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   BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20   

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https://dejure.org/2022,26846
BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20 (https://dejure.org/2022,26846)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2022 - VI R 32/20 (https://dejure.org/2022,26846)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - VI R 32/20 (https://dejure.org/2022,26846)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 3, AÜG § 1 Abs 1 S 1, AÜG § 9 Nr 1, AÜG § 10 Abs 1 S 1, EStG VZ 2014
    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 3 EStG 2009
    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 9 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 38 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 4 Satz 3 3. Alternative EStG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1b AÜG, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Beruflich veranlasste Fahrtkosten als Erwerbsaufwendungen; Begriff der Tätigkeitsstätte

  • rewis.io

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Auswärtstätigkeit
    Tätigkeitsstätte außerhalb des Verfügungsbereichs des Arbeitgebers
    Regelung ab 1.1.2014

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a, EStG § 9 Abs 4 S 3
    Arbeitnehmer, Leiharbeit, Erste Tätigkeitsstätte, Fahrtkosten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Zeitarbeit, Befristung, Entfernungspauschale, Dienstreise, Dauerhafte Zuordnung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a ; EStG § 9 Abs 4 S 3 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2518
  • DB 2022, 2705
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.; zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte s. Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.; zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte s. Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546).

    Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 23, 35).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG -

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    Im Fall der wirtschaftlichen Arbeitnehmerüberlassung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (AÜG, hierzu z.B. BAG-Urteil vom 02.06.2010 - 7 AZR 946/08, Rz 19) besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Arbeitsverhältnis allein zwischen dem Verleiher (hier A) und dem Arbeitnehmer.
  • BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79

    Zur Lohnsteuerhaftung des Entleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung;

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    Nur dort, wo das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber s. Senatsurteile vom 02.04.1982 - VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, und vom 04.02.1983 - VI R 63/81).
  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 252/16

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    a) Maßgeblich für die Beurteilung ist vorliegend das zwischen dem Kläger und A bestehende Arbeitsverhältnis (sog. Leiharbeitsverhältnis, s. Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 22.02.2017 - 5 AZR 252/16, BAGE 158, 205, Rz 2, und vom 23.11.2016 - 5 AZR 53/16, BAGE 157, 213, Rz 4).
  • FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20

    Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    Zwar kommt es nach der oben bereits dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats für das Auffinden einer ersten Tätigkeitsstätte auf die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung somit grundsätzlich nicht auf die Vereinbarungen zwischen dem Verleiher (hier A) und dem Entleiher (hier B) an (s.a. so zutreffend Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.07.2021 - 13 K 63/20, EFG 2022, 45, Rz 73).
  • BAG, 24.04.2018 - 9 AZB 62/17

    Rechtsweg - Leiharbeit

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    Der Entleiher (hier B) nimmt nur die Arbeitsleistung entgegen, lenkt sie nach Bedarf durch Weisungen und erfüllt die korrespondieren Fürsorgepflichten (Schüren in Schüren/Hamann, AÜG, 6. Aufl. 2022, Einl. Rz 112; s.a. BAG-Beschluss vom 24.04.2018 - 9 AZB 62/17, Rz 11).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16

    Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom 15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28, m.w.N.).
  • BAG, 23.11.2016 - 5 AZR 53/16

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergleichsentgelt

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    a) Maßgeblich für die Beurteilung ist vorliegend das zwischen dem Kläger und A bestehende Arbeitsverhältnis (sog. Leiharbeitsverhältnis, s. Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 22.02.2017 - 5 AZR 252/16, BAGE 158, 205, Rz 2, und vom 23.11.2016 - 5 AZR 53/16, BAGE 157, 213, Rz 4).
  • BFH, 04.02.1983 - VI R 63/81
    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20
    Nur dort, wo das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber s. Senatsurteile vom 02.04.1982 - VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, und vom 04.02.1983 - VI R 63/81).
  • FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16

    Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20
    Würde man auf die zugrundeliegenden Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abstellen, müsste das Finanzamt regelmäßig prüfen, ob es die Auftragslage des Arbeitgebers rechtfertigt, von einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung auszugehen oder ob die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers eher dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer alsbald aufgelöst wird (ähnlich: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2020 - 1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Rz. 38 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 32/20).

    Daher konnte sich der Kläger - wie andere Arbeitnehmer auch, die nicht bei Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt sind - auf seine Arbeitswegsituation einstellen (ebenso: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2020 - 1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Rz. 35 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 32/20).

    Deshalb hat auch schon der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Az. des BFH: VI R 32/20) die Revision zugelassen.

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