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   BFH, 27.07.1995 - VI R 32/95   

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https://dejure.org/1995,1251
BFH, 27.07.1995 - VI R 32/95 (https://dejure.org/1995,1251)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1995 - VI R 32/95 (https://dejure.org/1995,1251)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1995 - VI R 32/95 (https://dejure.org/1995,1251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung in Eigentumswohnung

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 348
  • NJW 1996, 342
  • BB 1995, 2362
  • BB 1995, 2459
  • DB 1995, 2402
  • BStBl II 1995, 841
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.03.1979 - VI R 126/78

    Aufwendungen für die Miete am Beschäftigungsort anläßlich einer doppelten

    Auszug aus BFH, 27.07.1995 - VI R 32/95
    Überhöht können sie sein, wenn der Steuerpflichtige zur Befriedigung seiner gesellschaftlichen Bedürfnisse eine große und teure Wohnung angemietet hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. März 1979 VI R 126/78, BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473).
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97

    Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

    Die so ermittelten Kosten sind aber nur insoweit abziehbar, als sie auch notwendig waren (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95 (BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841) entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung dem Grunde nach berücksichtigungsfähig seien.

    Das BFH-Urteil in BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841 stehe dem nicht entgegen.

    Die Ermittlung fiktiver Mietkosten ist lediglich dann geboten, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten so hoch sind, dass es sich nicht mehr um "notwendige" Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt (BFH-Urteil in BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).

  • FG Niedersachsen, 21.10.2014 - 12 K 79/13

    Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und

    Bei diesem Vergleich ist nicht von der im Einzelfall beabsichtigten Gesamtdauer der doppelten Haushaltsführung, sondern von den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (vgl. § 2 Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36 Abs. 1 EStG) auszugehen (Urteil des BFH vom 27.07.1995, VI R 32/95, BStBl II 1995, 841).
  • FG Köln, 23.08.2001 - 7 K 8104/97

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

    Wohnt der Steuerpflichtige in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, so sind die Aufwendungen nur insoweit notwendig, als sie die angemessene Miete für eine übliche Unterkunft einer Person nicht übersteigen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348 , BStBl II 1995, 841 und vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BFHE 191, 552 , BStBl II 2000, 474).

    Zur Begrenzung des Werbungskostenabzuges bei doppelter Haushaltsführung in einer Eigentumswohnung haben sowohl die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10. Mai 1989 IV B 3 - S 2225a - 50/89, BStBl I 1989, 165) als auch die Literatur (Drenseck in Schmidt, EStG , 12. Auflage 1993, § 9 Anm. 9 f und Paus, DStZ 1986, 103) schon damals die gleiche Auffassung vertreten, wie sie später der BFH im bereits zitierten Urteil vom 27. Juli 1995 ( VI R 32/95, BFHE 178, 348 , BStBl II 1995, 841) eingenommen hat.

  • FG München, 29.12.2003 - 8 K 4428/00

    Doppelte Haushaltsführung; Angemessenheit von Mietaufwendungen; AfA für

    Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen als Werbungskosten aber nur abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BStBI 111995, 841; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBI II 2000, 474, 476; vom 27. Juli 2000 X R 91/97, BStBI II 2000, 692, 695).
  • BFH, 27.07.2000 - X R 91/97

    Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

    Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen aber nur als Werbungskosten abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen (BFH-Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, Deutsches Steuerrecht 2000, 1469).
  • BFH, 18.10.2000 - X R 19/96

    Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung

    Die Tatsache, dass der Kläger die begünstigte Wohnung im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung genutzt hat und die damit zusammenhängenden Aufwendungen wie z.B. Absetzungen für Abnutzung, Finanzierungskosten, laufende Grundstückskosten und Erhaltungsaufwendungen, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten hätte geltend machen können (BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841), steht der Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG nicht entgegen.
  • FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 4448/10

    Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch absetzbar bei Zweitwohnung in

    Dass dieser Betrag die im Fall der Anmietung einer Wohnung entstehenden Kosten (fiktive Mietkosten) übersteigt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178/348, BStBl II 1995, 841; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BFHE 1991, 552, BStBl II 2000, 474; Drenseck, in: Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 9 Rn. 157), ist nicht ersichtlich.
  • FG Hessen, 25.08.2005 - 13 K 11/05

    Notwendige Aufwendungen für eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Rahmen einer

    Wohnt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nicht in einer Mietwohnung, sondern in einer eigenen Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, so können die Aufwendungen dafür nur insoweit als notwendig betrachtet werden, als sie die üblichen Kosten einer Mietwohnung nicht übersteigen (BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BStBl.1995, 841, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.1996 - X R 15/96

    Weder Grundförderung noch Vorkostenabzug nach § 10e EStG, wenn eine

    Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen aber nur als Werbungskosten abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).
  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 621/05

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten

    Notwendig sind die Kosten für eine Unterkunft insbesondere dann nicht, wenn die Größe der Zweitwohnung den für eine Einzelperson erforderlichen Wohnraum deutlich übersteigt (BFH- Urteil vom 16. März 1979 VI R 126/78, BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473; BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841; Urteil des Finanzgerichts -FG Rheinland- Pfalz vom 15. Februar 1995 1 K 1672/94, Juris; Urteil des FG Köln vom 14. Mai 1997 2 K 4711/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -1997, 1108).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.1996 - 1 K 1242/93

    Lohnsteuer; Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

  • FG München, 18.08.2016 - 15 K 1519/15

    Vermietungseinkünfte bei 70 Objekten und auswärtiger Übernachtung

  • FG München, 09.12.2014 - 15 K 2153/12

    (Zum Mittelpunkt einer Vermietungstätigkeit bei umfangreichem Grundbesitz -

  • FG Thüringen, 11.05.2017 - 1 K 408/15

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung: notwendige Unterkunftskosten i.S.

  • FG Niedersachsen, 28.03.1996 - VII 297/95

    Steuerliche Geltendmachung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung;

  • FG Hamburg, 04.10.1999 - II 237/99

    Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten;

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