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   BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87   

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https://dejure.org/1991,1621
BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87 (https://dejure.org/1991,1621)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1991 - VI R 3/87 (https://dejure.org/1991,1621)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - VI R 3/87 (https://dejure.org/1991,1621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 553
  • BB 1991, 1999
  • BB 1991, 2137
  • DB 1991, 2421
  • BStBl II 1992, 365
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

    Auszug aus BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87
    Die Arbeitnehmer würden durch die Prämienzahlungen auch deshalb nicht bereichert, weil nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber grundsätzlich den Ersatz des Schadens verlangen könne, der während einer Dienstfahrt durch Unfall an seinem PKW entstanden sei (z. B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 8. Mai 1980 3 AZR 82/79, Der Betrieb - DB - 1981, 115).

    Diese Ausgestaltung ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BAG-Urteil in DB 1981, 115) der Arbeitgeber grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den der Arbeitnehmer durch Unfall auf einer Dienstfahrt mit dem eigenen PKW erlitten hat.

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87
    Eine solche Veranlassung ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber die Leistung aufgrund eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses erbracht hat (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits aus den vom FG angestellten Erwägungen zutrifft, wonach die Prämienzahlungen für die Arbeitnehmer allenfalls einen aufgedrängten Vorteil darstellten (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, 42).

  • BFH, 21.06.1991 - VI R 178/88

    Arbeitgebersatz für private Fahrzeug-Vollversicherung neben Kilometersatz von

    Auszug aus BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87
    Wie der Senat im Urteil vom 21. Juni 1991 VI R 178/88, BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814 erneut ausgesprochen hat, werden durch die km-Pauschsätze auch die Kosten des Arbeitnehmers für eine Kaskoversicherung abgegolten.
  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

    Auszug aus BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87
    Eine solche Veranlassung ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber die Leistung aufgrund eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses erbracht hat (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726).
  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 409/91

    Schadenersatz - Rückstufung in der Haftpflichtversicherung

    Damit sind sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten; lediglich außergewöhnliche Kosten (wie Unfallkosten) könnten neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juni 1991 - VI R 178/88 - BB 1991, 2137; BFH, Urteil vom 27. Juni 1991 - VI R 3/87 - BB 1991, 2137).
  • BFH, 08.11.1991 - VI R 191/87

    Erstattet ein Arbeitgeber anläßlich von Dienstreisen dem Arbeitnehmer neben dem

    Der Senat hat sich bereits in den Urteilen vom 21. Juni 1991 VI R 178/88 (BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814) und 27. Juni 1991 VI R 3/87 (BFHE 164, 553) mit den lohnsteuerrechtlichen Auswirkungen von Fahrzeug-Vollversicherungen befaßt.

    Im Urteilsfall in BFHE 164, 553 hatte der Arbeitgeber für die Dienstreisen, die seine Arbeitnehmer mit ihrem eigenen Kfz unternahmen, eine betriebliche Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen.

    Hierdurch kam es in beiden Urteilsfällen in BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814, und BFHE 164, 553 zum gleichen steuerlichen Ergebnis, was dadurch gerechtfertigt ist, daß es keinen Unterschied machen kann, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die von diesem für die Fahrzeug-Vollversicherung aufgewendeten Prämien anteilig erstattet oder ob der Arbeitgeber selbst eine Dienstreise-Kaskoversicherung abschließt.

    Denn es besteht, wie der Urteilsfall in BFHE 164, 553 zeigt, für den Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Absicherung allein des Risikos bei Dienstreisen eine Dienstreise-Kaskoversicherung abzuschließen.

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Dieses wird bejaht, wenn sich die Zuwendung bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, wobei zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers eine Wechselwirkung besteht (BFH-Urteil in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, m.w.N.; bejaht im BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365: Kaskoversicherung; Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39: vorgeschriebene Arbeitnehmeruntersuchung; Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, NV: Gruppendirektversicherung bei hoher Arbeitnehmerfluktuation; verneint im BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726: Sicherheitsprämie; Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519: Reisegepäckversicherung).
  • BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92

    Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

    Eine derartige Sachlage ist bei der Kleidung des Arbeitnehmers und den sonstigen Gegenständen seines persönlichen Bedarfs - anders als ggf. bei einem auf einer Dienstreise als Transportmittel eingesetzten PKW (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365) - kaum denkbar.
  • FG Hamburg, 13.03.1997 - II 164/95

    Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden; Hemmung der

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  • BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92

    1. Arbeitgeberersatz eines Schadens auf einer Dienstreise aufgrund

    Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen Zuwendungen des Arbeitgebers, die zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten getätigt werden und dem Betriebsfrieden dienen sollen, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365, 366).
  • BFH, 30.06.2000 - VI B 18/00

    Dienstreisen und km-Pauschale; Versicherungsprämien

    Diese Frage ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 1991 VI R 178/88 (BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814) sowie die nachfolgend ergangenen Urteile vom 8. November 1991 VI R 191/87 (BFHE 166, 92, BStBl II 1992, 204), vom 27. Juni 1991 VI R 3/87 (BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365) in dem Sinne geklärt, dass dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der Dienstreisen mit den Kilometerpauschalen gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei ersetzt, sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Aufwendungen (außer Parkgebühren) abgegolten sind.
  • FG Thüringen, 15.10.2003 - IV 272/00

    Anteilige Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie kein Arbeitslohn;

    Andererseits soll nach dem Urteil des BFH vom 27. Juni 1991 ( VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365) die Prämienzahlung für eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Dienstreise - Kaskoversicherung für die den Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge bei den Arbeitnehmern nicht zu Lohnzufluss führen.
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