieden, dass ihre Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, aus ganz eigenbetrieblichem Interesse erfolgt und es sich nicht um Arbeitslohn handelt.

    d) Obwohl in dieser Entscheidung ebenfalls ausgeführt wurde, dass der BFH an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung, die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots könne im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, nicht weiter festhalte, folgt der Senat dem für den hier vorliegenden Einzelfall nicht.

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.
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